Wegfall des Pfändungsschutzes von Sozialleistungen ab 01.01.2012
Von Rechtsanwältin Ulrike Fürstenberg 30.1.2012 | Ratgeber - Sozialrecht | 415 Aufrufe Mehr zum Thema:Pfändungsschutz, Sozialleistungen, P-Konto, Freibetrag
Was ist zu tun?
Bis zum, 31.12.2011 galt die Regelung des § 55 SGB I, wonach zugunsten von Sozialleistungen ein 14-tägiger Pfändungsschutz galt.
Mit Wirkung zum 01.01.2012 ist § 55 SGB I aufgehoben worden. Es gilt jetzt nur noch die Regelung des § 850 k ZPO über das Pfändungsschutz-Konto, kurz: P-Konto.
Ulrike Fürstenberg
Waldenbuch
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Fachanwalt Sozialrecht, Familienrecht, Schulrecht, Erbrecht, Medizinrecht
Wird ein solches P-Konto gepfändet, besteht zugunsten des Kontoinhabers automatisch Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages von derzeit mindestens 1.028,89 € je Monat. Der persönliche Freibetrag kann höher ausfallen, wenn z.B. auf dem Konto für mehrere Personen Leistungen nach dem SGB II oder auch Kindergeld oder Kinderzuschlag eingehen.
Wie bekommt man ein P-Konto?
Es genügt ein Antrag bei dem kontoführenden Kreditinstitut auf Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto. Dies kann der Kunde gem. § 850 k Abs. 7 ZPO jederzeit verlangen.
Wie erreicht man die Erhöhung des Freibetrages?
Der Bankkunde legt dem Kreditinstitut einen Nachweis in Form einer Bescheinigung vor, aus der sich ergibt, in welcher Höhe auf dem Konto Sozialleistungen eingehen. Diese Bescheinigung kann, soweit es sich um Leistungen nach dem SGB II handelt, bei dem zuständigen Träger der Grundsicherung (z.B. ARGE, Job-Center) eingeholt werden. Empfänger von Kindergeld oder Kinderzuschlag können den Bescheid der Familienkasse als Nachweis vorlegen.
Es ist Beziehern von Sozialleistungen dringend zu raten, ihr Girokonto
rechtzeitig in ein P-Konto umzustellen. Andernfalls laufen sie Gefahr, dass sie über das eingegangene Geld (die Sozialleistung) nicht verfügen können, da Altpfändungen möglicherweise wieder aufleben.
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