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Wenn ein Kind einen anderen Namen erhalten soll
Seite 1 - vom 01.09.2006

Wenn ein Kind einen anderen Namen erhalten soll

Regelung des Geburtsnamens

Von Rechtsanwalt Ingo Kruppa

Der Autor
Ingo Kruppa, Berlin-Friedrichshain, Fachanwalt Familienrecht
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familienrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht und hat Interessensschwerpunkte: Gebührenrecht, Erbrecht.
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Führen die Eltern zur Zeit der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Ehenamen so erhält ihn das Kind gemäß § 1616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit der Geburt. Für den Fall, dass die Eltern zur Zeit der Geburt keinen Ehenamen tragen, ihnen aber die gemeinsame Sorge zusteht, gilt die Regelung des § 1617 BGB. Danach sollen die Eltern durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem zuständigen Standesbeamten den Namen, den zu diesem Zeitpunkt der Vater oder die Mutter tragen, zum Geburtsnamen des Kindes erklären. Haben sie bei ihrem erstgeborenen Kind eine solche Erklärung abgegeben, gilt dieser Geburtsname auch für ihre weiteren Kinder. Können sich die Eltern nicht einigen oder geben sie einfach binnen eines Monats nach Geburt des Kindes keine Erklärung ab, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht auf ein Elternteil. Das Familiengericht kann dabei diesem Elternteil für die Abgabe der Erklärung eine Frist setzen. Erklärt sich das so bestimmte Elternteil nicht innerhalb der gesetzten Frist, so erhält das Kind dessen Namen.

In dem weiteren Fall, dass die Eltern keinen Ehenamen führen und die elterliche Sorge nur einem von ihnen zusteht, so wird der Name des alleinigen Sorgeberechtigten grundsätzlich auch der Geburtsname des Kindes sein (§ 1617 a Absatz 1 BGB). Es mag allerdings in Betracht kommen, dass sich die Eltern nicht nur gut verstehen, sondern nach der Geburt ihres Kindes auch noch heiraten und dann einen gemeinsamen Ehenamen tragen wollen. Dann besteht bei vielen Eltern der Wunsch, dass das Kind von Anfang an den Namen trägt, der später auch einmal der gemeinsame Name der Eltern sein wird. Dem trägt das Gesetz Rechnung, in dem es dem Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind zusteht, die Möglichkeit gibt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinem Kind den Namen des anderen Elternteils zu erteilen (§ 1617 a Absatz 2 BGB). Die Erteilung des Namens bedarf dann der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch dessen Einwilligung.

So weit, so gut. Problematisch wird die Sache dann, wenn sich die Eltern nach einer Weile nicht mehr so gut verstehen, statt zu heiraten sich trennen und dann die Frage im Raume steht, ob das Kind wirklich den Namen des getrennten Elternteils weiter tragen soll. Der Gesetzgeber macht eine Namensänderung in dem Falle nicht so leicht. Nach den Regelungen des BGB ist eine Namensänderung nur sehr eingeschränkt, bei einer Scheinvaterschaft oder im Falle einer Einbenennung, möglich.

Namensänderung im Falle einer Scheinvaterschaft

Nach § 1617 b Absatz 2 BGB erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen unter der Voraussetzung, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist. Hiermit sind die Fälle der sogenannten Scheinvaterschaft gemeint. Voraussetzung hierfür wäre also zunächst die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft des Mannes, dessen Namen das Kind bislang trägt. Hierbei sollte allerdings immer auch bedacht werden, dass im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft auch ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber diesen Mann nicht mehr gegeben ist.

Die Einbenennung

Eine Namensänderung nach § 1618 BGB kommt in Betracht, wenn das Elternteil, das allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil sorgeberechtigt ist, mit einem oder einer Dritten verheiratet ist und das Kind mit ihm und dem neuen Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Dann können dieses Elternteil und sein Ehegatte durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Kind ihren Namen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von den Kind bisher getragenen Namen voranstellen oder anfügen. In diesen, auch Einbenennung genannten Fällen ist jedoch grundsätzlich die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam zusteht oder das Kind bisher dessen Namen führt. Oftmals wird dieses Elternteil aus den verschiedensten Gründen nicht bereit sein, diese Einwilligung zu erteilen. Dann kann zwar das Familiengericht dessen Einwilligung ersetzen, aber auch gemäß § 1618 Satz 4 BGB nur dann, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass eine Ersetzung des Namens nicht als Regelfall anzusehen ist, sondern vielmehr die konkrete Erforderlichkeit im Einzelfall zu prüfen ist. Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass es nicht genügt, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl dient; sie muss für das Kindeswohl vielmehr erforderlich sein. Die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Einwilligung sind dabei gegenüber früheren Recht erheblich verschärft und enger eingegrenzt worden (OLG Celle, 18 UF 26/99, 23.04.1999; OLG Hamm, 2 UF 517/98, 09.02.1999). So soll eine Beeinträchtigung des Kindeswohl dann nicht vorliegen, wenn die Namensänderung nur dazu dienen soll, dem Kind Unannehmlichkeiten zu ersparen, die sich aus der Namensverschiedenheit zu einer neuen Familie ergeben (OLG Nürnberg, 11 WF 412/99). Die Ersetzung der Einwilligung in die Erteilung des Ehenamens soll deshalb nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist und ein milderer Eingriff wie die Voranstellung oder die Anfügung des Ehenamens an den bisherigen Namen nicht ausreicht (OLG Celle, 15 UF 259/98, 03.02.1999). Ebenso ist der Grundsatz der Kontinuität der Namensführung ein wichtiger Kindesbelang, weil er der Aufrechterhaltung des Beziehung zu dem anderen Elternteil dient (AG Passau, 051 F 1150/04, 22.04.2005).

Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz?

Neben den bisher genannten Bestimmungen des BGB ergibt sich eventuell die Möglichkeit, eine Namensänderung unter Bezugnahme auf das Namensänderungsgesetz (NamÄndG) zu erreichen. Gemäß § § 3 Absatz 1 NamÄndG kommt eine Änderung des Familiennamens allerdings nur in Betracht, wenn sie durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt wäre, weil zum Beispiel der bisherige Name anstößig oder lächerlich klingt oder es sich um einen sogenannten Sammelnamen handelt. Ausnahmsweise kann aber auch aus familiären Gründen eine Namensänderung nach § 3 Absatz 1 NamÄndG herbeigeführt werden. Ein solcher Grund könnte bei einer tiefgreifenden Zerrüttung des Verhältnisses des Kindes zu dem Elternteil, dessen Namen es trägt, gegeben sein. Diese Gründe müssen trotz der Verpflichtung der zuständigen Behörde, die für die Entscheidung erheblichen Gründe festzustellen, vom Antragsteller genau dargelegt werden.

Die Namensgebung sollte daher immer wohl durchdacht sein. In der Regel soll der einmal einem Kind gegebene Geburtsname nicht nachträglich geändert werden. Um von dieser Regel abzuweichen, müssen schon triftige Gründe vorliegen.


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