
Lang ersehnt und gut geplant kann auch der schönste Urlaub misslingen, wenn die bunte Katalog-Wirklichkeit der Realität nicht standhält. Doch wenn der Pauschalurlauber statt der erwarteten Traumstrände einen verschmutzten Swimmingpool vorfindet, kann fast immer ein Teil des Reisepreises zurückverlangt werden. AFP dokumentiert Tipps der Berliner Verbraucher Intitiative für eine erfolgreiche Reklamation:
MÄNGELANZEIGE: Enttäuschte Urlauber müssen nach derzeitiger Rechtslage einen "objektiven Reisemangel" nachweisen. Dieser ist gegeben, wenn vom Veranstalter zugesicherte Leistungen am Urlaubsort nicht vorhanden sind. Unzufriedene Urlauber sollten dabei alle Mängel in einer Liste beschreiben und diese vom Reiseleiter vor Ort bestätigen lassen. Zudem empfehlen die Verbraucherschützer, die Missstände mit Fotos zu belegen und durch Zeugen bestätigen zu lassen. Für eine spätere Preisminderung sollte der Reisende bereits vor Ort auf die Mängel hinweisen, damit der Reiseleiter die Möglichkeit hat, innerhalb einer angemessenen Frist darauf zu reagieren.
FRIST: Nach der Rückkehr müssen Reisende innerhalb eines Monats ihre Ansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Der Missstand sollte schriftlich mitgeteilt werden und eine detaillierte Mängelliste enthalten. Sechs Monate nach dem Reiseende verjähren die Ansprüche. Die Verjährung kann nur durch eine Klage unterbrochen werden.
ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE: Ob und wieviel vom Reisepreis der Geschädigte zurückerhält, hängt von Art und Dauer des Mangels und von jeweiligen Einzelfall ab. Als Orientierungshilfe dient dabei die "Frankfurter Tabelle" des Landgerichts Frankfurt. Demnach können beispielsweise für eine fehlende Klimaanlage je nach Jahreszeit zwischen zehn und 20 Prozent Preisabschlag verlangt werden. Eine Unterbringung in Vierbett- statt Doppelzimmern kann 20 bis 30 Prozent ausmachen, und selbst bei einem "eintönigen Speisezettel" besteht Anrecht auf einen fünfprozentigen Nachlass. Verbraucher sollten jedoch vor der Buchung auf die Angaben im Katalog achten. War dort beispielsweise allabendliche Musik auf der Terrasse angekündigt, so dürften Reklamationen wegen Lärmbelästigung kaum erfolgreich sein.