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Weisungsrecht, Ausweitung der Funktion

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Weisungsrecht, Ausweitung der Funktion

Hallo!

Zum Thema Weisungs- oder Direktionsrecht der Arbeitgebers ist mir bekannt, daß Dieses durch den Arbeitsvertrag eingeschränkt wird. Steht dort bspw. "beschäftigt als Sachbearbeiter in Abteilung XYZ" und keine Verweisungsklausel auf andere "zumutbare Tätigkeiten", dann darf dieser Arbeitnehmer nicht bspw. als Reinigungskraft eingesetzt werden oder als Pförtner oder auch als Sachbearbeiter in einer völlig fremden Abteilung. Diese Art von "Degradierungen" oder auch des indirekten Mobbings sind verboten, aber nicht selten.

Doch wie verhält es sich denn eigentlich im umgekehrten Fall, wenn dieser Sachbearbeiter also bspw. als Projektleiter eingesetzt wird? Als Projektleiter erweitert sich der Funktionsumfang, zumindest temporär für die Laufzeit des Projektes, erheblich und diese Funktionen kommen dann regelmäßig zu den üblichen Aufgaben hinzu. Zudem übernimmt der Arbeitnehmer eine erhebliche Verantwortung und in der Regel hat er Projektmitarbeiter, übt also im Projekt (nicht in der Linie) Führungsfunktionen aus. Ist der Arbeitgeber berechtigt einem Sachbearbeiter Projektleitungsfunktionen zu übertragen oder ist der Arbeitnehmer berechtigt Diese abzulehnen?

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von Caligula am 07.08.2012 08:57
Status: Senior (146 Beiträge)
Userwertung:  3,4  von 5 (von 5 User(n) bewertet)


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>Weisungsrecht, Ausweitung der Funktion
Das ist ja gar nicht so selten, dass tüchtige Mitarbeiter/innen aus der angestammten Aufgabe herauswachsen und mit der Zeit höherwertige Tätigkeiten wahrnehmen. Problematisch wird es dann, wenn sie auch mehr Geld erwarten oder fordern.
Das Weisungsrecht des AG hat immer einen Widerpart in der Zustimmung oder Ablehnung des AN - m.a.W. eine Degradierung wird in der Regel anders aufgenommen werden als die Betrauung mit höheren Aufgaben. Wenn das aber nicht so ist, sollte der AN mit dem AG reden und ihm darlegen, wieso er z.B. dieses Maß an Verantwortung nicht tragen will. Und wenn es hart auf hart käme, darf er sich auch weigern.

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von blaubär+ am 07.08.2012 11:39
Status: Unsterblich (2265 Beiträge)
Userwertung:  4,0  von 5 (von 37 User(n) bewertet)

>Weisungsrecht, Ausweitung der Funktion
quote:
Problematisch wird es dann, wenn sie auch mehr Geld erwarten oder fordern.

Genau das ist der Punkt. Wenn sich nach mehrmaliger, auch langjähriger, sehr erfolgreicher Projektleitungsfunktionen nichts auf der Haben-Seite tut, ermüdet der Elan fast zwangsläufig. Leistung sollte sich ja auch lohnen. Tut sie das nicht, muß der betroffene AN ggf. seine Leistung wieder dem vorherigen Niveau anpassen, um die dauerhafte Dysbalance zwischen Leistung und Entlohnung aufzulösen.

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von Caligula am 07.08.2012 16:22
Status: Senior (146 Beiträge)
Userwertung:  3,4  von 5 (von 5 User(n) bewertet)

>Weisungsrecht, Ausweitung der Funktion
Wenn der AN aber bereits langjährig als Projektleiter tätig ist, dann dürfte es m. E. schwierig werden als AN damit durchzudringen, dass vor x Jahren die Übertragung der Aufgaben nicht dem Direktionsrecht entsprach.

Auch müsste konkret am Fall bewertet werden, ob der Aufgabeninhalt Projektleitung wirklich von dem des Sachbearbeiters abweicht. Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten lassen zwar darauf schließen, aber ich habe auch äußerst kreative Arbeitgeber erlebt, die es irgendwie geschafft haben, Aufgaben, die man mit dem normalen Menschenverstand der Sachbearbeitung zugeordnet hätte, geschickt in eine Stellenbeschreibung Projektleiter oder Gruppenverantwortliche oder sonstwas eingeordnet hat.

Dann muss auch noch der Arbeitsvertrag selbst noch mal genau angesehen werden. Ist dort wirklich eine bestimmte Stelle festgeschrieben? Das wäre z.B. fraglich wenn im Arbeitsvertrag steht "ist derzeit beschäftigt als ..."

Im Hinblick auf das vorliegen einer Verweisungsklausel, muss auch der ganze Vertrag untersucht werden. Sollte eine unwirksame Verweisungsklausel enthalten sein, dann muss dies im Übrigen nicht dazu führen, dass keine Verweisung möglich ist. Eine nach AGB-Kontrolle unwirksame Klausel wird durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt und das sieht in § 106 GewO nunmal ein Weisungsrecht des AG vor.


von Eidechse am 07.08.2012 16:40
Status: Unsterblich (3513 Beiträge)
Userwertung:  4,1  von 5 (von 69 User(n) bewertet)

>Weisungsrecht, Ausweitung der Funktion
@Eidechse
Danke für die ausführliche Stellungnahme.

Die "langjährige" Tätigkeit erstreckt sich über zwei Projekte. Das Erste war sogar auf europäischer Ebene (mit Auslandseinsatz) und lief etwa 18 Monate. Der Drops ist aber gelutscht und darum geht es nicht mehr. Dank oder gar eine Gehaltserhöhung o.ä. gab es dafür aber auch nicht.

Das Aktuelle läuft schon über ein Jahr und wird noch knapp 2 Jahre laufen. Wenn es "nur" die Projektleitungsfunktionen wären, ginge es ja sogar noch. Die fachlich deutlich anspruchsvolleren Aufgaben als Verantwortlicher zweier Arbeitspakete habe ich ja auch noch und dazu eben die üblichen Tätigkeiten gem. Arbeitsvertrag. Erinnert mich an die Werbung fürs Ü-Ei: "So viele Wünsche auf einmal... das geht nun wirklich nicht!"

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von Caligula am 07.08.2012 20:26
Status: Senior (146 Beiträge)
Userwertung:  3,4  von 5 (von 5 User(n) bewertet)

>Weisungsrecht, Ausweitung der Funktion
Ich habe nun meinen Arbeitsvertrag nochmals geprüft.

Folgende Formulierungen sind enthalten:
"Die Beschäftigung erfolgt als Sachbearbeiter in dem Zentralbereich [XYZ], Abteilung [ZYX], in [Ort]."

Die Tätigkeit ist also ziemlich exakt definiert, in Art der Beschäftigung und auch räumlich.

Darunter steht dann "(...) kann - soweit sachliche Gründe nicht entgegenstehen - innerhalb der Gesellschaften der XYZ mit einer anderen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden, zumutbaren Tätigkeit beschäftigt werden."

Mehr gibt der Vertrag diesbezüglich nicht her.

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von Caligula am 17.08.2012 15:46
Status: Senior (146 Beiträge)
Userwertung:  3,4  von 5 (von 5 User(n) bewertet)

>Weisungsrecht, Ausweitung der Funktion
quote:
mit einer anderen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden, zumutbaren Tätigkeit beschäftigt werden

... was ja logischerweise eine Beförderung beinhaltet.

Wenn man dann darauf bloß keine Lust hat, wird man kaum argumentieren können, dies entspräche nicht den eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten (außer man könnte irgendwie belegen, man sei eigentlich total unfähig und der Chef habe einen, warum auch immer, trotzdem hochgestuft). Und "unzumutbar" ist eine Beförderung auch nicht, elementarerweise.

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von Sheldon_Cooper am 17.08.2012 16:06
Status: Unsterblich (1101 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 22 User(n) bewertet)

>Weisungsrecht, Ausweitung der Funktion
@caligula.
Sie schreiben: "Dank oder gar eine Gehaltserhöhung o.ä. gab es dafür aber auch nicht."

Na, da hat der Chef eben einen Mitarbeiter gefunden, der anscheinend richtig gute Arbeit leistet und kein Geld dafür will. Dass dieser auch berechtigt auf mehr Geld einfordern kann, weiß er eigentlich auch. Aber wenn der Chef das sagt und Sie lobt, dann könnte das ja was kosten.

Natürlich wäre der richtige Zeitpunkt, um ein angemessenes Gehalt zu fordern, nach erfolgreicher Rückkehr und dann wieder vor Beginn des Projekts gewesen, aber es ist nie zu spät!

"Die fachlich deutlich anspruchsvolleren Aufgaben als Verantwortlicher zweier Arbeitspakete habe ich ja auch noch und dazu eben die üblichen Tätigkeiten gem. Arbeitsvertrag."
Das ist auch jetzt noch ein guter Grund, ein Gespräch über das Gehalt zu führen. Ein höheres Gehalt sollten Sie auch fordern, wenn Sie nicht überbezahlt als Sachbearbeiter waren. Und natürlich sollten Sie auch darüber reden, was Sie in der Arbeitszeit leisten können, damit Sie da entlastet werden.

Und bevor hier irgendjemand schreibt: Hat Ihr Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter? Ansonsten könnten Sie gekündigt werden, wenn Sie auch nur "Piep" sagen....
So einen Mitarbeiter entlässt wohl kaum ein Arbeitgeber einfach, oder



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von hamburgerin01 am 17.08.2012 20:26
Status: Tao (11459 Beiträge)
Userwertung:  3,9  von 5 (von 236 User(n) bewertet)

>Weisungsrecht, Ausweitung der Funktion
quote:
Wenn man dann darauf bloß keine Lust hat

Wo habe ich das denn geschrieben!? Es geht um faire Bezahlung, nicht mehr und nicht weniger.

Es wird eine deutlich qualifiziertere Tätigkeit verlangt als im Arbeitsvertrag vorgesehen, ohne das dafür auch deutlich mehr gezahlt wird. Mit Beförderung hat das eher wenig zu tun, sondern viel mehr mit Ausbeutung. Das wäre dann auch ggf. ein "sachlicher Grund", der dieser Tätigkeitsausweitung entgegen stehen könnte, denn ich bin natürlich nicht verpflichtet für das gleiche Gehalt deutlich mehr zu arbeiten, als im Vertrag vorgesehen. Der BAG hat zumindest schon festgstellt, daß bei Versetzung auf eine gleichwertige Stelle auch gleiches Gehalt zu zahlen ist. Bei höherwertiger Tätigkeit sollte dann das Gehalt auch steigen.

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von Caligula am 17.08.2012 20:35
Status: Senior (146 Beiträge)
Userwertung:  3,4  von 5 (von 5 User(n) bewertet)

>Weisungsrecht, Ausweitung der Funktion
quote:
Natürlich wäre der richtige Zeitpunkt, um ein angemessenes Gehalt zu fordern, nach erfolgreicher Rückkehr und dann wieder vor Beginn des Projekts gewesen,

Gut zu wissen... genau DAS habe ich getan! Nur, was tut man, wenn man trotz stichhaltiger Argumente und sogar hervorragender Beurteilungen durch andere Führungskräfte, mit denen man im Projekt Seite an Seite gearbeitet hat, keinerlei Hochstufung erhält!? Eigentlich wäre das der richtige Zeitpunkt gewesen das Unternehmen zu verlassen.

Mein Arbeitgeber beschäftigt Tausende von Mitarbeitern. Es handelt sich um einen global agierenden Konzern.

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von Caligula am 17.08.2012 20:42
Status: Senior (146 Beiträge)
Userwertung:  3,4  von 5 (von 5 User(n) bewertet)

>Weisungsrecht, Ausweitung der Funktion
Der Betriebsrat könnte helfen, je nachdem, wie der so arbeitet. Sein Job ist nunmal, die Interessen der Kollegen zu vertreten.

Ein Zwischenzeugnis anfordern macht praktisch immer den Arbeitgeber nervös, auch wenn Sie gerade gar keins wollen.

Da hat man zwar nicht unbedingt einen Anspruch drauf, aber wenn der Arbeitgeber Sie behalten will, wird er wahrscheinlich das Gespräch suchen.

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von hamburgerin01 am 18.08.2012 09:23
Status: Tao (11459 Beiträge)
Userwertung:  3,9  von 5 (von 236 User(n) bewertet)


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