Weihnachtsgeld bei AU

18. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
Klaus1313
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 12x hilfreich)
Weihnachtsgeld bei AU

Hallo zusammen,

Habe eine Frage zum Weihnachtsgeld.
Mein Freund arbeitet im öffentlichen Dienst als Verwaltungsangestellter.
Er ist jetzt über 6 Wochen AU und wird vermutlich noch länger gehen wegen einer möglichen OP.
Hat er überhaupt Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn er im massgeblichen Auszahlungsmonat November noch AU ist?
Oder bekommt er gar nichts. KRG beginnt Mitte Oktober, zuvor LFZ.

Vielen Dank für Infos.
Mfg

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Was steht denn im Arbeits- und Tarifvertrag?

Gibt es eine Betriebsvereinbarung?

Üblich wäre, dass das Weihnachtsgeld ihm zusteht, denn es wird mit jedem Monat zu jeweils 1/12 verdient.

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#2
 Von 
Klaus1313
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 12x hilfreich)

Es ist öffentliche Dienst.
Was da alles im Vertrag steht weiss ich nicht.
Dachte ist überall im öffentlichen Dienst dasselbe...
Ok dann wären das halt so 9/12.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Hat er überhaupt Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn er im massgeblichen Auszahlungsmonat November noch AU ist?

Ja.
Die Frage ist nur, ob hier das Weihnachtsgeld gekürzt wird.
Nach dem TVöD wird das Weihnachtsgeld für jeden Monat um 1/12 gekürzt, in dem weder Lohnzahlung noch Lohnfortzahlung erfolgt. Das wäre ja im November der Fall. D.h. eine Kürzung wäre erstmal möglich.
Nun gibt es im öD den ominösen Krankengeldzuschuss, d.h. der Arbeitgeber zahlt dem Krankengeldbezieher einen Zuschlag zum Krankengeld, so dass der Verlust (Krankengeld ist ja weniger als Lohnfortzahlung) ausgeglichen wird. Ob und wie lange dieser Krankengeldzuschuss gezahlt wird, hängt davon ab, wie lange man schon beim Arbeitgeber beschäftigt ist.
Falls dieser Krankengeldzuschuss gezahlt wird, unterbleibt auch die Kürzung des Weihnachtsgeldes.
D.h. falls Ihr Freund diesen Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber erhält (und auch im November noch erhalten wird), dann gibt es sogar ungekürztes Weihnachtsgeld.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Klaus1313
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 12x hilfreich)

Ja genau so ist es, er bekommt diesen Krankengeld Zuschuss 6 Monate.
Also keine Kürzung von Weihnachtsgeld.
Dankeschön!

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#5
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

es greift der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Fraglich ist hier, ob für Bund, Länder, oder Gemeinden.

In Bezug auf die Lohnfortzalung und die Weihnachtszuwendung sind alle Tarifverträge in etwa gleichlautend: "Wer am 01.11. / 01.12. in einem ununtebrochenem Arbeitsverhältnis steht ....... erhält .... Weihnachsgeld." Das Weihnachtsgeld wäre nur anteilig zu zahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach dem 01.01. begründet wurde.

Das Eintreten der Krankenkrasse in die Lohnfortzahlung ( nach 6 Wochen ) unterbricht das Arbeitsverhältnis nicht. Das Arbeitsverhältnis kann nur durch Auslaufen (Zeitarbeitsverhältnis), Kündiung oder Auflösungsvertrag beendet werden.

Insofern steht Ihrem Freund das Weihnachtsgeld ungekürzt zu, insofern er seit dem 01.01. beschäftigt ist.

Mit freundlichem Gruß

Signatur:

Blaki

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Klaus1313
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 12x hilfreich)

Vielen Dank, es trifft so zu, unbefristetes Arbeitsverhältnis, nur unterbrochen durch die LFZ. Nicht gekündigt.
Arbeitsverhältnis besteht seit 1983 durchgegeben.
Danke!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

§20 Absatz 4 des TVöD in der Fassung "Bund" und "kommunale Arbeitgeber" lautet:

Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für
jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.
Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen
vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich
wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG ,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind
geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch
bestanden hat;
2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen
der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss
nicht gezahlt worden ist


D.h. 1/12 Kürzung für Monate in denen weder Lohnzahlung noch Lohnfortzahlung besteht.
Jedoch keine Kürzung so lange der Krankengeldzuschuss nach §22 Absatz 2 TVöD gezahlt wird.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Klaus1313
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 12x hilfreich)

Danke sehr für die nähere Erläuterung

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