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Wer darf heiraten? ... Voraussetzungen - 3/5
owi vom 25.04.2001   |   64182 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Familienrecht

Die Ehefähigkeit

Der Gesetzgeber hat für die Ehefähigkeit zwei Voraussetzungen geschaffen.

  1. Die Ehemündigkeit
    Die so genannte Ehemündigkeit erlangt man hierzulande mit Eintritt der Volljährigkeit .

    Dennoch besteht unter bestimmten Voraussetzungen für Nichtvolljährige die Möglichkeit, vor einem staatlichen Standesbeamten die Ehe zu schließen.
    Wenn der Ehewillige das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehepartner bereits volljährig ist, kann er beim Familiengericht einen Antrag auf Befreiung stellen.
    Das Familiengericht ist in einem solchen Fall grundsätzlich hinzuzuziehen. Stimmt dieses dem Antrag zu, so kann ein gesetzlicher Vertreter der Entscheidung des Gerichts widersprechen. Basiert dieser Widerspruch nicht auf triftigen Gründen, so darf das Gericht der Eheschließung des Minderjährigen dennoch zustimmen.
    Letztendlich ist somit auch einem Minderjährigen in diesem Rahmen ermöglicht, ohne Zustimmung der Eltern zu heiraten.

  2. Die Geschäftsfähigkeit
    Demnach dürfen geschäftsunfähige Personen keine Ehe eingehen.

    Immerhin wird bei der Eheschließung eine Willenserklärung abgegeben, die rechtliche Folgen mit sich bringt, wie zum Beispiel eine gegenseitige Rücksichtsnahmepflicht oder auch Unterhaltsverpflichtungen .

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