Wenn die Versicherung eine Rechnung fordert, die es nicht gibt

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Zur Frage, welche Anforderungen die Versicherung an die Schadensregulierung stellen kann

Auf ein interessantes Problem bin ich vor einem Jahr auf dieser Plattform gestoßen (der Fall im Detail: Versicherung: Originalrechnung Krankenhaus). Ein Ehepaar verbrachte seinen Urlaub in der Türkei. Dort kam es leider zu einem Unfall. Der Arzt des renommierten Hotels verwies die Urlauberin sofort an ein nahegelegenes internationales Krankenhaus.

Behandlung vor Ort bezahlt

Die Behandlungskosten sollten von einer Auslandskrankenversicherung gedeckt sein. Dennoch bestand das Krankenhaus vor Ort auf eine sofortige Begleichung der Rechnung. Diesem offensiv vorgetragenen „Wunsch“ kam man per Überweisung und Kreditkartenbelastung nach. Eine Rechnung erhielt man jedoch zunächst nicht ausgehändigt. In Deutschland gelingt es, die Kreditkartenbelastung rückgängig zu machen.

Johannes Kromer
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Schaden in Deutschland angemeldet

Gleichzeitig wurde bei der Auslandskrankenversicherung eine Schadensanzeige erstattet. Und hier wurde es interessant: Die Versicherung verweigerte die Schadensregulierung, da keine Rechnung vorgelegt wurde. Das Krankenhaus verweigerte die Übersendung einer Rechnung, solange der geforderte Betrag nicht bezahlt wurde. Trotz aller Bemühungen ließ sich das Krankenhaus nicht zur Ausstellung einer Rechnung bewegen. Interessanterweise warb das Krankenhaus auf seiner Homepage sogar mit der Kooperation mit der Versicherung.

Die Urlauberin hätte also einen fast 5-stelligen Betrag überweisen sollen, um dann mit Glück

  • eine Rechnung zu erhalten, die
  • von der Versicherung anerkannt wird.

Auch die Versicherung beharrte zunächst auf ihrer Forderung. Die Vorlage der Rechnung war als Voraussetzung in den Versicherungsbedingungen enthalten. Rechtsprechung oder Literatur waren zu diesem Problem nicht verfügbar, so dass mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen argumentiert wurde. Richtigerweise kann die Vorlage einer nicht existenten Rechnung von niemandem gefordert werden. Die Versicherung konnte anhand anderer zahlreich vorgelegten Unterlagen ohne Weiteres nachvollziehen, dass die Behandlung durchgeführt wurde. Weiter konnte anhand der Kontoauszüge ohne Weiteres nachgewiesen werden, dass die Behandlung auch tatsächlich bezahlt wurde.

Nach langen Verhandlungen erklärte sich die Versicherung schließlich zur Kostenübernahme bereit. Lediglich Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren wurden nicht übernommen.

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung. Ich setze mich bundesweit für Ihre Interessen ein.

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Leserkommentare
von klaus123mitglied am 21.04.2019 13:06:49# 1
solange das krankenhaus keine rechnung schick,würde ich auch nichts bezahlen!
ohne rechnung keine bezahlung,ist doch ganz normal.
    
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