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Wenn der Kaufpreis die Vorstellung überschreitet.. .

Von Rechtsanwalt Ralf Mydlak
9.11.2010 | Ratgeber - Maklerrecht | 827 Aufrufe
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Makler

Der Maklerkunde hatte klare Vorstellungen: Für 220.000,00 € war er bereit die Eigentumswohnung zu kaufen.  Das hatte er auch dem Makler gesagt. Am Schluss betrug der Kaufpreis 275.000,00 €. Die Maklerprovision wollte er darauf nicht zahlen. Zu Recht?

Weicht der tatsächlich abgeschlossene Kaufvertrag von dem nach dem Maklervertrag gewollten Vertrag ab, ist dies unschädlich, wenn der beabsichtigte und tatsächliche Hauptvertrag wirtschaftlich gleichwertig sind. Problematisch wird es, wenn der tatsächliche Kaufpreis erhebllich von dem in Aussicht genommenen Kaufpreis abweicht. Wann aber weicht der Kaufpreis erheblich ab?

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Ralf Mydlak
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 Pers. Direktanfrage 

Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht Preisdifferenzen von bis zu 10 % regelmäßig als provisionsunschädlich an (OLG Stuttgart OLGR 2002, 387 unter 4 m.w.N.), Allein das OLG Brandenburg sieht eine kundenungünstige Abweichung um 7% bereits als provisionsschädlich an (OLG Brandenburg ZMR 2007, 973). Problematisch ist jedenfalls eine Differenz von mindestens 20 %, und zwar auch dann, wenn es sich um eine dem Maklerkunden günstige Abweichung (OLG Hamburg OLGR 2004, 53 unter II 1 b m.w.N.) handelt. Bei einer für den Kunden nachteiligen Abweichung von 25% ist aber wohl eine eindeutige Grenze überschritten ( OLG Dresden, Beschluss vom 18.9.2008 - 8 ( 1167/08 ).

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