Welche Gebühren sind rechtens? Inkasso und Anwaltsgebühren?

10. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Sandra01
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Welche Gebühren sind rechtens? Inkasso und Anwaltsgebühren?

Ich erbitte mir Meinungen zu folgendem Fall:
Mit Datum vom 10.06. erhielt ich eine Mahnung von einem Inkassounternehmen. Es wurde ein Gesamtbetrag angemahnt.Da ich im Urlaub war konnte ich erst am 23.06. reagieren und habe per Email mitgeteilt, dass ich die Hauptforderung nebst Mahnkosten bereits am 02.06. bezahlt habe und sie mich bitte aufklären sollen bezüglich der Höhe der Forderung. Am 26.06. habe ich nochmals eine E-Mail geschickt, da ich keine Antwort bekam. Mit Datum vom 26.06. erhielt ich ein Schreiben in dem steht dass ich zwischenzeitlich an den Gäubiger bezahlt habe und die Restforderung direkt an sie zahlen soll. Daraufhin habe ich am 04.07. ein Einschreiben geschickt, dass ich bis Dato nicht weiß was für Kosten sie eigentlich geltend machen und um Aufschlüsselung gebeten. Außerdem habe ich geschrieben, dass ich davon ausgehe dass nicht mehr Kosten als für ein einfaches Schreiben (15€) + 20% Auslagenpauschale rechtens sind und ich diesen Betrag in den nächsten Tagen überweise und die Sache damit für mich erledigt ist.
Bevor ich überwiesen habe bekam ich mit Datum vom 06.07. ein Schreiben mit genauer Forderungsaufstellung und die Kopie eines Schreibens vom 31.05., welches ich aber nie erhalten habe.
Gleichzeitig erhielt ich ein Schreiben von Anwälten, die jetzt die Inkassogebühren + ihre Anwaltsgebühren in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühr + Auslagenpauschale wollen.
Das Inkassobüro will 1,3 Geschäftsgebühr+ 4,12% Zinsen, + Mahnkosten des Gläubigers 25€, + Auslagenpauschale + Auskunftskosten 10 €.
Jetzt zu meiner eigentlichen Frage, an wen und in welcher Höhe bin ich verpflichtet zu zahlen.
Vielen Dank schon mal im Voraus, ich hoffe ich habe nicht zu umständlich geschrieben und die Sachlage ist verständlich.

Post vom Inkassobüro?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Sandra01):
Jetzt zu meiner eigentlichen Frage, an wen und in welcher Höhe bin ich verpflichtet zu zahlen.


Du brauchst an niemanden mehr etwas zahlen!

Die Hauptforderung wurde 1 Woche vor Einschaltung des Inkassos ausgeglichen, dort hättest du eventuell noch ~5 € für Mahnkosten und Zinsen drauf packen können, aber alles andere ist vom Tisch.

Ich würde dem Anwalt nun einmalig per Einwurfeinschreiben schreiben.

Der Forderung vollumfänglich widersprechen, da die Hauptforderung vor Beauftragung des Inkasso & des Anwaltes bezahlt war.
Zeitgleich andeuten, dass man sich eine Beschwerde beim Aufsichtsgericht bezüglich des Inkassos und der Anwaltskammer betreffend der verbotenen Kostendopplung vorbehält.

Man sehe die Sache damit als erledigt an, sollte weiterhin auf der Forderung bestanden werden, werde man nicht bis zum Mahnbescheid warten, sondern seinen Rechtsbeistand mit einer negativen Feststellungsklage beauftragen.

Obligatorische Höflichkeitsfloskel und ENDE

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#2
 Von 
Sandra01
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin mir da nicht so sicher. Der Gläubiger hatte mir eine Mahnung mit Fristsetzung zum 23.05. erteilt und auch geschrieben dass sie es an ein Inkassobüro abgeben werden. Bin ich nicht schon deswegen in Verzug und müsste die Inkassogebühren bezahlen? Außerdem hat das erste Schreiben das Datum vom 31.05.2017. Ich habe das allerdings nicht bekommen, dürfte aber schwer sein das nachzuweisen.

-- Editiert von Sandra01 am 10.07.2017 16:56

-- Editiert von Sandra01 am 10.07.2017 16:57

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Sandra01):
Außerdem hat das erste Schreiben das Datum vom 31.05.2017.


Welches erste Schreiben?

Zitat (von Sandra01):
Ich habe das allerdings nicht bekommen, dürfte aber schwer sein das nachzuweisen.


Sollen die mal nachweisen.

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#4
 Von 
Sandra01
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie ich oben schon schrieb gab es wohl am 31.05.17 die 1. Mahnung vom Inkassobüro. Dieses hat mich aber nicht erreicht. Dieses war als Kopie dem Schreiben des Inkassobüros vom 06.07.17 beigefügt.

-- Editiert von Sandra01 am 10.07.2017 22:01

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Nicht du musst beweisen, dass dich ein Schreiben nicht erreicht hat. Die Gegenseite muss beweisen, dass dich das Schreiben erreicht hat.
Davon abgesehen ändert das aber an der angesprochenen Kostendopplung nicht. Das ist verboten und kommt im Prinzip vor keinem Gericht durch. Wenn Inkasso+Anwalt zu verbotenen Mitteln greifen ist die Chance hoch, dass das ein reiner Bluff ist und die sich damit nie vor Gericht trauen.
Ich würde wie vorgeschlagen vorgehen. Ich würde mich allerdings sogar direkt schon bei der Anwaltskammer und dem Aufsichtsgericht wegen der Kostendopplung beschweren und bitten, dass denen in Zukunft so etwas untersagt wird. Dem Anwalt dann schreiben:

"Herzlichen Glückwunsch. Sie haben soeben eine Beschwerde bei der Anwaltskammer und dem Aufsichtsgericht gewonnen wegen der von Ihnen betriebenen und verbotenen Kostendopplung. Wenn Sie mich nicht in Ruhe lassen, werde ich gerne auch zur Polizei gehen. Im übrigen habe ich ihre Rückdatierung von Briefen zur Kenntnis genommen. Den Brief vom 31.5. gab es nie und der hat mich nie erreicht. Ihre Betrugsversuche sollten sie lassen. Weitere Äußerungen von mir gibt es ausschließlich vor Gericht."
Fertig, mehr würde ich nicht schreiben.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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