Weitgehender Umweltinformationsanspruch

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Bürger hat auch Einsicht in Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme einschließlich Angaben zur Finanzierung des Vorhabens und zur Finanzkraft des Vorhabenträgers betreffen.

Der Bürger hat ein weitreichendes Umweltinformationsrecht. Erfasst werden auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen. Dazu gehören sowohl Angaben zur Finanzierung des Vorhabens als auch zur Finanzkraft des Vorhabenträgers.

Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Umwelt kann einer Bürgerinitiative zustehen, sofern sie organisatorisch hinreichend verfestigt ist.
Auch ein Kirchengemeindeverband ist anspruchsberechtigt. Auch eine Stadt oder Gemeinde kann einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen haben, soweit ihr Selbstverwaltungsbereich berührt ist.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG vom 7. Juni 1990 (ABl L 158 S. 56) kann von einer „Information über die Umwelt im Sinne der Richtlinie" bereits dann gesprochen werden, wenn eine Stellungnahme den Zustand eines der von der Richtlinie erfassten Umweltbereichs beeinträchtigen oder schützen kann.

Dies ist dann der Fall, wenn die Stellungnahme die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes beeinflussen kann (EuGH, Urteil vom 17. Juni 1998 C- 321/96, Wilhelm Mecklenburg EuGHE I 1998, 3809 Rn. 21). Damit sind nicht nur gutachterliche bzw. behördliche Stellungnahmen, sondern auch Stellungnahmen von Beteiligten, hier in Form der „Gegenargumente" der planenden Flughafengesellschaft zu den Einwendungen, gemeint. Denn auch die Aufbereitung von Einwendungen an Hand von Gegenargumenten für die Erörterung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens kann die Entscheidung über die Erweiterung des Flughafens, die mit Umweltauswirkungen verbunden ist, beeinflussen.

Dazu reicht schon ein gewisser Umweltbezug der Angaben aus. Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben wie hier der geplante Flughafenausbau auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dabei wird nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich.

Dem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, zu den Umweltinformationen zählen. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen. Dazu gehören sowohl Angaben zur Finanzierung des Vorhabens als auch zur Finanzkraft des Vorhabenträgers. Es handelt sich um „sonstige wirtschaftliche Analysen" im Sinne des Art. 2 Nr. 1 lit. e) UIRL, die damit vorbehaltlich der Regelungen über den Geheimnisschutz unter den freien Informationszugang fallen.

Nicht abgeschlossen sind Schriftstücke ob auf Datenträger oder auf Papier, solange sie lediglich einen Entwurf darstellen und noch nicht z.B. durch Abzeichnung durch den im Rechtsverkehr verantwortlichen Entscheidungsträger oder durch Übersendung an einen Dritten freigegeben worden sind. Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um die Zusammenfassung einer Vielzahl von Einwendungen und Stellungnahmen in einer Gesamtdatei, bestimmt sich die Abgeschlossenheit danach, ob den in die Datei eingestellten Stellungnahmen ein selbstständiges Gewicht zukommt und insofern von einer Eigenständigkeit der einzelnen Stellungnahme ausgegangen werden kann.

Die CADEC-Datei ist zwar ein Hilfsmittel der Anhörungsbehörde, mit dem sie die Einwendungen und „Gegenargumente" der Klägerin zur Vorbereitung des Anhörungstermins strukturiert. Das ändert jedoch nichts daran, dass den darin eingestellten Stellungnahmen ein eigenständiges Gewicht zukommen kann. Der Umstand, dass es technisch möglich ist, die Gesamtdatei um weitere Stellungnahmen zu ergänzen und fortzuschreiben, gehört zum Wesen einer Datenbank; der dateitechnische Komfort erlaubt keine Rückschlüsse auf den Aussagegehalt der in die Datei eingestellten Angaben. Maßgeblich ist vielmehr die Eigenständigkeit der einzelnen Stellungnahme. Diese bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Wird eine Stellungnahme im Laufe des Verfahrens aktualisiert oder korrigiert, verliert die vorherige Stellungnahme damit nicht die Eigenschaft der Abgeschlossenheit. Ob die Verfasserin subjektiv noch inhaltliche Vorbehalte hat und meint, es handele sich um eine nur vorläufige Stellungnahme, die noch ergänzt oder aktualisiert werden soll, ist jedenfalls dann unerheblich, wenn sie mit Einreichung der Stellungnahmen diese zur Verwendung in der CADEC-Datei freigibt.

Nach der Zielsetzung der Umweltinformationsrichtlinie ist der Informationsanspruch als ein Jedermann-Recht „der" Öffentlichkeit konzipiert. „Jeder" Person soll rechtlich möglichst uneingeschränkt und faktisch möglichst ungehindert der Zugang zu Informationen über die Umwelt eröffnet werden. Anspruchsberechtigt ist „die" Öffentlichkeit, die ungeachtet der Frage ihrer Verfasstheit wie ein „Jedermann" dem Staat gegenüber steht. Daraus folgt, dass der Begriff des Antragstellers nicht zwingend auf natürliche und juristische Personen beschränkt ist. Nach Sinn und Zweck der Umweltinformationsrichtlinie und der sie ausfüllenden Umweltinformationsgesetze kommen daher auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen als Anspruchsberechtigte in Betracht, sofern sie organisatorisch hinreichend verfestigt sind.

Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können als anspruchsberechtigt angesehen werden, wenn sie sich ungeachtet ihres rechtlichen Status nach der Zielsetzung der Richtlinie in einer mit dem „Jedermann" vergleichbaren Informationslage gegenüber der informationspflichtigen Stelle befinden.

Auch eine Bürgerinitiative ist anspruchsberechtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Umweltinformationsgesetz 1994 ist ein Ortsverband einer politischen Partei, der in der Regel ebenso wenig wie die politischen Parteien als juristische Person organisiert ist, sondern eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung darstellt, als anspruchsberechtigt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 UIRL anzusehen, sofern der Verband organisatorisch hinreichend verfestigt ist, was sich in einer gewissen zeitlichen, personellen und thematischen Kontinuität ausdrückt. Entsprechendes gilt für Bürgerinitiativen. Es kommt nicht darauf an, dass sie als Vereinigung, wie etwa nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz für die entsprechende Einlegung von Rechtsbehelfen vorausgesetzt, förmlich „anerkannt" worden sind. Entscheidend ist allein, dass die Bürgerinitiative ein Mindestmaß an innerer Organisation aufweist.

Auch ein Kirchengemeindeverband ist anspruchsberechtigt. Hierbei handelt es sich zwar um eine lokale Untergliederung der Kirche, die als juristische Person des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Die Kirchen und korporierten Religionsgemeinschaften verfügen aber über einen spezifischen verfassungsrechtlichen Status. Sie sind ungeachtet ihrer Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Staat in keiner Weise inkorporiert. Im Kontext des Grundgesetzes ist der den Religionsgemeinschaften in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV angebotene Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit.

Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen. Sie können unbeschadet ihrer besonderen Qualität wie der „Jedermann" dem Staat gegenüber stehen und eigene Rechte gegen den Staat geltend machen.

Auch Städte und Gemeinden sowie kommunal beherrschte juristische Personen des Privatrechts sind anspruchsberechtigt. Ein Informationsbedürfnis hinsichtlich umweltrelevanter Daten besteht nicht nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat bzw. zu Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sondern kann auch bei einer Gemeinde als öffentlich-rechtlich verfasste Rechtsperson bestehen. Dass die Gemeinde ihrerseits im Verhältnis zum Bürger als Träger öffentlicher Gewalt auftritt und in diesem Fall eine auskunftsverpflichtete Behörde im Sinne des Art. 2 Nr. 2 UIRL ist, schließt es nicht aus, sie im Verhältnis zu staatlichen Behörden im Rahmen der Umweltinformationsrichtlinie als anspruchsberechtigt anzusehen.

Eine strikte Gegenüberstellung von Behörde (Anspruchsverpflichtung) und Öffentlichkeit (Anspruchsberechtigung) wird weder dem besonderen, verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG verankerten Status der Gemeinde noch dem Sinn und Zweck der Umweltinformationsrichtlinie gerecht.

Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich. Die Gemeinden sind selbst ein Teil des Staates, in dessen Aufbau sie integriert, innerhalb dessen sie aber mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Einfachrechtlich wird eine Gemeinde, wenn sie Einwendungen gegen ein Vorhaben erhebt, die sich auf die eigenen Rechte beziehen, d.h. ihrer Selbstverwaltungsgarantie entspringen, wie die Öffentlichkeit behandelt; es gilt der Einwendungsausschluss gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG.

Die Gemeinde ist zwar auch Behörde, die im Planfeststellungsverfahren anzuhören ist, soweit ihr Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (§ 73 Abs. 2 VwVfG). Gemeinden können auch zur Auskunft verpflichtete Behörde im Sinne von Art. 2 Nr. 2 UIRL sein. Eine Gemeinde kann jedoch durch ein geplantes Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen sein und muss, wenn sie sich insoweit die Möglichkeit offenhalten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, deshalb wie jeder Bürger im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben. Im Bereich der Selbstverwaltung ist das gemeindliche Informationsbedürfnis vergleichbar mit dem eines privatrechtlich organisierten „Jedermann". Die Informationsbeschaffung gelingt der Gemeinde auch nicht über ihre öffentlich-rechtliche Behördeneigenschaft, weil sie im Bereich der Selbstverwaltung nicht in die behördlich-hierarchischen Informationsstrukturen eingebunden ist.

Steht der Gemeinde ein Informationsrecht auf Grund ihrer Selbstverwaltungsgarantie mit Blick auf ihre örtlichen Aufgaben zu, kann eine gemeindliche Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person des Privatrechts, die ihrerseits bereits auf Grund ihrer Rechtsform anspruchsberechtigt ist, nicht zu einer Verneinung der Anspruchsberechtigung führen.

BGH Urteil vom 21. Februar 2008 Az. BVerwG 4 C 13.07

Urteilstext unter: http://www.bverwg.de/enid/9d.html?search_displayContainer=10199

Stichworte:

Flughafen Frankfurt/M; Planfeststellungsverfahren; Umweltinformation; CADEC-Datei; Ablehnungsgründe; Anspruchsberechtigung; Antragsteller; Öffentlichkeit; noch nicht abgeschlossenes Schriftstück; Gesamtdatei; Freiwilligkeit der Informationsüberlassung.

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