Weiterbildungsprämie

28. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Franka30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Weiterbildungsprämie

Guten Tag!
Auch ich mache seit 4.Oktober 2016 eine Umschulung zur Industriekauffrau.
Meine Zwischenprüfung habe ich im Mai bei der Wipa in Düsseldorf abgelegt.
Nach Einreichen des Zeugnisses bei der Agentur ist die Zahlung der Prämie abgelehnt worden ,da die Zwischenprüfung nicht bei der IHK abgelegt wurde. Ich kann nirgends auf den Seiten der Agentur etwas finden, wo steht das die Prüfung bei der IHK abgelegt werden muss.
Was kann ich tun?
M.f.G

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17 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Franka:

Zitat:
Was kann ich tun?


Gegen den Ablehnungsbescheid schriftlich und fristgerecht Widerspruch einlegen. Wie erfolgversprechend dieser, oder eine spätere Klage ist, vermag ich derzeit nicht zu beurteilen.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Franka30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke.
Das hätte ich auch gemacht.
Mal schauen was passiert.
Vielleicht meldet sich noch jemand, der ein ähnliches Problem hat.
Komischer Weise scheint es von Agentur zu Agentur Unterschiede zugeben.
Ein Mitumschüler hat das Geld schon bekommen und 3 weitere den gleichen Ablehnungsbescheid.
Das ist sehr seltsam.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Wenn die Umschulung prämienfähig ist (in den Unterlagen/Bewilligungen nachschauen), finde ich nichts, was gegen eine Auszahlung spricht. Eine Zwischenprüfung ist bei Industriekaufleuten vorgeschrieben. Lediglich trägerinterne Leistungsüberprüfungen sind nicht prämienfähig.

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#4
 Von 
Franka30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben beim Träger die Zwischenprüfung abgelegt.
Sie erfolgte an 2Tagen. Einmal 180 min über Industriebetriebslehre freies Schreiben, 60 min WISO und 90 min Rechnungswesen. Also kompakter als eine Zwischenprüfung der IHK.






0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Franka30):
Was kann ich tun?

Die Vereinbarungen mit der Agentur durchlesen, was dort zu dem Thema steht und das dann hier posten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
amz472693-65
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo.

Ich mache auch seit August 2016 eine Umschulung zur Industriekauffrau.
Hab meine Agentur angeschrieben, wie sie das mit der Zwischenprüfungsprämie halten. Mal sehen, ob sie noch antworten, Frist ist verstrichen...
Ich kopiere das Schreiben hier mal ein, vielleicht hilft es ja jemandem...

"Sehr geehrte Damen und Herren,


Das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG) vom 18.Juli 2016 sieht in Art. 1 Punkt 11 eine Änderung des § 131a III SGB III vor. Darin wird nun für Weiterbildungsmaßnahmen nach § 81 SGB III , die nach dem 31.Juli 2016 aufgenommen wurden, eine sogenannte Weiterbildungsprämie ausgelobt. Diese umfasst 1500 € für den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme mit einer Prüfung vor der zuständigen Kammer sowie 1000 € für eine erfolgreich abgeschlossene Zwischenprüfung.

Diese Zwischenprüfung muss laut Sozialgesetzbuch in der jeweiligen Verordnung zur Berufsausbildung vorgesehen sein.
§ 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23.Juli 2002 sieht eine solche Zwischenprüfung vor.

Auf Nachfrage bei der zuständigen Kammer wird Umschülern keine anerkannte Zwischenprüfung gewährleistet. Somit wäre in meinem speziellen Fall, wo ich am 08. August 2016 eine zweijährige Umschulung zur Industriekauffrau bei der Deutschen Angestellten-Akademie begonnen habe, die dafür ausgelobte Prämie nicht vorgesehen.

Dies steht meines Erachtens im Widerspruch mit folgendem Gedanken:

Umschüler in den Berufsfeldern Kaufleute für Büromanagement, Einzelhandelskaufleute und Automobilkaufleute legen auch keine Zwischenprüfung ab – da solch eine generell in Umschulungen kaum vorgesehen ist. Allerdings legen sie sogenannte „gestreckte" Abschlussprüfungen ab. Deren erster Teil wird nach Aussagen der Arbeitsagenturen Naunhof und Leipzig und der Internetseite der Arbeitsagentur als Zwischenprüfung anerkannt und ist somit prämienqualifiziert. Umschülern anderer Kaufmannsberufe bleibt diese Prämie allein dadurch verwehrt, dass sie keine solche gestreckte Prüfung haben UND auch keine Zwischenprüfung vor der IHK ablegen können und dürfen.


Diese Inkongruenz zwischen einzelnen Berufsgruppen im Berufsfeld der Kaufleute ist nicht mit dem Grundgedanken der Gleichbehandlung auch auf beruflicher Ebene, herzuleiten aus dem Art. 3 Grundgesetz, vereinbar.
Eine Schlechterstellung aufgrund meiner beruflichen Wahl und ungenauen Durchführung von Verordnungen und Gesetzen aufgrund unklarer Definitionslage sollte vermieden werden und entspricht auch nicht der eigentlichen Motivation des Gesetzes.

Der Grundgedanke zur Änderung der Gesetzeslage durch Initiative von Frau Bundesministerin für Arbeit und Soziales Nahles wird wie folgt untermauert:
"Zur Stärkung von Motivation und Durchhaltevermögen erhalten sie bei Bestehen von Zwischen- und Abschlussprüfungen jeweils eine Prämie."

Aus diesem Grund bitte ich Sie, mir entweder den Zugang zu einer offiziellen Zwischenprüfung vor der IHK zu gewähren. Oder andernfalls meine bisher erbrachten Leistungen (Nachweise in den Anlagen) meiner nun zur Hälfte abgelaufenen Umschulungszeit anzuerkennen und auf Ermessensebene als Zwischenprüfung im Sinne des § 131 a SGB III anzuerkennen.


Bitte nehmen Sie hierzu binnen 2 Wochen Stellung.


Freundlich grüßt Sie"

Falls ich Antwort bekomme, stell ich das hier auch ein... Und mein zweites Schreiben auch, falls sich bis nächste Woche nichts tut...

VG, Katarin

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#7
 Von 
Franka30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist super. So in der Art habe ich auch meinem Ablehnung gsbescheid widersprochen. Bin mal gespannt. Hab noch nichts gehört.

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#8
 Von 
Franka30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also mein Widerspruch ist als unbegründet abgewiesen worden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb488908-33
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Umschulungskollegen und ich haben nun auch die Prämie für die Zwischenprüfung beantragt. Diese haben wir trägerintern abgelegt. Wir haben vom Träger ein Schreiben bekommen, dass unsere Prüfung an die Richtlinien der IHK angelehnt ist und dem Rahmenlehrplan für Industriekaufleute entspricht.

Einige zuständige Agenturen zahlen die Prämie ohne Probleme aus. Andere verweisen auf interne Weisungen. Nach denen kann nur ausgezahlt werden wenn eine Prüfung bei der IHK abgelegt wurde.

Wo genau steht das? Paragraph 81, 131 und 444 SGB 3 nehmen trägerinterne Prüfungen nicht explizit aus.
Darf die Agentur mit internen Weisungen den Anspruch einschränken? Man stellt doch hier die Umschüler schlechter als es das Gesetz tut, oder?
Und kann man nicht mit den Gleichstellungsgesetzen argumentieren, alle oder keiner? Im gleichen Kurs bekommt die Hälfte die Prämie und der Rest nicht? Das verstehe ich nicht.

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#10
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von fb488908-33):
Darf die Agentur mit internen Weisungen den Anspruch einschränken?


Eigentlich sind die fachlichen Weisungen agenturübergreifend gültig:

https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba015102.pdf


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#11
 Von 
fb488908-33
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

In den jeweiligen Gesetzen kann ich keine Ausnahme von internen Leistungsüberprüfungen sehen. In dem PDF, welches ja die Weisungen darstellt, ist dann bei den Auszahlungsbedingungen die Prämienzahlung ausgenommen.
"(4) Für trägerinterne Leistungsüberprüfungen oder Kompetenzfest-
stellungen im Anschluss von berufsanschlussfähigen Teilqualifikatio-
nen finden die Prämienregelungen keine Anwendung."
In meinen Augen grenzt die Agentur damit die Gesetzeslage weiter ein. Darf sie so etwas tun?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Die Kernfrage ist doch, ob diese internen Leistungen eben anerkannt sind wie die Zwischenprpfung bei der IHK. Wir haben viele "Bildungsinstitute", die zwar ausbilden dürfen, die Prüfungen aber nicht abnehmen dürfen, da kommt dann jemand von der IHK.

Das wird halt häufig nicht rüber gebracht. Wir haben dasselbe Problem doch bei privat betriebenen Gymnasien. Die Schule darf betrieben werden, ganz offiziell, aber das Abi darf nicht intern durchgezogen werden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fb488908-33
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das verstehe ich. Natürlich ist das auch ein Problem. Diese Liste könnte man womöglich weiter führen.

Diese Leistungsüberprüfungen sind notwendig damit der Bildungsträger seine Zertifizierung behält.

Trotzdem, der Sinn ist es Anreiz zu schaffen eine Weiterbildung zu machen und diese erfolgreich zu absolvieren. Und, das SGB3 gibt ja Regeln und Richtlinien vor, aber die Agentur erweitert diese einfach. Und das kann meiner Auffassung nach nicht richtig sein, oder?

Zusätzlich bekommt ein Kaufmann für Bürokommunikation diese Prämie, der Kaufmann im Gesundheitswesen etc. Der Industriekaufmann nicht, da wird man "benachteiligt" weil man den falschen Beruf gewählt hat...

-- Editiert von fb488908-33 am 24.04.2018 16:48

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ja, natürlich ist die Liste für die Zertifizierung wichtig. D.h., die dürfen eine Bildungseinheit betreiben, dürfen unterrichten, aber eben häufig nicht prüfen. Werden auch von der AfA bezahlt. Für den Unterricht. Aber die Prüfungen, das ist was ganz anderes. Leider wird nirgendwo darauf hingewiesen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
fb488908-33
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Andersrum gefragt: Mein Arbeitgeber darf mich nicht schlechter Stellen als es das Gesetz hergibt. 15 Urlaubstage sind also zu wenig pro Jahr. Tut er das ist er im Unrecht.
Darf die AfA einfach eine gesetzliche Regelung einschränken und mich so schlechter Stellen?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Wir befinden uns hier im öffentlichen Recht, da sind wir auf ganz anderem Gebiet. Ganz klar, wenn das Bildungsinstitut die Befugnis hat, rechtsverbindliche Prüfungen abzunehmen, dann muss m.E. auch zwingend die Prämie bezahlt werden. Ansonsten nicht. Ungleiche Sachverhalte können auch ungleich behandelt werden.

Mir fehlt es hier einfach an der Aufklärung, und auch an schärferen Kontrollen der Bildungsträger, schärferen Zulassungsvoraussetzungen. Und, manb könnte natürlich auch eine Zwischenprüfung durch die offiziellen Prüfungsinstitute einführen. Hab ich kein Problem mit.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von fb488908-33):
In meinen Augen grenzt die Agentur damit die Gesetzeslage weiter ein. Darf sie so etwas tun?


Ja, die fachlichen Hinweise sind interne Anweisungen, da die gesetzlichen Regelungen oftmals unbestimmte Begriffe beinhalten und Gerichte dazu was geurteilt haben.
Das heißt nicht, dass man die Entscheidung nicht mehr überprüfen lassen könnte -> Widerspruch, Klage

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