Ein Eheverbot besteht bei der so genannten "Doppelehe" .
Danach darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn einer der heiratswilligen Partner mit einer dritten Person in dem konkreten Zeitpunkt verheiratet ist.
Im Weiteren untersagt der Gesetzgeber die Eheschließung bei Verwandtschaft in gerader Linie und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern.
Durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Eheschließungsrechtsgesetz) vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) ist das bis dahin bestehende Ehevebot bei Schwägerschaft aufgehoben.
Sonderfall: Das Zölibat
Zum Klerus gehörende Personen wie zum Beispiel Bischöfe, Prister (.. .) sind angehalten, immerwährende Enthaltsamkeit zu wahren. Die Weihe zu besagten kirchlichen Ämtern stellt daher ein Ehehindernis dar. Dies ist aber kein juristisch begründetes Verbot, eine Ehe einzugehen. Ein Priester kann also durchaus vor dem Gesetz heiraten, obwohl er kirchlich der Enthaltsamkeit verpflichtet ist.
Versuche in der jüngeren Vergangenheit, das Zölibat aufzuheben, bzw. zu lockern, waren bislang nicht erfolgreich.
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