Wenn der Beklagte nicht zur Verhandlung erscheint

5. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12310.05.2021 10:15:37
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 42x hilfreich)
Wenn der Beklagte nicht zur Verhandlung erscheint

Hallo!

Ich wurde als Beklagter zur Verhandlung eines Bagtellverfahrens geladen.

Es geht um 150 Euro, welche ich nicht bezahlt habe, dies jedoch aus gutem Grund.

Ich weiss aber nicht, ob ich zu dem Termin erscheinen kann und selbst wenn ich es kann, möchte ich da nicht unbedingt hingehen, weil sich der Kläger immerhin einen Anwalt leisten kann und mehrere Zeugen hat, mit denen er natürlich befreundet ist. Sogar der Anwallt nennt sich selbst als Zeugen, obwohl ich weiss, dass er kein Zeuge war. Ich kann es nur nicht beweisen. Dass Anwalt und Kläger zufälligerweise ebenfalls befreundet sind, brauche ich natürlich nicht erwähnen...


Selbst wenn ich also Zeit habe, dorthin zu gehen, würde ich ganz alleine da stehen und hätte Angst so eine Verhandlung nervlich nicht durchzustehen, da ich ja ganz alleine wäre gegenüber mehreren Personen.


Was kann ich nun tun? Reicht es, wenn ich mich schriftlich verteidige und nochmal einen Brief an das Gericht schicke?

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Was spricht dann dagegen die Summe zu bezahlen? Unter Protest ohne Anerkennung einer Rechtspflicht? Somit hätte man sich die Würde bewahrt und das Ding (Zivilrecht) wäre erledigt. Ist immer noch billiger als den Prozess zu verlieren. Zahlen, dem Gericht den Beleg einreichen, Sache erledigt. Vor dem Termin, um die Kosten zu minimieren.

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Wenn Sie zu der Verhandlung nicht erscheinen, dann wird ein sogenanntes Versäumnisurteil ergehen, das heißt, der Kläger hat gewonnen und kann seine Klagesumme zwangsvollstrecken. Neben der Klagesumme haben Sie dann auch noch die gegnerischen Anwaltskosten und die Gerichtskosten zu tragen. Das wird also ein teurer Spaß.

Wenn Sie also dem anderen tatsächlich das Geld schulden, dann sollten Sie den Anspruch sofort anekennen und zahlen. Wenn es tatsächlich rechtlich berechtigte Gründe gibt, das Geld nicht zu bezahlen, dann sollten Sie sich verteidigen, idealerweise mit Hilfe eines Anwalts.

Bei der ersten Verhandlung gibt es sowieso keine Zeugen, die kommen - wenn nötig - erst in einem weiteren Termin. Außerdem kann bei so einer geringen Summe auch schrftlich ohne Gerichtsverhandlung entschieden werden.



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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Wenn man nicht erscheint, kann die Gegenseite ein Versäumnisurteil beantragen, vermutlich wird sie das auch tun.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
Unter Protest ohne Anerkennung einer Rechtspflicht?


Irrelevant; in diesem Stadium kann man nur noch anerkennen, dann ergeht ein Anerkenntnisurteil.

"Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" klappt nicht, die Gegenseite bekommt einen vollstreckbaren Titel, dem kann man dann keine Einwendungen wie "ich habe doch gar nichts anerkannt" mehr entgegen setzen.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

quote:
Irrelevant; in diesem Stadium kann man nur noch anerkennen, dann ergeht ein Anerkenntnisurteil.

"Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" klappt nicht, die Gegenseite bekommt einen vollstreckbaren Titel, dem kann man dann keine Einwendungen wie "ich habe doch gar nichts anerkannt" mehr entgegen setzen.


Dem widerspreche ich mal ;)

Es ist noch nichts entschieden, die Verhandlung noch nicht gelaufen. Er kann zahlen, den Beleg dem Gericht zur Verfügung stellen, durch Zahlung ist die Hauptsache erledigt dann geht es nur noch um die bisher entstandenen Verfahrenskosten.

Natürlich kann er auf der Überweisung schreiben ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ist doch egal, hier geht es wohl um Aufrechterhaltung der eigenen Stellung zu der Forderung. Ist diese beglichen, ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt.

Sollte es sich um eine Verhandlung nach Widerspruch gegen einen MB handeln, kann er/sie die komplette Summe begleichen, dann ist das Verfahren auch komplett erledigt. Fertig.

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-- Editiert AltesHaus am 05.04.2013 14:51

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12310.05.2021 10:15:37
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 42x hilfreich)

@AltesHaus:

quote:
Was spricht dann dagegen die Summe zu bezahlen


Dagegen spricht, dass ich mich nicht ver*****en lasse und nicht irgendwelchen I****ten Geld in den Rachen stecke. Sonst kann ja jeder bei mir kommen und Geld einklagen wie er will. Vielleicht versucht es dann ja sogar der Kläger gleich noch einmal....


@justice0005:
Also reicht es aus eine Verteidigungsschrift an das Gericht zu schicken? Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten. Dieser wäre zudem wohl auch teurer als 150 Euro und somit unwirtschaftlich.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Gab es denn eine entsprechende Frist, bis zu der sie die Verteidigung vorzubringen haben? Wenn ja, sollte die Frist beachtet werden.
Ob die Ladung dann hinfällig wird, das kann hier niemand sagen. Solange man geladen ist, sollte man auch erscheinen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Wenn es so aussieht, dass die klagende Seite Beweise hat, die zur Zahlung verpflichtet und die beklagte Seite keinerlei Beweise erbringen kann, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet ist, wäre es (von hier aus gesehen) ökonomischer den geforderten Betrag zu zahlen und zwar BEVOR der Termin ist. Der Einfachheit halber würde ich in diesem Fall (sollte der Forderung ein MB zugrunde liegen und der Termin aufgrund eines Widerspruchs zustande gekommen sein) die komplette Forderung (einschließlich RA- und GK) zahlen, damit wäre die Sache von Tisch, egal wie ärgerlich es auch sein mag.

Möchte man hoch erhobenen Hauptes verlieren, ja dann muss man auch dazu stehen und den Termin warhnehmen. Handelt es sich nicht um einen Gütetermin?

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