Wegerecht JA - Baulast NEIN

12. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
gurgelhals
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 50x hilfreich)
Wegerecht JA - Baulast NEIN

Hallo,
folgender Sachverhalt:

In der Stadt, an einer Strasse befindet sich das Haus (A). Nach hinten heraus kommt man in einem Hof, der von einem Mehrfamilienhaus umschlossen ist. Die Ein- und Ausfahrt zum Hof ist von der Parallel-Strasse zu erreichen.
Eigentümer A besaß beide Immobilien. Vor langer Zeit wurde das MFH verkauft. Ein Wegerecht vom Haus A über den Hof zur Parallel-Straße wurde vorsorglich ins Grundbuch eingetragen.
Vor einiger Zeit bekamen beide Immobilien neue Eigentümer.
Im vorderen Haus A befand sich ein Gewerberaum. Das Wegerecht wurde ohne Probleme genutzt.
Nun wird der Gewerberaum umgebaut. Eine Nutzungsänderung findet statt. Die Baubehörde verlangt das Wegerecht ins Baulastverzeichnis einzutragen. Die Eintragung im Grundbuch sei irrelevant. Der jetzige Eigentümer B des MFH verweigert die Eintragung ins Baulastverzeichnis, weil nach seiner Meinung eine Wertminderung des Grundstückes dasrstellt.

Meine Frage:
Das Wegerecht im Grundbuch ist eingetragen. Dabei mindert sich doch nicht der Wert. Das Wegerecht existiert doch bereits. Oder sehe ich es verkehrt?
Die Baubehörde verlangt die Unterzeichnung vom Eigentümer B. Er weigert sich. Er will dafür einen Wertminderungs-/Entschädigungsbetrag.
Die Eintragung ins Baulastverzeichnis ist doch nur eine Formsache. Kann man nicht einfach den Grundbucheintrag ins Baulastverzeichnis übertragen?


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-- Editiert gurgelhals am 12.02.2015 13:43

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Im Grundbuch sind die sogenannten privatrechtlichen Belastungen eingetragen (z.B. Wegerecht).

Baulasten sind vom Grundbuch völlig unabhängig, es handelt sich um öffentlich-rechtlichen Belastungen (z.B. Wegerecht).





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
Felicia Absahn
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 317x hilfreich)

Es ist so, wei Harry schreibt.

Wären sich z.B. beide Grundstückseigentümer irgendwann einig, könnte ein Wegerecht aus dem Grundbuch gelöscht werden; im Baulastenverzeichnis würde eine Austragung nur mit Zustimmung der Behörde möglich sein.
Da die Baulast aber die öffentlich-rechtliche Erschließung des Grundstücks sicherstellt, würde die Behörde dies nicht tun.



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"„Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert!"
John "Hannibal" Smith"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
gurgelhals
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 50x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Verstehe ich es richtig; obwohl es um die selben Wegerechte geht, muss der Eigentümer B im Baulastverzeichnis zustimmen. Anderenfalls sind die Wegerechte nichtig? ...auch wenn die Wegerechte im Grundbuch eingetragen sind?

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Felicia Absahn
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 317x hilfreich)

quote:
Verstehe ich es richtig; obwohl es um die selben Wegerechte geht, muss der Eigentümer B im Baulastverzeichnis zustimmen. Anderenfalls sind die Wegerechte nichtig?

Das privatrechtliche Wegerecht bleibt weiterhin bestehen und Du kannst es auch weiterhin nutzen.
Nur wirst Du ohne Baulast keine Genehmigung für die Nutzungsänderung bekommen.
quote:
Er will dafür einen Wertminderungs-/Entschädigungsbetrag.

Da wirst Du Dich dann mit Deinem Nachbarn finanziell einigen müssen, je nachdem, wieviel Dir die Nutzungsänderung wert ist.

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"„Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert!"
John "Hannibal" Smith"

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Anderenfalls sind die Wegerechte nichtig? <hr size=1 noshade>

Die sind nicht nichtig, die existieren ja noch gar nicht.



quote:<hr size=1 noshade>...auch wenn die Wegerechte im Grundbuch eingetragen sind? <hr size=1 noshade>

Ja, korrekt, das Grundbuch ist unabhängig vom Baulastenverzeichnis, eine "Übertragung" ist nicht möglich.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
gurgelhals
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 50x hilfreich)

Erstmal Danke für eure Antworten.

quote:
... Ja, korrekt, das Grundbuch ist unabhängig vom Baulastenverzeichnis, eine "Übertragung" ist nicht möglich.

Mir fällt ein, das Baulastenverzeichnis existiert noch gar nicht so lange, oder? Je nach Bundesland wurde sie in dern 80er, 90er ... eingeführt?
Die Eintragung ins Grundbuch wurde viel früher geleistet. Da kannte man das Baulastenverzeichnis gar nicht.
Ich habe gelesen, man kann sich auf das Gewohnheitsrecht stützen, wenn ein Wegerecht vor der Einführung des Grundbuches, bestand, also vor 1900 ?
Wäre es nicht mit dem Baulastenverzeichnis so ähnlich?

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4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Felicia Absahn
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 317x hilfreich)

quote:
Wäre es nicht mit dem Baulastenverzeichnis so ähnlich?


Kurz gesagt: Nein.
Ohne Baulast keine Nutzungsänderung.
Sorry.


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"„Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert!"
John "Hannibal" Smith"

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
gurgelhals
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 50x hilfreich)

Danke :-(

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

quote:
Mir fällt ein, das Baulastenverzeichnis existiert noch gar nicht so lange, oder? Je nach Bundesland wurde sie in dern 80er, 90er ... eingeführt?


Genau aus dem Grund ist bei vorhandener Altbebauung die Zuwegung/Erschliessung manchmal (noch) nicht öffentlich-rechtlich gesichert, was aber bei neuen Bauvorhaben/Umbauvorhaben zwingend erforderlich ist, damit die Baugenehmigung erteilt werden kann.

Je nach Einzelfall kann sich aus dem bereits eingeräumten Wegerecht aber durchaus auch ein Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung einer Baulast ergeben. Das ist aber immer für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen (z.B. Wortlaut und Zweck der privatrechtlichen Vereinbarung).

Schuldrechtliche Vereinbarungen sind im Baugenehmigungsverfahren ungenügend
http://www.detail.de/architektur/themen/erschliessung-muss-im-grundbuch-gesichert-sein-000581.html

ausführlicher zB
http://www.ra-hellmuth-mohr.de/oeffentliches-baurecht/die-baulast
http://www.dnoti.de/DOC/2010/5o10_09.pdf


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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

-- Editiert Lolle am 12.02.2015 22:58

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
gurgelhals
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 50x hilfreich)

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Vielen Dank für den Hinweis.
Da gibt es ja dann doch noch ein kleiner Lichtblick im Dunkeln. :-)


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