Hallo allerseits.
Ich hab vor wenigen Tagen Brief vom Amtsgericht erhalten. Der Anwalt des Gläubigers hat eine weitere Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides beantragt, die ca 6 Jahre zurück liegt. Es war damals leider berechtigt, was mich dann vor knapp 4 Jahren in die Privatinsolvenz trieb. Die Forderung
des gläubiger ist dort auch gelistet.
Was könnte der Anwalt vor haben? Sollte ich den Antrag widersprechen? Was sind die Folgen?
Bitte um eure Hilfe
Weitere Ausfertigung des Vollstreckungsbescheid
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Bitte verschieben nach Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung!
-- Editiert von Xipolis am 16.03.2017 03:32
Lasse Deinem Insolvenzverwalter eine Kopie zukommen lassen und spreche Dich mit diesem ab.
Wenn Du angehört wirst, hat der Gläubiger die erste vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht an das Mahngericht zurückgegeben und deshalb wird Dir, bevor eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt wir, rechtliches Gehör eingeräumt ( § 733 I ZPO
).
In dem Fall würde ich an Deiner Stelle, nach Rücksprache mit meinem Insolvenzverwalter, widersprechen und zunächst eine Darlegung des berechtigten Interesses des Gläubigers verlangen - also warum die zweite Ausfertigung begehrt wird. Meiner Meinung nach muss der Gläubiger dies darlegen, wenn er die erste Ausfertigung nicht zurückgibt (MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl. 2016, ZPO § 733
Rn. 13).
Normalerweise sollte das der Gläubiger schon bei Beantragung einer weiteren Ausfertigung in so einem Fall darlegen.
Hast Du irgendwelche Teilzahlungen auf den Vollstreckungsbescheid geleistet?
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Wenn der Gläubiger in der Tabelle gelistet ist, dürfte er IMHO 0 Ansprüche auf eine Zweitausfertigung haben. Er könnte letztendlich im Falle des Versagens der RSB auch aus der Tabelle heraus pfänden lassen.
Bevor ich in die Insolvenz ging, ja!
Ich habe mein Abitur nachgeholt und angefangen zu studieren. In dem Zeitraum habe ich einmal in die Insolvenzmasse einen Betrag reingezahlt.
ZitatWenn der Gläubiger in der Tabelle gelistet ist, dürfte er IMHO 0 Ansprüche auf eine Zweitausfertigung haben. Er könnte letztendlich im Falle des Versagens der RSB auch aus der Tabelle heraus pfänden lassen. :
Der Inhaber eines Vollstreckungsbescheides bekommt immer ohne großes Federlesen eine weitere Ausfertigung, wenn er die erste Ausfertigung zurückgibt (wegen Umschreibung oder nicht mehr so gut lesbar, weil zugestempelt...).
In jedem anderen Fall fragt das Mahngericht nach, weil es könnte ja sein, dass bereits Teilzahlungen erfolgt sind etc. Denn aus der weiteren Ausfertigung kann wieder neu vollstreckt werden. Der Gläubiger muss aber darlegen, warum er eine weitere Ausfertigung braucht (erste Ausfertigung ging bei Brand verloren bspw.).
ZitatBevor ich in die Insolvenz ging, ja! :
Ich habe mein Abitur nachgeholt und angefangen zu studieren. In dem Zeitraum habe ich einmal in die Insolvenzmasse einen Betrag reingezahlt.
Was nun? Hast Du auf den Vollstreckungsbescheid gezahlt oder in die Insolvenzmasse?
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