Weitergabe einer einzelnen Eigentümeranfrage über das Protokoll??

3. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Coquus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 9x hilfreich)
Weitergabe einer einzelnen Eigentümeranfrage über das Protokoll??

Liebes 123-Recht-Forum,

meine Eltern sind Eigentümer einer Eigentumswohnung mit einer schwindelerregend katastrophalen Verwaltung.
Neuester „Hammer" (so ist jedenfalls meine Auffassung)...:
Im Vorfeld der letzten Eigentümerversammlung haben meine Eltern per E-Post eine lange Liste von Punkte an die Verwaltung geschickt mit der Bitte um Klärung vor der Eigentümerversammlung oder ersatzweise Besprechen in der Eigentümerversammlung.
Die Nachricht trug den Betreff „Anfragen und Anträge für die kommende Eigentümerversammlung".
In dieser Nachricht, die ganz klar an den Verwalter (und nicht die anderen Eigentümer/-innen bzw. die Eigentümergemeinschaft adressiert war) waren, wie der Betreff ja schon nahelegt, zwar auch Anträge an die Eigentümerversammlung enthalten, aber eben auch viele Punkte, die einfach als Anfrage an die Verwaltung gedacht waren.
Zu unserer großen Überraschung (und Verärgerung!) hat nun die Verwaltung nichts Besseres zu tun, als dieses Schreiben unverändert (!!) dem Protokoll an ALLE Eigentümer beizulegen.
Um dann (das ist vielleicht nicht justiziabel, aber vom menschlichen Umgang und Berufsethos eines Verwalters „unter aller Kanone") noch über meine Eltern und mich (in Abwesenheit!) herzuziehen, wir würden die Verwaltung mit Anfragen „bombardieren".

Meine Frage:
Ist es zulässig (zumal mit der Intention, eine Partei vor den anderen lächerlich zu machen), eine solche allgemeine Anfrage ohne jeden Kommentar an alle anderen Eigentümer weiterzuleiten?

Vielen Dank schon im voraus für Eure Antwort.

Viele Grüße
Coquus

Signatur:

Es ist nie zu spät, Natur-, Kultur- und Sprachzerstörung, Entdemokratisierung, Populismus, Korruptio

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Wurden die Punkte denn nun in der Eigentümerversammlung besprochen?
Waren deine Eltern da anwesend?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Coquus):
Ist es zulässig (zumal mit der Intention, eine Partei vor den anderen lächerlich zu machen), eine solche allgemeine Anfrage ohne jeden Kommentar an alle anderen Eigentümer weiterzuleiten?

Dazu müsste man den genauen Inhhalt kennen.

In der Regel ist es zulässig, ein generelles Verbot wäre mir neu.
Und eine Vertraulichkeitserklärung hat die HV wohl auch nicht abgegeben?



Zitat (von Coquus):
aber eben auch viele Punkte, die einfach als Anfrage an die Verwaltung gedacht waren.

Und diese waren offenbar nicht sauber genug abgetrennt von den Anträgen? Oder auch als Anträge zu interpretieren?



0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Eine Verwaltung ist auch nicht wirklich verpflichtet, Anfragen einzelner Eigentümer zu bearbeiten. Und wenn sie in langen Listen eingereicht werden, ist das für die vereinbarte Verwaltergebühr nicht machbar.

Die Anfragen kann die WEG in der Eigentümer Versammlung stellen. Der Verwalter ist der Gemeinschaft verpflichtet.

Und was die Weitergabe betrifft, da gehören Anfragen natürlich zu den Verwaltungsunterlagen. Die gehören detr WEG und da kann jeder Einblick nehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

oder ersatzweise Besprechen in der Eigentümerversammlung

Und wie stellst du dir das genau vor ?
ganz anonym ?

hat nun die Verwaltung nichts Besseres zu tun, als dieses Schreiben unverändert (!!) dem Protokoll an ALLE Eigentümer beizulegen.
Genau das wolltest du doch.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen