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Wenn der Staat Wohnungseigentum erbt

Von 20.10.2009 | Ratgeber - Erbrecht | 1559 Aufrufe
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Erbe

Probleme in der Wohnungseigentumsverwaltung

Verstirbt ein Wohnungseigentümer und hinterlässt keine Erben bzw. schlagen diese die Erbschaft aus, wird zunächst ein Nachlasspfleger bestellt. Mit diesem muss die Wohnungseigentümergemeinschaft die weitere Verwaltung abwickeln.

Unter Umständen kann dieser keine Zahlungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft leisten. Bis zur Ermittlung der Erben kann ein langer Zeitraum verstreichen. Erst wenn endgültig keine Erben ermittelt werden können, kommt der Staat als Erbe in Betracht. Der Staat muss zwar gegenüber dem Nachlassgläubigern Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen, seine Haftung ist jedoch auf den Nachlass beschränkt. Dieses hat für die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Folge, dass der Staat nicht für die Verbindlichkeiten, die mit dem Wohnungseigentum verbunden sind, einstehen muss, wenn diese nicht aus dem Nachlass gezahlt werden können. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss dann auf die Durchsetzung ihrer Forderungen verzichten und die dadurch möglicherweise entstandene  fehlende Liquidität durch weitere Umlagen ausgleichen.

 

 

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