Das neue Mietrecht ab September
29.8.2001 | Nachrichten - Aktuelle Gesetzgebung | 100251 Aufrufe Mehr zum Thema:Mietrecht, Mietreform, Wohnraummiete, Mietrechtsreform
Kündigung bei nachhaltiger Störung des Hausfriedens:
Wenn der Hausfrieden durch das Verhalten vom Mieter oder Vermieter derart gestört ist, dass ein weiteres Zusammenleben nicht mehr zumutbar ist, kann gekündigt werden. Dies war nach der alten Rechtslage möglich und wird es auch nach der neuen sein. Denn trotz eines dauerhaften Schuldverhältnisses muss es einer Partei möglich sein, aus dem Vertrag auszusteigen, wenn das Verhalten der anderen Partei unerträglich wird.
Dieses Kündigungsrecht wird allerdings durch die Reform näher definiert, um mehr Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter zu gewährleisten: Die Störung muss unzumutbar sein, außerdem muss der Störer schuldhaft handeln. Weder andere Lebensgewohnheiten noch Kindergeschrei genügen, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
Eintrittsrecht bei Tod des Mieters:
Nach altem Recht können Ehegatten und Familienangehörige problemlos in den Mietvertrag des verstorbenen Mieters eintreten. Der Mietvertrag kann so mit dem neuen Mieter zu den bestehenden Bedingungen weitergeführt werden. Die Reform erweitert dieses Eintrittsrecht auch auf homosexuelle Lebenspartner des verstorbenen Mieters und trägt so der neuen "Homoehe" Rechnung: Eingetragene Lebenspartner nach dem August in Kraft getretenem Lebenspartnerschaftsgesetz können auf einer Fortsetzung des Mietvertrages bestehen. Daneben aber auch uneingetragene und nicht sexuelle Partnerschaften, wenn in einem "auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt" gelebt wurde.
Betriebskosten:
Die Betriebskosten müssen nach der neuen Rechtslage vom Vermieter verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Eine flächenabhängige Abrechnung ist nur bei Vereinbarung mit dem Mieter möglich. Außerdem kann die flächendeckende Abrechnung durchgeführt werden, wenn die Kosten nicht nach Verbrauch erfasst werden können. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen.
Modernisierungsmaßnahmen:
Modernisierungen einer Wohnung durch den Vermieter erhöhen die Lebens- und Wohnqualität und können teilweise auf die entsprechenden Mieter umgelegt werden: Der Vermieter kann 11% der Baukosten auf die Jahresmiete umlegen. Dies gilt nach altem und neuem Recht. Zusätzlich können durch die Mietreform aber in Zukunft alle Modernisierungsmaßnahmen in die Umlage einbezogen werden, die zur nachhaltigen Einsparung von Energien aller Art führen. Bisher galt dies nur für Heizenergie, nicht aber beispielsweise für Strom.
Barrierefreiheit:
Behinderte Mieter können ihre eigene Wohnung, das Treppenhaus oder den Eingangsbereich so umgestalten, dass diese barrierefrei genutzt werden können. Hierzu kann ein Treppenlift oder die Verbreiterung von Türrahmen gehören, um sie mit einem Rollstuhl durchfahren zu können.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Das neue MietrechtSeite 2: Leichtere SpracheSeite 3: Die Miethöhe und die MieterhöhungSeite 4: Index- und StaffelmieteSeite 5: KündigungsfristenSeite 6: Weitere Regelungen


