Wenn der wiederverheiratete Unterhaltsschuldner selbst nicht zahlen kann:
Mehr zum Thema: Familienrecht, Unterhalt, Auskunft, Einkommen, Ehegatte, RechtsanwaltAuskunftsverpflichtung über Einkommen des neuen Ehegatten
Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt scheitert oftmals am nicht vorhandenen oder zu geringen Einkommen desjenigen, der den Unterhalt schuldet. Aus den erteilten Auskünften ergibt sich ein Einkommen unter den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Selbstbehalten. Unterhaltsansprüche werden dann oft nicht weiter verfolgt. Der Auskunftsanspruch im Unterhaltsrecht gibt nach der Rechtsprechung des BGH vom 02. Juni 2010 zu Az. : XII ZR 124/08 eine weiter gehende Option für den Fall der Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners.
Nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Wer grundsätzlich unterhaltspflichtig ist, der muss sein eigenes Einkommen belegen, beispielsweise bei abhängiger Beschäftigung durch Lohnabrechnung für 12 Monate oder bei Selbständigen durch Gewinn – und Verlustrechnung. Ergibt sich danach keine Leistungsfähigkeit, muss das Einkommen des Ehegatten des Unterschuldners ermittelt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH umfasst der Auskunftsanspruch aus § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB in diesem Fall das Recht, über das Einkommen des Ehegatten des Unterhaltschuldners informiert zu werden. Begründet wird dies vom BGH im Wesentlichen damit, dass der auf Auskunft in Anspruch genommene seinerseits von seinem Ehegatten Auskunft über dessen Einkommen verlangen kann. Er hat nämlich einen Anspruch auf Familienunterhalt aus den §§ 1360, 1360 a BGB. Zur Erfüllung dieses Anspruches folgt aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB eine wechselseitige Informationspflicht über die finanziellen Verhältnisse. Der Auskunftsanspruch umfasst damit das Recht auf Kenntnis des Einkommens des Ehegattens des Schuldners in einer Weise, die die Feststellung der Unterhaltspflicht ermöglicht. Das jährliche oder monatliche Nettoeinkommen muss damit bekannt gemacht werden.
seit 2005
Die Erfahrung als Rechtsanwalt zeigt zweierlei: Zum einen bringt das Auskunftsverlangen über die Einkünfte des Ehegatten des Unterhaltsschuldner einen frischen Wind in die Ehe des Unterhaltschuldners, zum anderen ergibt sich oftmals eine unerwartete Leistungsfähigkeit. Unterhaltsansprüche können dann erfolgreich durchgesetzt werden. Als Unterhaltsberechtigter sollten Sie diesen Anspruch durchsetzen!
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Ihren Kommentar bzgl. de "frischen Windes" finde ich mehr als unqualifiziert. Es ist unglaublich, dass man als zweite Ehefrau für den Unterhalt der geschiedenen Frau aufkommen muss.Mit passiert das gerade, obwohl ich seit meinem 16. Lebensjahr und auch während des Studiums durch eigene Arbeit meinen Lebensunterhalt vollumfänglich selbst verdient habe und nun für jemanden mitzahle, der mit über 40 Lebensjahren insgesamt gerade 5 Jahre und das in Teilzeit (über mehrere Jahre nur drei Stunden in der Woche (sic!)gearbeitet hat.
Es ist richtig, Umgehungen der Unterhalstpflicht auszuschließen. Aber in meinem Fall hätte mein Ehemann auch bei Weiterbestehen der Ehe ja genauso wenig wie jetzt auch verdient. Die Ex-Ehefrau hat also einen Vorteil, weil ihr Ex-Mann neu verheiratet ist. Das ist mehr als ungerecht und widerspricht meiner Sichtweise nachehelicher Solidarität und dem Grundsatz, dass nach der Ehe jeder zunächst für seinen Unterhalt selbst verantwortlich ist.
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