Webdesign-Firma scheitert an Widersprüchen in Schlussabrechnung

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Webstyle konnte nicht beweisen man arbeite nur mit fest angestellten Mitarbeitern

Entsprechend einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 hat das LG Berlin auch in seiner darauf folgenden Entscheidung unter Beteiligung einer Mandantin der Kanzlei am 22.04.2013 eine Webstyle-Klage fast vollständig abgewiesen. Das Gericht nahm auf seine, durch eine andere Kammer sehr ausführlich ausgearbeitete Begründung aus dem Jahr 2011 Bezug (wir berichteten), die durch das Kammergericht in einer Vorprüfung im Berufungsverfahren bestätigt worden war. Die Berufung hatte Webstyle damals aufgegeben.

Webstyle hatte sonst keine Klagen gegen hier außergerichtlich vertretene Mandanten erhoben. Daher war es von Interesse, ob die Rechtsprechung in diesem von der Kanzlei nach Klageerhebung übernommenen Verfahren nach fast 2 Jahren aufrecht erhalten wird.

Stefan Musiol
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Webstyle hatte im Wesentlichen die frühere Schlussabrechnung nach § 649 S. 2 vorgelegt, die bereits gerichtlich als unschlüssig zurückgewiesen worden war. Wieder wurde die schon mehrfach widerlegte Behauptung aufgestellt, Webstyle arbeite nur mit fest angestellten Mitarbeitern.

Wieder musste Webstyle im Verfahren einräumen, dass die Mitarbeiter nicht bei ihr beschäftigt sind. Sie behauptet jetzt, diese wären bei einer anderen Konzern-Gesellschaft angestellt.

Doch auch dazu hatte Webstyle in einem anderen Verfahren bereits zwei verschiedene, sich widersprechende Versionen zu dem selben Geschäftsjahr vorgetragen. Damit wertete das Landgericht die offensichtlich unwahren Behauptungen zu Recht nicht mehr.

Bei einem solchen Verhalten wäre an sich eine Totalabweisung der Klage geboten gewesen. Die Abweisung zu 95 % kommt dem natürlich auch schon sehr nahe.

LG Berlin Az. 27 O 843/12

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