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Wer darf heiraten? ... Voraussetzungen - 4/5
owi vom 25.04.2001   |   64187 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Familienrecht

Möglichkeiten Gleichgeschlechtlicher

Gleichgeschlechtliche Partner können keine Ehe eingehen.

Jedoch ermöglichte der Bundestag Ende vergangenen Jahres durch seine Verabschiedung des Gesetzes zur eingetragenen Partnerschaft die so genannte "Homo-Ehe".
Ab Mitte 2001 können schwule und lesbische Paare ihre Beziehung amtlich besiegeln lassen. Die eingetragene Lebenspartnerschaft hat sich somit als neues familienrechtliches Institut neben der Ehe etabliert und ist dieser in vielen Bereichen angeglichen .

Bestimmungsbeispiele für die rechtliche Anpassung von der eingetragenen Lebensgemeinschaft an die Ehe:

  1. Lebensgemeinschaft bedarf einer behördlichen Eintragung.
  2. Eheliches Namensrecht findet entsprechend Anwendung.
  3. Angleichung an die ehelichen Regelungen bezüglich des Güterstandes .
  4. Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung und gemeinsamen Lebensgestaltung, einschließlich Unterhaltspflicht.
  5. Gleichstellung mit Eheleuten im Erb - und Mietrecht .
  6. Anerkennung in Kranken - und Pflegeversicherung .
  7. Für Kinder, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aufwachsen, gibt es eine Adaption des Sorgerechts .

Sonderfall: Transsexuelle

Für Transsexuelle gilt das Transsexuellengesetz (TSG) .
Nach diesem Gesetz richten sich bei einer Geschlechtsumwandlung die Rechte und Pflichten des Transsexuellen ab Rechtskraft der Entscheidung, dass er dem anderen Geschlecht angehören möchte, nach diesem neuen Geschlecht.

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