Webstyle-Vertrag und Internet-System wirksam gekündigt - wie viele Euro kostet mich das Web noch?
Von Rechtsanwalt Stefan Musiol 16.6.2011 | Ratgeber - Vertragsrecht | 2342 Aufrufe Mehr zum Thema:Webdesign, Kündigung
Neue Urteile zu den Anforderungen an die Werkvertrags-Kündigungsabrechnung
In diesem Zusammenhang steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 133/10. Hier hat das höchste Zivilgericht entschieden, dass ein auf Jahre ausgedehnter Vertrag über die Erbringung von Webdesignleistungen als Werkvertrag frei kündbar ist. Die Kündigung könne auch nicht wirksam über AGB / Formularverträge ausgeschlossen werden (Siehe Ratgeberartikel: "Internet-System-Vertrag kündbar" v. 08.02.2011).
Solche Formularverträge setzt insbesondere die Euroweb Gruppe (Euroweb Internet GmbH, Webstyle, Ramona, Maxclip, Quam-TV) fortlaufend ein.
Stefan Musiol
Nürnberg
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Die Entscheidung führte auch zu einer Neubewertung zahlreicher ähnlicher Verträge, die bislang als Dienstverträge eingeordnet wurden.
Kündigungsabrechnung ohne Kalkulationsgrundlagen unzureichend
Der BGH erläuterte in diesem Verfahren ergänzend, dass der Werkunternehmer nach der Kündigung nur die bereits erbrachten Leistungen sowie die Restvergütung nach Abzug der ersparten Aufwendungen verlangen werden kann.
Nunmehr liegen mit den Urteilen des Landgerichts Düsseldorf v. 05.04.2011 - 7 O 311/10 und des Amtsgerichts Düsseldorf v. 07.06.2011 - 22 C 6727/10 die ersten Entscheidungen zu Kündigungsabrechnung auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung vor.
Eines der Unternehmen hatte in laufenden Gerichtsverfahren Kündigungsabrechnungen vorgelegt.
Dort wurde auf die allgemeinen Kalkulationsgrundlagen des Unternehmens Bezug genommen und so die ersparten Aufwendungen berechnet, ohne zu den tatsächlichen Ausgabenpositionen wie beispielsweise Stundensätze der Programmierer, kalkulierte Dauer der Programmierung etc. vorzutragen.
Diese Art von Abrechnung halten die Gerichte, insbesondere unter dem Maßstab der Rechtsprechung des BGH für unzureichend. Dies sei keine Offenlegung der Kalkulation. Denn diese allgemein gehaltenen Angaben seien nicht überprüfbar.
Folgerichtig hat das Amtsgericht Düsseldorf der Werkunternehmerin nur 5% der Vertragssumme gem. § 649 S. 3 BGB zugesprochen und die Klage, die in Höhe einer Jahresrate geltend gemacht worden war, im Wesentlichen abgewiesen.
Diese neue, für Verträge seit 01.01.2009 geltende Regelung war auf den Vertrag, der dem Landgericht vorlag, noch nicht anwendbar. Daher hat das Landgericht die Klage der Werkunternehmerin vollständig abgewiesen.
Rechtsanwalt Stefan Musiol
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