Weiterleitung von Krankenversicherungsbeiträgen und Arztkostenerstattungen an ein Inkasso-Büro

31. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Eckbertstein
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Weiterleitung von Krankenversicherungsbeiträgen und Arztkostenerstattungen an ein Inkasso-Büro

Hallo,

vielleicht kann mir jemand zu folgendem Sachverhalt ein paar Hinweise geben.

A hatte bei seiner (privaten) Krankenversicherung Schulden. Diese Forderung wurde an ein Inkasso-Büro abgegeben.

A vereinbarte mit dem Inkasso-Büro die Begleichung in Ratenzahlungen. Da die Inkasso-Gebühren die Hauptforderung weit überschreiten, stellte A die Bezahlung nach Begleichung der Hauptforderung ein.

Einige Zeit später erhält er einen Brief von einem Rechtsanwalt, dass sein Versicherungsschutz gefährdet sei, da er mit Beiträgen in Rückstand sei.

A der immer seinen Beiträge erwies fragt deshalb bei der Versicherung nach und erhält die Antwort, man habe seine Versicherungsbeiträge und die genehmigten Kostenerstattungen an Ärzte (es ist ja eine Privatversicherung) an das Inkasso-Büro überwiesen. Eine vorherige Rücksprache bzw. schriftliche Mitteilung zwischen Krankenkasse und A existiert nicht.

Ist es zulässig, dass die Versicherung die von A an sie gezahlte Versicherungsbeiträge und die Kosten für Arztrechnungen an das Inkasso-Büro weiterleitet?

Ich freue mich über jeden Tipp.

Viele Grüße
Eckberstein

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

A hat irgendetwas unterschrieben beim Inkasso? Wie hoch waren die Schulden, wie hoch die geforderten Gebühren?

Zitat:
Ist es zulässig, dass die Versicherung die von A an sie gezahlte Versicherungsbeiträge und die Kosten für Arztrechnungen an das Inkasso-Büro weiterleitet?

Durchaus möglich, wenn die Zahlung von A nicht zweckgebunden war. Das steht in §367 BGB . Zuerst wird auf die Kosten, dann auf die Zinsen, dann erst auf die Hauptforderung verrechnet.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
seattle3
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 8x hilfreich)

Aber wie soll so eine Überweisung nicht zweckgebunden sein?
Im Verwendungszweck steht ja grundsätzlich immer die Versicherungsnummer oder Ähnliches.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zweckgebunden bedeutet, dass man nicht einfach nur die Versicherungsnummer reinschreibt, sondern vor allem "Nur Hauptforderung" oder ähnliches. Ansonsten wird der Gläubiger zu Recht so verfahren, wie im BGB vorgesehen. Das heißt: Man bezahlt als erstes die Inkassogebühren, dann Zinsen, dann die Hauptforderung.
Der Fehler war hier, ausdrücklich eine Ratenvereinbarung abzuschließend. Damit erkennt man üblicherweise den ganzen Gebührenkoloss an.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Man kann auch noch - falls der Zusatz "Nur HF " im Überweisungsträger vergessen wurde - ein Schreiben nachschieben das die erfolgten zahlungen nur zur Verrechnung mit der HF zu verwenden sind
(Einschreiben mit Rückantwort)

-- Editiert von thehellion am 06.05.2015 21:19

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
seattle3
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zweckgebunden bedeutet, dass man nicht einfach nur die Versicherungsnummer reinschreibt, sondern vor allem "Nur Hauptforderung" oder ähnliches. Ansonsten wird der Gläubiger zu Recht so verfahren, wie im BGB vorgesehen. Das heißt: Man bezahlt als erstes die Inkassogebühren, dann Zinsen, dann die Hauptforderung.
Der Fehler war hier, ausdrücklich eine Ratenvereinbarung abzuschließend. Damit erkennt man üblicherweise den ganzen Gebührenkoloss an.


Das sehe ich anders. Du siehst gerade "zweckgebunden" nur aus der Perspektive einer Tilgung. Hier geht es aber um etwas anderes. Diese Zahlungen waren in keiner Weise zur Tilgung geleistet worden, sondern um laufende Versicherungsbeiträge zu entrichten. Von daher wäre eine Zweckbindung lt. "nur auf die Hauptforderung" doch überhaupt nicht angezeigt. Denn auch die sollte damit nicht getilgt werden. Die Zweckbindung war eindeutig durch die Versicherungsnummer und dem Umstand des üblichen Zahlungsintervalls gegeben. Anders könnte es sich nur verhalten, wenn die Versicherung selbst die Ausstände im eigenen Konto geführt hätte und so bereits verauslagte Inkassokosten mit den Zahlungen verrechnet hätte. Leitet sie die Versicherungsbeiträge aber an Dritte weiter, werden damit nicht eigene sondern fremde Kosten gedeckt und damit der Verwendungszweck umgangen.

2x Hilfreiche Antwort

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