Wenn der eigene Rechtsanwalt die Kosten von Filesharing Abmahnungen noch erhöht

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Amtsgericht Leipzig: Zusendung einer modifizierten Unterlassungserklärung ist Erstberatung und keine weitergehende Tätigkeit

Der Fall: Telefonat und modifizierte Unterlassungserklärung für 1.307,81 Euro

Nach einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung eines Computerspiels wandte sich die Abgemahnte an die Rechtsanwälte Scheffler. Es erfolgte ein erstes Telefonat mit der Mitteilung, dass die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfohlen wird. Anschließend bekam die Mandantin neben anderen Unterlagen eine Vergütungsvereinbarung zugeschickt. Diese beinhaltete einen Streitwert in Höhe von 30.000 EUR und einen Gebührensatz von 1,9. Nach der Unterschrift und der Rücksendung der Unterlagen bekam die Mandantin von der Kanzlei eine Rechnung über 1.307,81 EUR. Sie zahlte nicht und widerrief sogleich den Anwaltsvertrag. Im folgenden Prozess wurde sie von unserer Kanzlei vertreten.

Das Amtsgerichts Leipzig stellte in seinem Urteil vom 9. Januar 2013 fest, dass der Gebührenanspruch des Dr. Hauke Scheffler nur in Höhe von 226,10 EUR begründet ist. Weitere Gebühren können nicht verlangt werden und die Klage wurde im Übrigen abgewiesen (Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 9. Januar 2013 Az.: 102 C 4126/12).

Entscheidungsgründe: Das Interesse der Mandantin war es, Kosten zu minimieren

Die Beklagte hat sowohl den Anwaltsvertrag als auch die Vergütungsvereinbarung wirksam widerrufen. Das Interesse der Beklagten lag vorliegend ausschließlich auf der Reduzierung der Kosten durch die Abmahnung, dies war auch den beauftragten Rechtsanwälten bekannt. Aus diesem Grund bestand auch ein erkennbares Aufklärungsbedürfnis der Beklagten. Deshalb hätte eine genaue Bezifferung der zukünftigen Gebührenansprüche gegenüber der Beklagten erfolgen müssen, diese ist jedoch in keiner Weise erfolgt.

Weiter stellt das Gericht fest: „Es hätte eine Rücksprache mit der Beklagten über die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten vor deren Entstehung erfolgen müssen". Über eine Erstberatung hinaus sei keine Tätigkeit entfaltet worden, bereits nach Erhalt der unterschriebenen Vollmacht und der Gebührenbelehrung übermittelte RA Scheffler die Unterlassungserklärung und die Gebührenrechnung. Insoweit wurde auch auf die bisherige Rechtsprechung in einem identischen Fall (Az. 102 C 9980/10) verwiesen, die durch das Landgericht bestätigt wurde.  

Leserkommentare
von braun2705 am 10.02.2013 11:28:08# 1
Auch ich habe in der gleichen Angelegenheit gegen die horrende Gebührenrechnung von Dr. Hauke Scheffler geklagt und gewonnen. Er bzw. seine Mahnabteilung bekam 0,00€ und musste alle Kosten tragen.
    
von Kirella2006 am 04.11.2013 14:18:44# 2
leider habe ich das Problem jetzt auch mit diesem "Rechtsanwalt". Ich hatte bereits 2010-2011 das Vergnügen, da ich einen Anwalt benötigte, weil ich eine Abmahnung erhalten hatte. Im Internet bin ich auf Kanzlei Scheffler gestoßen und habe ihn "leider" engagiert. Nachdem ich der Gegenpartei 100€ zahlte, was ich für ausreichend empfunden habe, da hier "nur" der Titel gedownloadet wurde, gab es noch einige Schreiben zw. der Kanzlei, der Gegenpatei und mir. Seit 03.2011 habe ich von Dr. Scheffler nichts mehr gehört. Jetzt, kurz vor der Verjährung, kommt er und möchte schlafende Hunde wecken und nochmals bei der Gegenpartei anfragen. Dies habe ich ihm untersagt. Zudem möchte er, nachdem ich bereits 1574€ an seine Kanzlei gezahlt habe, jetzt nochmal 571€. Auf den Widerspruch wird nicht reagiert.

Nunja, ich lasse es darauf ankommen und werde auch vor Gericht ziehen, wenn es sein muss. Also mir steht das nette Prozedere noch bevor :(

Da ich keine Rechtsschutz habe und mir leider auch keinen Anwalt leisten kann (bekomme aber auch keine Gerichtskostenbeihilfe), muss ich da allein durch.
    
von ibag51 am 11.03.2014 15:31:48# 3
leider sind wir auch betroffen, der sogenannte RA ist nach 4 Jahren gekommen mit einer Rechnung in Höhe von 462,00€. In einem Telefonat mit ihm wurde er extrem frech und laut als ich ihn auf die Rechnung ansprach und wissen wollte für was die Rechnung ist, da nach einem Schreiben von ihm die Akte bereits 2011 geschlossen wurde. Zum Glück haben wir noch alle Unterlagen. Wir haben einen RA beauftragt, der uns mitteilte, dass die Forderung unsinnig und unzulässig ist. Jetzt lassen wir es darauf ankommen.
    
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