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Wenn es auf der Straße kracht...
Seite 1 - vom 31.05.2007

Wenn es auf der Straße kracht.. .

Der Autor
Marcus Alexander Glatzel, Hanau
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familienrecht, Arbeitsrecht, Insolvenzrecht und hat Interessensschwerpunkte: Miet und Pachtrecht, Schadensersatzrecht.
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.. .gilt es natürlich zunächst den ersten Schock zu überwinden. Zu allem Übel sind im weiteren Verlauf dann auch noch eine Vielzahl von Schritten zu beachten, um nicht später eventuell auf den Unfallkosten sitzen zu bleiben.

  1. So sollte man sich zunächst die Kfz-Nummer und Adresse des Unfallgegners notieren. Waren zu Unfallzeitpunkt Zeugen vor Ort, sollte man sich an der Unfallstelle auch deren Adresse und Namen geben lassen. Sehr empfehlenswert ist es auch, wenn man mit einem eigenen Fotoapparat Bilder von der Unfallstelle schießt. Hierfür kann man ein billiges Einwegfotogerät im Auto mit sich führen. Bei größeren Schäden ist auch wichtig, die Polizei zu rufen, damit diese ein Unfallprotokoll erstellt. Erfahrungsgemäß kommt es dann später seltener zum Streit über die Verschuldensfrage.

  2. Als nächstes sollte man unverzüglich die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung schriftlich über den Unfall informieren. Bei zu später Information der Versicherung kann es nämlich dazu kommen, dass diese von ihrer Leistungspflicht frei wird.

  3. Ist die andere Seite schuld und ist der eigene Wagen so erheblich beschädigt, dass eine weitere Benutzung ausgeschlossen ist, stellt sich oftmals die Frage nach einem Mietwagen. Gerade diese Frage beinhaltet aber auch rechtliche Tücken. So hat sich unter den Autoverleihern die Unsitte verbreitet, einen sog. Unfalltarif anzubieten. D.h. wenn dem Autovermieter bekannt wird, dass sie einen Mietwagen aufgrund eines Unfalls benötigen, wird er ihnen nicht selten einen überhöhten Mietwagenpreis anbieten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind sie als Geschädigter zwar berechtigt, einen Mietwagen zu nehmen. Allerdings müssen auf der anderen Seite auch Unfallgeschädigte den Schaden möglichst klein halten, d.h. es dürfen dem Unfallgegner keine überhöhten Mietwagenkosten in Rechnung gestellt werden.

    Ich rate den Geschädigten daher dazu, sich vor Anmietung von mehreren lokalen Autoverleihern Angebote geben zu lassen. Wenn dann aber selbst der dritte Wagenverleih nur einen überhöhten Tarif anbietet, kann man sich vor Gericht darauf berufen, dass ein günstigerer Tarif nicht zur Verfügung stand. Die Einholung nur eines Angebotes wird regelmäßig aber nicht ausreichend sein.

  4. Schließlich stellt sich häufig die Frage, ob das beschädigte Kfz repariert werden oder ein gleichwertiger Wagen neu angeschafft werden soll. Hier gilt nach Ansicht der Rechtssprechung die sog. 130 % Grenze. Übersteigen nämlich die voraussichtlichen Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes eines gleichen Wagens, muss die Gegenseite nur den Wiederbeschaffungsaufwand, abzüglich des Restwerts des Unfallwagens ersetzen. Hierzu ein Beispiel: Beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand 4.000 EURO und die Reparaturkosten 6.000 EURO, so würden die Reparaturkosten 150 % des Wiederbeschaffungswertes betragen. Die Reparaturkosten könnten daher nicht geltend gemacht werden.

    Wie hoch die Reparaturkosten, Rest-, und Wiederbeschaffungswert sind, kann ihnen ein Kfz-Sachverständiger anhand einer Begutachtung mitteilen. Die Kosten dieses Gutachtens trägt derjenige, der den Unfall verschuldet hat.

  5. Grundsätzlich sollte man einem Unfall durch vorhersehendes defensives Fahren aus dem Weg gehen, wenn es dann aber trotzdem kracht, sollte man obige Leitlinien beachten. Gerade aber bei größeren Schäden und ungeklärter Verschuldenslage, ist die zusätzliche Einschaltung eines Anwalts unumgänglich. So können auch weitere Ansprüche wie Schmerzensgeld oder Verdienstausfallschäden in Betracht kommen, die von den Unfallparteien in der Regel übersehen werden.


Ihre
-Kanzlei Glatzel & Partner-
www.glatzel-partner.com


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