Weitere Ausfertigung des Vollstreckungsbescheid

16. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Julian123454321
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Weitere Ausfertigung des Vollstreckungsbescheid

Hallo allerseits.

Ich hab vor wenigen Tagen Brief vom Amtsgericht erhalten. Der Anwalt des Gläubigers hat eine weitere Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides beantragt, die ca 6 Jahre zurück liegt. Es war damals leider berechtigt, was mich dann vor knapp 4 Jahren in die Privatinsolvenz trieb. Die Forderung des gläubiger ist dort auch gelistet.

Was könnte der Anwalt vor haben? Sollte ich den Antrag widersprechen? Was sind die Folgen?

Bitte um eure Hilfe

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Bitte verschieben nach Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung!

-- Editiert von Xipolis am 16.03.2017 03:32

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#2
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Lasse Deinem Insolvenzverwalter eine Kopie zukommen lassen und spreche Dich mit diesem ab.

Wenn Du angehört wirst, hat der Gläubiger die erste vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht an das Mahngericht zurückgegeben und deshalb wird Dir, bevor eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt wir, rechtliches Gehör eingeräumt ( § 733 I ZPO ).

In dem Fall würde ich an Deiner Stelle, nach Rücksprache mit meinem Insolvenzverwalter, widersprechen und zunächst eine Darlegung des berechtigten Interesses des Gläubigers verlangen - also warum die zweite Ausfertigung begehrt wird. Meiner Meinung nach muss der Gläubiger dies darlegen, wenn er die erste Ausfertigung nicht zurückgibt (MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl. 2016, ZPO § 733 Rn. 13).

Normalerweise sollte das der Gläubiger schon bei Beantragung einer weiteren Ausfertigung in so einem Fall darlegen.

Hast Du irgendwelche Teilzahlungen auf den Vollstreckungsbescheid geleistet?

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn der Gläubiger in der Tabelle gelistet ist, dürfte er IMHO 0 Ansprüche auf eine Zweitausfertigung haben. Er könnte letztendlich im Falle des Versagens der RSB auch aus der Tabelle heraus pfänden lassen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Julian123454321
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Bevor ich in die Insolvenz ging, ja!
Ich habe mein Abitur nachgeholt und angefangen zu studieren. In dem Zeitraum habe ich einmal in die Insolvenzmasse einen Betrag reingezahlt.

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#5
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wenn der Gläubiger in der Tabelle gelistet ist, dürfte er IMHO 0 Ansprüche auf eine Zweitausfertigung haben. Er könnte letztendlich im Falle des Versagens der RSB auch aus der Tabelle heraus pfänden lassen.


Der Inhaber eines Vollstreckungsbescheides bekommt immer ohne großes Federlesen eine weitere Ausfertigung, wenn er die erste Ausfertigung zurückgibt (wegen Umschreibung oder nicht mehr so gut lesbar, weil zugestempelt...).

In jedem anderen Fall fragt das Mahngericht nach, weil es könnte ja sein, dass bereits Teilzahlungen erfolgt sind etc. Denn aus der weiteren Ausfertigung kann wieder neu vollstreckt werden. Der Gläubiger muss aber darlegen, warum er eine weitere Ausfertigung braucht (erste Ausfertigung ging bei Brand verloren bspw.).

Zitat (von Julian123454321):
Bevor ich in die Insolvenz ging, ja!
Ich habe mein Abitur nachgeholt und angefangen zu studieren. In dem Zeitraum habe ich einmal in die Insolvenzmasse einen Betrag reingezahlt.


Was nun? Hast Du auf den Vollstreckungsbescheid gezahlt oder in die Insolvenzmasse?

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