Wenn der Papagei angreift!

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Der Halter eines Papageien haftet aus § 833 BGB, wenn dieser einen Menschen angreift!

Bei der Tierhalterhaftung des § 833 BGB denken die meisten an beißende Hunde, an ausreißende Rinder oder scheuende Pferde die Schäden verursachen.

Dass aber in der Norm von „Tieren" gesprochen wird, hat seinen Grund. Es gibt eine Vielzahl an Tieren, die Schäden und Verletzungen verursachen können.

Jens Usebach
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Das Landgericht Düsseldorf hatte sich im Verfahren 6 O 500/13 mit einem Papagei zu beschäftigen.

Ein „Tierfreund" ging in dem konkreten Fall in eine Tierhandlung um seiner Freundin einen Hamster zu kaufen. In der Tierhandlung lebt ein Papagei, der frei herumfliegen kann. Aus heiterem Himmel griff der Papagei den Mann an und verletzte ihn.

Der Mann konnte mehrere Wochen nicht arbeiten und war krankgeschrieben.

Der Mann forderte Schadensersatz, Schmerzensgeld in Verdienstausfall. Insgesamt forderte der Mann über 6.000 Euro.

Der Halter des Papageien versuchte sich damit zu entlasten, dass der Mann den Papagei angefasst haben müsse oder geärgert haben müsse.

Das Landgericht verurteile den Halter des Papageien zur Zahlung von 4.100 Euro.

PS: Der Anlass des Mannes zum Besuch in der Tierhandlung – nämlich der Hamster-Kauf für die Freundin – wurde dennoch trotz des Papageien-Angriffs und Verletzungen umgesetzt. Wobei der Mann darauf hinzuweisen ist, dass seine Freundin nun Tierhalterin des Hamsters ist. Sollte es sich bei dem Hamster um einen „Kampf-Hamster" handeln und dieser den Mann ebenfalls angreifen, würde ihm seine Freundin ebenfalls aus § 833 BGB haften.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC informiert Sie gern zum Kündigungsschutzrecht bei einer Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber.
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