Wegerecht bei Grundstückskauf

22. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
latti8888
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wegerecht bei Grundstückskauf

Wenn A von B ein Grundstück kauft, auf dem ein von C genutzter Weg liegt, dessen Wegerecht aber nicht im Grundbuch eingetragen ist, sondern nur in dem Kaufvertrag den B beim Kauf des Grundstücks bekam, festgehalten wurde.

Muss A dann das Wegerecht weiter gewährleisten?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119575 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von latti8888):
Muss A dann das Wegerecht weiter gewährleisten?

In der Regel nicht.
Kommt aber auf die Formulierung an...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Wenn C keine andere Möglichkeit hat, auf sein Grundstück zu kommen, dann könnte er ein Notwegerecht haben (§917 BGB ).

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wenn A die Gewährung des Wegerechtes im Kaufvertrag zugesagt hat, dann muss er es auch gewähren.

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#4
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn A die Gewährung des Wegerechtes im Kaufvertrag zugesagt hat, dann muss er es auch gewähren.

Darum geht es doch gar nicht.
Es geht darum ob A (ohne solche Zusage im Kaufvertrag) ein Wegerecht welches B seinerzeit in seinem Kaufvertrag hatte, einräumen muss.

Zumindest im WEG gelten Vereinbarungen zwischen den Sonder- und Teileigentümern auch gegen Rechtsnachfolger nur wenn diese im Grundbuch eingetragen sind. Ich frage mich (ohne aber die rechtlich korrekte Antwort zu kennen) wieso es hier anders sein sollte. Denn dies würde ja letztlich bedeuten das kein Käufer weiß was er wirklich gekauft hat bzw. mit seinem Grundstück machen kann - weil vielleicht irgendwann Herr X oder Frau Y kommt und sich auf eine Vereinbarung zwischen dem Opa und dem Vor-Vor-Vorbesitzer beruft.



-- Editiert von Tobias F am 23.06.2017 12:26

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#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Wenn B dem C ein kaufvertragliches Wegerecht zubilligt, dieses aber nicht im Grundbuch eingetragen ist, so handelt es sich nur um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen B und C. A ist daran nicht gebunden. War B verpflichtet, die Grundbucheintragung herbeizuführen oder anderweitig seinen Rechtsnachfolger kaufvertraglich zur Einräumung eines Wegerechtes zu verpflichten, so hat C zunächst nur Ansprüche auf Erfüllung gegenüber B, ggfls. Schadensersatz. Ausgenommen Notwegerecht.

Signatur:

lg.
R.M.

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#6
 Von 
latti8888
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Es steht im Kaufvertrag von B das er auf Forderung von C das Wegerecht in das Grundbuch eintragen lassen muss. Diese Forderung kam jedoch nie. Und so ist das Wegerecht nur in dem Kaufvertrag von B eingetragen. Von dem aber C nichts wissen muss da der Kaufvertrag damals mit D gemacht wurde.

C hat augenscheinlich nur diesen Weg um auf sein gepachtetes Flurstück zu gelangen. Der Verpächter von C dessen Grundstück auch an der Straße liegt, könnte und müsste meiner Meinung nach eine Zuwegung über sein Grundstück ermöglichen.

Vielen Dank für die vielen Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Darum geht es doch gar nicht.


Sorry, das hatte ich falsch verstanden.

Zitat:
Es geht darum ob A (ohne solche Zusage im Kaufvertrag) ein Wegerecht welches B seinerzeit in seinem Kaufvertrag hatte, einräumen muss.


Nein, wenn A keine eigene Verpflichtung eingegangen ist und sich aus dem Grundbuch auch keine solche Verpflichtung ergibt, dann muss A das Wegerecht nicht gewähren. Denkbar wäre dann noch ein Notwegerecht.

Aus diesem Grund würde ich an der Stelle von C auch immer auf einer dingliches Sicherung des Rechtes bestehen und nicht auf die vertragliche Zusicherung vertrauen.

Wenn B seine Verpflichtung zur Gewährung des Wegerechtes nicht weiter gibt, dann kann allerdings B ein Problem bekommen. Nach meiner Einschätzung kann C den B dann auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Die Verpflichtung von B zur Gewährung eines Wegerechtes erlischt nicht automatisch durch den Verlauf des Grundstücks.

-- Editiert von hh am 23.06.2017 16:37

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