Weihnachtsgeld darf nicht immer vorzeitig gestrichen werden

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Einschränkungen bei dreimaliger Zahlung

Ein bisher an den Arbeitnehmer gezahltes Weihnachtsgeld darf nicht einfach gestrichen werden, den der Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld nur unter bestimmten Bedingungen verweigern. Ein von kurzem erfolgtes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mainz gab insoweit einem Arbeitnehmer, der dagegen geklagt hatte, Recht.

Hat der Arbeitgeber drei Mal Weihnachtsgeld überwiesen, darf er die Auszahlung nicht einfach einstellen, sondern muss zunächst vorab den Arbeitnehmer fragen.

Daniel Hesterberg
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Die Verpflichtung zur Zahlung gelte auch dann, wenn er bei den letzten Zahlungen darauf hingewiesen habe, dass die Auszahlung freiwillig erfolge, so das LAG.

Im Urteil heißt es, mit der mehrmaligen Auszahlung ohne jeden Vorbehalt sei eine sogenannte betriebliche Übung entstanden, die der Arbeitgeber nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung des Mitarbeiters wieder tilgen könne (Urteil des LAG Mainz vom 10.6.2011, Az. : 5 Sa 604/10).

Eine betriebliche Übung stellt ein wiederholendes gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers dar, das zu einem rechtlichen Anspruch auf das Verhalten führt, weil der Arbeitnehmer aufgrund dessen darauf vertrauen durfte.

Die betriebliche Übung ist gesetzlich nicht geregelt, aber gewohnheitsrechtlich durch die Rechtsprechung anerkannt.

Der Arbeitgeber des Klägers hatte viele Jahre lang Weihnachtsgeld vorbehaltslos gezahlt, dann aber im November 2005 erstmals darauf hingewiesen, dass die Zahlung freiwillig erfolge. Damit war er der Meinung, er könne sie jederzeit einstellen.Für 2009 zahlte der Arbeitgeber dann kein Weihnachtsgeld mehr und verwies auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Das LAG folgte dem nicht und gab der Klage des Arbeitnehmers statt.In einem früheren Urteil hatte das LAG bereits festgestellt, dass ein Arbeitgeber allerdings dann die Zahlung von Weihnachtsgeld jederzeit einstellen darf, wenn er bereits im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Freiwilligkeit der Zahlung festgeschrieben hat (Urteil des LAG Mainz vom 07.04.2011, Az. : 6 Sa 46/11)

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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