Welche Ansprüche hat ein Reisender gegenüber dem Reiseveranstalter bei Überbuchung des Hotels?

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Der Reisende muss bei Überbuchung kein Ersatzhotel annehmen

Wird ein Reisender wegen Überbuchung des ursprünglich vorgesehenen Hotels in ein Ersatzhotel verbracht, so kann er den Reisevertrag kündigen. Zudem hat er einen Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.

Gebuchtes Hotel war überbucht

Ein Reisender buchte bei einem Reiseveranstalter eine Reise nach Ägypten. In der Reise enthalten war eine Nacht in dem Hotel Hurghada. Aufgrund Überbuchung des Hotel Hurghada wurde der Reisende in einem anderen Hotel untergebracht. Dieses Hotel war von Ausstattung, Qualität und Lage nicht vergleichbar mit dem Hotel Hurghada. Der Reisende beanstandete die Ersatzunterbringung und verlangte die Unterbringung im Hotel Hurghada. Da der Reiseveranstalter dem nicht nachkommen konnte, kündigte der Reisende den Reisevertrag und klagte auf Rückzahlung des Reisepreises und Zahlung einer Entschädigung wegen vertaner Urlaubsfreude.

Elisabeth Aleiter
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Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises

Gemäß § 651 e III 1 BGB hat der Reisende den Vertrag wirksam gekündigt und kann so auch die Rückzahlung des Preises verlangen.

Unterbringung in Ersatzunterkunft stellt erheblichen Mangel dar

Der Reiseveranstalter kann nicht einfach ohne Abstimmung mit dem Reisenden das Hotel wechseln. Geschuldet wird grundsätzlich die Unterbringung im gebuchten Hotel.

Keine Annahmepflicht hinsichtlich Ersatzhotel

Da das Ersatzhotel nicht gleichwertig war, musste es auch nicht akzeptiert werden.

Anspruch auf Entschädigung

Anspruch auf Entschädigung so das Gericht besteht gemäß 651 f II BGB. Der Reiseveranstalter habe die gebuchte Reise durch sein Handeln (Überbuchung und Unterbringung Ersatzhotel) verhindert. Im Hinblick auf den Reisepreis über 1.694 EUR und die Tatsache, dass lediglich 3 Tage am Urlaubsort und 4 Tage zuhause verbracht worden waren, wurde dem Reisenden eine Entschädigung von 1.050,00 EUR als angemessen zugesprochen.

Fundstelle: Landgericht Frankfurt am Main vom 19.11.12

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