Wegerecht bleibt auch nach Neubau?

7. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
fb397507-75
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Wegerecht bleibt auch nach Neubau?

Meine Damen und Herren,

zwei Häuser nebeneinander. Das Grundstück (Gasse) von ca. 1 Meter breit zwischen den beiden Häusern gehört zu Haus 1. Haus 2 ist auf die Grundstücksgrenze zwischen den Häusern gebaut.

Einer der Zugänge von Haus 2 geht über Grundstücks 1 (Seiteneingang zwischen den Häusern), es gibt also Wegerecht. Das Wegerecht ist nicht verträglich festgelegt, die Häuser sind 200 Jahre alt. Mann könnte sagen Gewohnheitsrecht statt Wegerecht.

Haus 2 ist seit Jahren unbewohnt und wird 2014 abgebrochen und ersetzt durch Neubau. Sollte Haus 1 nach wie vor Wegerecht gelten lassen, also Haus 2 nach dem Neubau uneingeschränkten Zugang über Grundstücks 1 gestatten, so wie es ursprünglich gewesen ist? Neubau-Haus 2 ist auch zugänglich von vorne (Straßenseite) und hinten (Garten mit Parkplätze), es gibt also alternative das Haus zu betreten.

Der Neubau von Haus 2 wird aus Appartements bestehen, also bei Wegerecht können mehrere Personen von Garten über das 1 Meter breite Grundstücks 1 zur Straßenseite laufen und Visa versa. Auch dritte Personen werden die Gasse benutzen können.

Frage: gibt es Wegerecht für Haus 2 nach wie vor?

Grüße, Jan

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

Was sich für Rechte und Pflichte aus dem Wegerecht ableiten, lässt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen und aus den Eintragungen in den jeweiligen offiziellen Urkunden (z.B. Grundbuch) entnehmen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 833x hilfreich)

quote:
Das Wegerecht ist nicht verträglich festgelegt,


Demnach gibt es weder einen Eintrag im Grundbuch noch im Baulastenverzeichnis?

Da es mittlerweile eine anderweitige Zugangsmöglichkeit gibt, könnte der Anspruch auf die weitere Nutzung des Weges entfallen sein. Außerdem ist eine Ausweitung der Nutzung durch nun mehrere Parteien nicht so ohne weiteres zu dulden.



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#3
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Nur wenn das Grundstück nicht anders zu erreichen ist, gibt es ein "Notwegerecht".
Andere Wegerechte sind im Grundbuch oder Baulastenverzeichnis einzutragen.

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#4
 Von 
fb397507-75
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für den Antworten. Habe unser Grundstückskaufvertrag aus 2011 nachgeschaut und bei $1 Grundbuchstand Abt. II steht: keine Belastungen. Ich gehe also davon aus das im Grundbuch nichts über Wegerecht eingetragen ist. Den Antworten gemäß ist das absolut wichtig.
Am Hinterseite grenzt das neu zu errichten Appartementgebäude 2 mit dem Garten direkt an die öffentlichen weg. Im diesem Garten von Appartementgebäude 2 sollen ebenfalls Parkplätze für die zukünftigen Bewohner entstehen. Am Vorderseite ist direkt auch einer öffentliche Weg, also auch frei zugänglich.
Mit ihren Antworten bin ich jetzt überzeugt da ich die zukünftigen Bewohner des Appartementgebäude nicht auf unsere 1 Meter breite Gasse zwischen unserem Denkmal geschütztem Haus 1 und das neu zu bauen Appartementgebäude 2 dulden muss. Auch nicht als Notwegerecht.
Ich nehme an der Architekten des neuen Appartementgebäude kennt sich aus im diesem Bereich und hat deswegen einem Entwurf gestaltet ohne zu rechnen mit die Gasse auf unserem Grund.
Normalerweise wird Mann als Nachbar detailliert über Baupläne informiert, aber das ist in unserem Fall leider nicht so. Jetzt aber kenne ich meine Rechte, danke dafür. Wenn ich der Bauherr (Bauunternehmer) noch mal treffen werde, informiere ich Ihm dass es im Zukunft kein Wegerecht an unsere Seitenfenster entlang gibt. Beruhigende Gedanke.
Grüße, Jan


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#5
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

wie ist Ihr Verhältnis zum Bauherrn des neuen Hauses?

Zuletzt kommt es darauf an, ob Sie irgendetwas dulden möchten, oder dulden müssen.

Ich habe Zweifel an einer derartigen Grenzbebauung. Aus Brandschutzgründen könnte ein größerer Abstand zwischen den Häusern erforderlich sein. Durch Abriss des alten Hauses 2 könnten die baurechtlichen Privilegien weggefallen sein. Hierzu gibt der Bebauungsplan, der bei der Stadt-, bzw. Gemeindeverwaltung einzusehen ist, Auskunft. Es könnte erforderlich sein, dass für eine erneute Grenzbebauung Ihre Zustimmung erteilt werden müsste.

Das neue Haus 2 könnte so konstruiert werden, dass eine Inanspruchnahme Ihres Grundstückes nicht erforderlich würde. Ein Notwegerecht kommt nur dann in Betracht "wenn es gar nicht anders ginge".

Ein Gewohnheitsrecht sehe ich weit und breit nicht.

Ob der Erbauer des neuen Hauses darauf spekuliert, dass Sie keine Einwände gegen sein Tun erheben und so ein "neues" Gewohnheitsrecht mangels Ihrer Gegenwehr entsteht, möchte ich dahinstellen.

Ist im Baulastenverzeichnis und/oder im Grundbuch nichts eingetragen, dürfen Sie sich der Inanspruchnahme Ihres Grundstückes zu Recht entgegenstellen.

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#6
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Nochmals guten Abend,

verlassen Sie sich nicht auf den fremden Architekten.

Manchmal wird halt versucht, mit einem frechen Antrag bei Baubehörden etwas zu erreichen.

Ich möchte Ihnen nahe legen, sich selbst um die Dinge zu kümmern und im Zweifelsfall gegen zu steuern.



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3x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

Gibt es keinen Bebauungsplan, ist die Landesbauordnung anzuwenden. Die zutreffende Landesbauordnung öffnet sich in gewissen Grenzen dispositiv: Einigen sich Nachbarn, können Ausnahmen zugelassen werden.

Ob Reihenhaus, Hochhaus oder Einfamilienhaus was zum Neubau steht (wie hier vorliegend): Keine Baugenehmigung ohne feuerpolizeiliches Einverständnis. Das ist die Regel. Das gelegentlich bei genügend Vitamin "B" die Vorschriften großzügig ausgelegt werden, möchte ich nicht abstreiten wollen.


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