Anfang 2014 wird ein Vollstreckungsbescheid erwirkt.
Anfang 2015 wird ein Pfändungsbeschluss in Höhe von ca 42€ erwirkt (Kontopfändung mehrere Zahlungen gehen ein) Die 42€ werden dem Schuldner in Rechnung gestellt.
Ende 2016 wird ein erneuter Pfändungsbeschluss erwirkt (Lohnpfändung), die Kosten werden auch wieder mit ca 55€ dem Schuldner in Rechnung gestellt. Ist dies erlaubt?
Ebenfalls erscheinen über 3 Jahre 3 mal der Posten Gerichtsvollzieherkosten auf (mit unterschieden Beträgen). Ist dies auch zulässig? Von 33,70 bis 49,90 ist alles dabei. Alles wird dem Schuldner in Rechnung gestellt.
Zahlungen wurden schon geleistet (mehr als die Hälfte), und der Schuldner möchte es sofort in einer Summe zahlen.
Sind all diese Kosten daher berechtigt?
-- Editier von ganzodergarnicht am 11.01.2017 12:07
-- Editier von ganzodergarnicht am 11.01.2017 12:08
Welche Kosten sind hier zulässig?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Zitat:Ende 2016 wird ein erneuter Pfändungsbeschluss erwirkt (Lohnpfändung), die Kosten werden auch wieder mit ca 55€ dem Gläubiger in Rechnung gestellt. Ist dies erlaubt?
Sehe keinen Grund warum das nicht erlaubt sein sollte.
Zitat:Ebenfalls erscheinen über 3 Jahre 3 mal der Posten Gerichtsvollzieherkosten auf (mit unterschieden Beträgen). Ist dies auch zulässig? Von 33,70 bis 49,90 ist alles dabei.
Wenn der Gerichtsvollzieher jeweils tätig geworden ist, dann ja. Da würde ich aber im Zweifel nachhaken um den Grund der Beauftragung zu erfahren.
Zitat:Zitat:Ende 2016 wird ein erneuter Pfändungsbeschluss erwirkt (Lohnpfändung), die Kosten werden auch wieder mit ca 55€ dem Gläubiger in Rechnung gestellt. Ist dies erlaubt?
Sehe keinen Grund warum das nicht erlaubt sein sollte.
Würde der Gläubiger eine Sachpfändung beantragen, würden dem Schuldner wieder Kosten mit Pfändungsbeschluss in Rechnung gestellt werden? Wechselt der Schuldner den Arbeitgeber, würde dann wieder der Pfändungsbeschluss erwirkt werden und in Rechnung gestellt werden?
-- Editiert von ganzodergarnicht am 11.01.2017 12:13
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3x GV kommt hin. Einmal für den Besuch und ggf Abgabe der VA und 2x Pfändung.
Hinzu kommen selbstverständlich die Kosten die der Gläubiger mit den Pfändungen hatte.
Kommt mir persönlich alles plausibel vor aber du kannst selbstverständlich eine FA vom Gläubiger anfordern und hier einstellen. Im Grunde hat der Schuldner, also du, sämtliche Pfändungen zu zahlen.
Die ZPO definiert, dass die notwendigen (!) Kosten der Rechtsverfolgung vom Schuldner zu bezahlen sind. Die Frage ist also, was notwendig ist.
Wenn man 50 Banken mit Pfändungen belegt, obwohl der Schuldner dort nie ein Konto hat, quasi als Verdacht oder "Spaß", ist das sicher nicht mehr notwendig.
Wenn man einmal pro Woche einen GV in die Wohnung schickt, ist das bestimmt auch nicht mehr notwendig.
Kommt halt auf den Einzelfall an.
Das Pfänden an mehreren Quellen (Arbeitgeber und Konto) ist sowieso erlaubt. Und wenn der Schuldner Konten wechselt oder Arbeitgeber, müssen halt auch die Pfändungen neu beantragt werden. Also auch erlaubt.
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