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Wegfall des Pfändungsschutzes von Sozialleistungen ab 01.01.2012

Von Rechtsanwältin Ulrike Fürstenberg
30.1.2012 | Ratgeber - Sozialrecht | 415 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Pfändungsschutz, Sozialleistungen, P-Konto, Freibetrag

Was ist zu tun?

Bis zum, 31.12.2011 galt die Regelung des § 55 SGB I, wonach zugunsten von Sozialleistungen ein 14-tägiger Pfändungsschutz galt.

Mit Wirkung zum  01.01.2012 ist § 55 SGB I aufgehoben worden. Es gilt jetzt nur noch die Regelung des § 850 k ZPO über das Pfändungsschutz-Konto, kurz:  P-Konto.

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Rechtsanwältin
Ulrike Fürstenberg
Waldenbuch
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Fachanwalt Sozialrecht, Familienrecht, Schulrecht, Erbrecht, Medizinrecht

Wird ein solches P-Konto gepfändet, besteht zugunsten des Kontoinhabers automatisch Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages von derzeit mindestens 1.028,89 € je Monat. Der persönliche Freibetrag kann höher ausfallen, wenn z.B. auf dem Konto für mehrere Personen Leistungen nach dem SGB II oder auch Kindergeld oder Kinderzuschlag eingehen.

Wie bekommt man ein P-Konto?

Es genügt ein Antrag bei dem kontoführenden Kreditinstitut auf Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto. Dies kann der Kunde gem. § 850 k Abs. 7 ZPO jederzeit verlangen.

Wie erreicht man die Erhöhung des Freibetrages?

Der Bankkunde legt dem Kreditinstitut einen Nachweis in Form einer Bescheinigung vor, aus der sich ergibt, in welcher Höhe auf dem Konto Sozialleistungen eingehen. Diese Bescheinigung  kann, soweit es sich um Leistungen nach dem SGB II handelt, bei dem zuständigen Träger der Grundsicherung (z.B. ARGE, Job-Center) eingeholt werden. Empfänger von Kindergeld oder Kinderzuschlag können den Bescheid der Familienkasse als Nachweis vorlegen.

Es ist Beziehern von Sozialleistungen dringend zu raten, ihr Girokonto
rechtzeitig in ein P-Konto umzustellen. Andernfalls laufen sie Gefahr, dass sie über das eingegangene Geld (die Sozialleistung) nicht verfügen können, da Altpfändungen möglicherweise wieder aufleben.

Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht
Am Waldrand 10/1
71111 Waldenbuch
Tel. 07157-880477
Fax: 07157-880466
EMail : kanzlei@ra-fuerstenberg.de
www.ra-fuerstenberg.de
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