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27. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Glucke
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 95x hilfreich)
Weitere Kosten

Ich habe folgendes Problem:

A, vertreten durch x, hat gegen B geklagt und gewonnen. Urteil ist rechtskräftig. Geld wurde gezahlt. Es kommt zum Kostenfestsetzer. Der KfB ist erlassen.

Wann muss B den KfB bezahlen? Muss A die 2-Wochen-Frist für das Rechtsmittel abwarten?
Falls später X den B zur Zahlung des KfB auffordert, darf er dafür nochmals eine Gebühr erheben oder ist dieser Akt mit der Vollstreckungsgebühr mit abgegolten?

Danke für die Mühe.

Ich bin mir nicht sicher, ob es hierher gehört oder eher in Vollstreckungsrecht.

Signatur:

Hätten wir eine klare Sicht der Dinge, so würden wir Ursachen für das Glück schaffen, das wir uns wü

Was denn, so teuer?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat:
§ 798
Wartefrist

Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.


Aufforderungsschriben vom X löst Vollstreckungsgebühr aus, die muss auch vom Schuldner bezahlt werden, sollte es in eine Vollstreckung übergehen, erhält X nur die Gebühr für die Vollstreckung (Aufforderungsgebühr entfällt). Die Gebühr fällt allerdings erst an, wenn die Wartefrist überschritten ist, vorher nicht.

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