Weber Grillrost nachbauen - geschützt durch Patent?

29. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
krumme
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 11x hilfreich)
Weber Grillrost nachbauen - geschützt durch Patent?

Hallo, ich bin neu hier im Forum, ich hoffe ich bin hier richtig mit meiner Frage.

Es gibt von Weber Grills einen grill mit der Bezeichnung q300, der eine ovale grillfläche hat, in der 2 passende gussroste liegen.

Ich möchte für diesen grill einen passenden Edelstahl grillrost gelasert herstellen und diesen dann online verkaufen. Es wird dabei vom originalen Weber Grillrost nur die Außenkontur übernommen, nicht das genaue Aussehen der Grillfläche.

Nun die Frage, kann Weber diese spezielle grillrost-Form patentieren, bzw. Gehe ich damit ein Risiko ein?
Verkaufen würde ich den grillrost als "passend für Weber q..." - bzw wo kann ich nachschauen ob es evtl ein patent auf die Form gibt?

Gefunden habe ich folgendes. Dort wird der Grillrost beschrieben, allerdings weniger seine Außenkontur als die Funktionen und Besonderheiten die er sonst noch hat.

https://www.google.de/patents/US20060048765?dq=inassignee:%22Weber-Stephen+Products+Co.%22+grate&ei=YHUYVeD8LsX3Os2NgYAO

Vielen dank schon im voraus.

Grüße,
Johannes

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119357 Beiträge, 39714x hilfreich)

Die Form "oval" des Rostes ist wohl nicht innovativ genug um, darauf ein Patentanspruch zu erhalten.

Möglicherweise wären die Aufnahme/Auflageelemente des Rostes patentierbar?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
krumme
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 11x hilfreich)

Im Grill befinden sich nur ca. 6 Metallstücke auf denen der Rost aufliegt, also nichts besonderes, bzw. der Grillrost an sich liegt ja nur auf, die Auflageelemente befinden sich am eigentlichen Grill.

Gibt es eine Möglichkeit wie ich vorab feststellen kann, das kein Patent der Fa. Weber verletzt wird?

Ich möchte nur nicht plötzlich mit einer hohen Forderung konfrontiert werden, daher hier die Frage vorab.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Ja, die Möglichkeit gibt es. Du kannst beim Patentamt recherchieren. Das geht online.
https://register.dpma.de/DPMAregister/pat/einsteiger



-- Editiert von micbu am 30.03.2015 10:24

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#4
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Grenzwertig, da das Grillrost Bestandteil des gesamten Grill ist. Wenn Sie nun dieses Produkt als Ersatzteil oder Zubehöhrteil passend zu "Weber q300" selbst herstellen und anbieten, dann wird die Herstellerfirma/ Vertrieb wohl mal was dagegen haben, da Sie sicherlich nicht die nötigen Zulassungszertifikate für dieses Teil besitzen.
Wenn Sie das Teil nur für sich ( privat) benutzen dann ist es o.k. , aber Verkaufen nö nö...

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Es gibt da z.B. ein Patent von Weber für einen wärmeverteilenden Grillrost mit Struktur zur Fettkontrolle:
https://register.dpma.de/DPMAregister/pat/register?AKZ=E080085046&CURSOR=19

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Eine konkrete Gestaltung des Rostes mag geschützt sein.
Es wird dem Hersteller aber nicht gelingen, die Herstellung *jeglicher* möglichen Ersatzteile unter Berufung auf Schutzrechte zu untersagen (das haben ja schon Firmen bei Druckerpatronen versucht, indem sie die Schnittstellen patentiert haben, AFAIK scheiterte das spätestens vor dem EuGH).

Zitat:
da Sie sicherlich nicht die nötigen Zulassungszertifikate für dieses Teil besitzen


Braucht man sowas generell bei Grillrosten?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von JenAn):

Braucht man sowas generell bei Grillrosten?

Hmm, keine Ahnung, aber in Deutschland kann ich mir so einiges vorstellen. Stichwort: Lebensmittel

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119357 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat:
keine Ahnung, aber in Deutschland kann ich mir so einiges vorstellen. Stichwort: Lebensmittel
Zitat:

Na, die kann er sich ja dann noch besorgen. Das kann dann der Grillhersteller auch nicht offiziell verhindern.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
krumme
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 11x hilfreich)

Der Edelstahl ist lebensmittelecht dafür habe ich sogar ein Zertifikat ;)

gesetzt dem Fall ich verkaufe die teile in meinem Online-Shop, - Weber gefällt dies nicht und will dagegen vorgehen. Mit was muss ich rechnen?

Muss ich gleich mit einer Geldbuße bzw Geldforderung rechnen oder wird Weber mir vorerst eine Unterlassungserklärung senden, die ich zu unterschreiben habe?
beziehungsweise was wäre sonst noch vorstellbar wie Weber gegen mich vorgehen könnte ?

Mal abgesehen davon was letztendlich ein Gericht in diesem Fall entscheiden würde?

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Dir sollte klar sein, dass du nur schwer eine RV findest welche Markenrechts- und Patentverletzungen mit einschliesst.

-- Editiert von micbu am 31.03.2015 14:24

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Muss ich gleich mit einer Geldbuße bzw Geldforderung rechnen oder wird Weber mir vorerst eine Unterlassungserklärung senden, die ich zu unterschreiben habe?


"Geldbuße" gibt es hier nicht.
Denkbare Folgen sind:

* Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (vulgo: Abmahnung)
* Einforderung der damit verbundenen Anwaltskosten
* Ggfs. Einforderung von Schadensersatz (wenn ein Schaden nachgewiesen werden kann)

Wenn man das dann nicht akzeptieren will, wird die Gegenseite klagen müssen. Und einen Richter finden, der ihr einen Schutz auf sämtliche Grillroste, die "zufällig" auf ihre Grills passen, zubilligt. Halte ich für unwahrscheinlich, solange man nicht zu nahe an deren konkretem Patent über einen Grillrost mit dieser speziellen Art von Fettablauf liegt.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
krumme
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 11x hilfreich)

Als Anschauung:

Hier das Original aus Stahlguss

Hier meine Zeichnung aus Edelstahl gelasert

4x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119357 Beiträge, 39714x hilfreich)

Im Prinzip ist das ganz einfach: Ein großes Unternehmen mit einer gut ausgestatteten Streitkasse trifft auf einen Neuunternehmer die in der Anfangsphase ja quasi tradititonell "klamm" sind.
Hier bekommt oft Recht wer sich die besseren Anwälte/Gutachten leisten kann.

Darauf sollte man sich halt einrichten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Hier bekommt oft Recht wer sich die besseren Anwälte/Gutachten leisten kann.


Das ist weniger das Problem. Der Gutachter wird im Streitfall ja vom Gericht bestellt.

Was du vermutlich eher meinst, ist, daß sich ein "klammes" Neuunternehmen kaum einen Prozeß durch drei Instanzen leisten kann und dann klein beigeben muß, *bevor* überhaupt final Recht gesprochen wird.

2x Hilfreiche Antwort


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