Wenn es plötzlich kracht.. .

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Wer haftet eigentlich, wenn das Motorrad umkippt?

Die Mandantin staunte nicht schlecht: Als sie an die Stelle zurückkehrte, an der sie gestern ihr Motorrad geparkt hatte, fand sie dort eine wild diskutierende Menschenmenge vor. In deren Mitte ein Polizist und eine Frau, die auf diesen eingeredet. Schon von weitem waren die Worte "Schadenersatz" zu hören. Vor dem Auto, dessen Halterin die Frau offensichtlich war, lag das Motorrad der Mandantin. Was war geschehen?

Kurz vorher war das Motorrad offensichtlich durch einen starken Windstoß umgefallen und gegen das Auto der Frau gestoßen.

Steht der Halterin nun wirklich deswegen Schadensersatzanspruch zu?


Hierzu das Landgericht Tübingen (Urteil vom 31.05.2010 - 7 S 11/09) :

Der Halter hat für die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelände) entfernt worden ist. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus der Betriebsgefahr ist aber, dass der Geschädigte nachweisen kann, dass sich im vorliegenden Fall gerade die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges realisiert hat. Das ist nicht der Fall, wenn unklar bleibt, was die Ursache für das Umkippen eines Krades und die dadurch erfolgte Beschädigung eines anderen Kfz war. 


Dies gilt etwa, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass starker Wind oder ein Passant für das Umfallen des ansonsten sicher abgestellten Motorrades verantwortlich war.