>Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zum Kindesunterhalt?
Hallo,
also die Frage ist erst einmal, ob es einen Unterhaltstitel gibt oder nicht. Vielleicht habe ich das überlesen - aber ich meine nichts darüber in den Beiträgen der Fragestellerin gefunden zu haben.
Wenn es einen Titel gibt, dann ist der zu bedienen. Auch wenn der Vater weniger oder mehr verdient ist erst mal der
Unterhalt weiter zu bezahlen. Wenn der Kindesvater trotdem den Unterhalt reduziert, kann man die ausstehenden Beträge notfalls per Gerichtsvollzieher eintreiben. Wenn sich die Einkommensverhältnisse (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) um mehr als 10% ändern, kann von Kindesmutter oder Kindesvater Abänderungsklage erhoben werden.
Wenn es jedoch keinen Titel gibt, dann ist für die Vergangenheit nichts mehr zu machen. Insbesondere ist dann auch der reduzierte Unterhalt zu akzeptieren.
In beiden Fällen steht der Kindesmutter das Recht zu, alle zwei Jahre Unterhaltsauskunft vom Kindesvater zu verlangen. Dann muss der Kindesvater wahrheitsgemäß ALLE Einkünfte offenlegen. Tut er das nicht, unwahr oder nicht vollständig, dann kann man im Rahmen einer Stufenklage erst das Einkommen gerichtlich ermitteln lassen und dann in einem zweiten Klageschritt die Unterhaltshöhe (neu) festlegen lassen. Der neue Unterhalt kann ab Klageeinreichung rückwirkend gefordert werden.
Grüße
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-- Editiert von Groellheimer am 05.11.2007 10:40:27
von guest123-1954 am 05.11.2007 10:39
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