Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hoffe Sie können mir dabei helfen welche Kündigungsfrist meinerseits einzuhalten wäre.
Ich arbeite seit 4 Jahren und 5 Monaten bei einem großen Konzern. Nun möchte ich jedoch mein Arbeitsverhältnis gerne beenden, um ein Master-Studium aufzunehmen. In meinem Arbeitsvertrag steht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Kündigungsfrist im Tarifvertrag der IG BCE, derer mein Arbeitgeber angehört, sieht jedoch nur einen Monat als Kündigungsfrist für eine Betriebszugehörigkeit von unter fünf Jahren vor.
Die Kündigungsfrist von 3 Monaten wäre leider zu lange um mein Studium pünktlich zum Sommersemester aufzunehmen. Jetzt wollte ich fragen inwieweit die Frist von einem Monat aus dem Tarifvertrag angewendet werden kann?
Wäre darauf §4 (3) des Tarifvertraggesetz anwendbar, da es sich in dem Fall um eine Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers handelt, da ich möglichst schnell aus meinem Vertrag möchte?
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße,
Tobias Müller
Welche Kündigungsfrist zählt?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Im Regelfall gilt: Spezialrecht geht dem Allgemeinrecht vor, als AV hier eigentlich dem TV.
Gleichwohl könntest du dich auf auf die Regelung des Tarifvertragsgesetzes berufen. Inzwischen gilt doch wohl die längere K-Frist nicht automatisch als die für AN günstigere. In deinem Fall sicher nicht.
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Vielen Dank schon mal für die bisherigen Antworten.
In meinem Arbeitsvertrag steht folgendes zur Kündigung:
Die Probezeit beträgt sechs Monate. Das Angestelltenverhältnis kann innerhalb der Probezeit beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
Nach Beendigung der Probezeit gilt für das Anstellungsverhältnis eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Ein weiterer Punkt in meinem Arbeitsvertrag besagt folgendes:
Für das Arbeitsverhältnis gelten die im Betrieb jeweils normativ geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Derzeit sind dies die Tarifverträge für die Chemische Industrie im Tarifgebiet des Landes Hessen. Entfällt jegliche Tarifbindung des Arbeitgebers, gelten die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Tarifverträge in der zuletzt gültigen Fassung fort, soweit sie nicht durch andere Abmachungen ersetzt werden.
Ist es also möglich sich durch das Günstigkeitsprinzip auf die kürzere Kündigungsfrist des Tarifvertrags zu beziehen oder gelten die 3 Monate aus dem Arbeitsvertrag, egal was der Tarifvertrag besagt?
Vielen Dank und einen schönen Abend!
Tobias
Den Versuch ist es wert. Allerdings würde ich nicht auf Paragraphen und vermeintliches Rechtswissen pochen, sondern die Thematik her gesprächsweise, fragend-forschend voranbringen
Alternative wäre die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags.
Ja, ich versuche die Situation jetzt mit einem Aufhebungsvertrag zu lösen und hoffe die Firma ist kulant.
Trotzdem vielen Dank für all die schnelle Hilfe!!
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