Welche "Jugendsünden" werden im Führungszeugnis aufgenommen?

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Deine Rechte als Jugendlicher.. .

Ich engagiere mich bei dem ehrenamtlichen Projekt des Berliner Anwaltsvereins „Anwälte gehen in die Schule“. In diesem Zusammenhang tauchen bei meinen Schulbesuchen immer wieder viele Rechtsfragen der Schüler auf. Eine dieser Fragen nehme ich zum Anlass, sie hier auch für andere interessierte Jugendliche zu beantworten.

Viele Jungendliche fragen sich, welche Daten über ihre „Jugendsünden“ im Führungszeugnis auftauchen.

Im Bundeszentralregister, eine vom Bundesamt für Justiz geführte Datenbank, werden die Strafen über rechtskräftige Verurteilungen einer Person gespeichert. Einen kompletten Auszug aus dem Bundeszentralregister erhalten nur Staatsanwaltschaft, Gerichte und einige oberste Bundes- und Landesbehörden.

Das Führungszeugnis wiederum gibt nur in eingeschränktem Maße Auskunft über einige im Bundeszentralregister registrierte Strafen. Es kann von jedem Jugendlichen ab Vollendung des 14. Lebensjahres  (also mit dem 14. Geburtstag) beantragt werden. Ein Führungszeugnis braucht man zum Beispiel, zur Vorlage beim künftigen Arbeitgeber oder Ausbilder.

Im  Führungszeugnis nicht aufgeführt werden:

  • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,
  • Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten,
  • Jugendstrafen bis zu zwei Jahren auf Bewährung.

Für Jugendliche wichtig ist, dass im Führungszeugnis auch unerwähnt bleiben:

  • die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB,
  • der Schuldspruch nach § 27 JGG,
  • Verurteilungen zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist.

Nicht im Führungszeugnis erwähnt sind zudem Erziehungsmaßregeln (§ 9 JGG) und Zuchtmittel (§ 13 JGG).

Im Einzelnen lässt sich das alles auch in § 32 II BZRG nachlesen.

Soweit nun eine Strafe im Führungszeugnis aufgenommen wurde, weil sie über den o.g. Grenzen liegt, stellt sich die Frage, wie lange sie im Führungszeugnis auftaucht. Die Frist, wann eine Verurteilung nicht mehr im Führungszeugnis aufgenommen wird, hängt nach § 34 BZRG von der Höhe der Strafe ab und beträgt in der Regel 3 Jahre bei schwereren Strafen  5 bis 10 Jahre.

Weitere Fragen zu Rechten und Pflichten von Jugendlichen im Rechtsratgeber ZuRecht finden - Lexikon und Rechtsratgeber für Jugendliche von Ulrike Hinrichs, erschienen im Verlag an der Ruhr.