Wegzug aus Deutschland in die Schweiz

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In dem nachfolgenden Beitrag informiert Herr Rechtsanwalt Hermes, über steuerrechtliche Fallstricke, die bei einem Wegzug in die Schweiz beachtet werden müssen:

Der BLICK, eine Boulevardzeitung der Schweiz, beleuchtet derzeit ein brisantes und viel diskutiertes Schweizer Thema und hatte extra einen TV-Spot schalten lassen - mit dem Slogan: „Wie viele Deutsche verträgt die Schweiz?“Die Schweiz ist in den letzten Jahren eines der beliebtesten Auswanderungsziele der Deutschen, wobei sich die Motive für einen Zuzug primär in geschäftliche und steuerliche einteilen lassen. Bei einem steuerlich motivierten Wegzug in die Schweiz oder bei Aufnahme einer selbständigen bzw. nichtselbständigen Erwerbstätigkeit eines deutschen Steuerpflichtigen in der Schweiz stellt sich dabei die Frage, ob bereits mit dem Überqueren der Schweizer Grenze und einer Wohnsitzbegründung in der Schweiz bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch das deutsche Besteuerungsrecht endet, insbesondere dann, wenn der Wegzügler noch steuerliche Anknüpfungspunkte – wie ständige Wohnstätte oder Aufenthalt in Deutschland – beibehält.

Die Gefahr eines steuerlich motivierten Wegzuges in die Schweiz als Niedrigsteuerland hat jedoch der deutsche Fiskus erkannt, so dass in das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland- Schweiz Sonderregelungen aufgenommen wurden, welche das Besteuerungsrecht in Abweichung von den sonst üblichen Abkommensregelungen einseitig zugunsten Deutschlands sicherstellen sollen.

Das DBA Deutschland- Schweiz sieht u. a. folgende Besonderheit vor:„Überdachende“ deutsche Besteuerung gemäß Art. 4 Abs. 3. Eine natürliche Person, die in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und auch in der Schweiz als ansässig gilt, kann in Deutschland ungeachtet anderer Bestimmungen des DBA Deutschland-Schweiz wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger i.S.v. Art. 4 Abs. 3 DBA Deutschland-Schweiz besteuert werden. Die Konsequenzen der „überdachenden“ Besteuerung sind für den Steuerpflichtigen gravierend.

Tipp: Die deutschen Finanzgerichte legen den Begriff der ständigen Wohnstätte bzw. der tatsächlichen Nutzung unterschiedlich aus. Die polizeiliche An- oder Abmeldung spielen bei der Prüfung, ob eine Wohnstätte in Deutschland (noch) gegeben ist, keine Rolle.

Im Übrigen kann man auch niemals der Steuerhinterziehung bezichtigt werden, wer sich gründlich, kompetent und schriftlich hat beraten lassen. Es fehlt insoweit an einem vorsätzlichen Handeln.

Rechtsanwalt Patrick Hermes, BLaw (Bern)
Telefon/Telefax: 089/33079947
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