Wasserschaden - Warten auf Geld von Versicherung

3. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
Larsch
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 2x hilfreich)
Wasserschaden - Warten auf Geld von Versicherung

Vor ca. 6 Monaten gab es einen Rohrbruch in dem von mir bewohnten Wohngebäude.
Wegen einer feuchtgewordenen Wand musste ein Bautrockner eingesetzt werden. Für 35 Tage!
Meines Wissens stehen mir neben den Stromkosten auch ein Teil der Kaltmiete zu.
Ich habe meinem Vermieter ein Schreiben für die Gebäudeversicherung zugesandt. Er leitet es aber nicht weiter, da er noch keine Rechnung des Installeteurs bekommen hat. Den Installateur habe ich nun schon mehrfach darauf angesprochen, aber bisher hat sich nichts bewegt. Wie soll ich mich verhalten?
Kann ein Versicherungsanspruch verjähren?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Larsch):
Kann ein Versicherungsanspruch verjähren?

Ja. Der hier dürfte zum 01.01.2020 verjähren.


Im übrigen ist ein Mieter in der Regel nicht verpflichtet, zu warten bis der Vermieter sich mit der Versicherung einig ist.
Kann hier aber anders sein, je nach Inhalt des Schreiben für die Versicherung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Larsch):
Meines Wissens stehen mir neben den Stromkosten auch ein Teil der Kaltmiete zu.


Ansprechpartner hierfür ist der Vermieter. Dieser hat sich mit der Gebäudeversicherung auseinander zu setzen.

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#3
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Manche Mieter warten so lange, bis die Versicherung die Kosten bereits bezahlt hat.

Man sollte hier finde ich unterscheiden. Ist es ein kleiner Vermieter (mit wenigen Immobilien), würde ich versuchen einen Kompromiss zu finden.

Ist es eine große Gesellschaft, kann man hier durchaus das Geld ohne weiteres verlangen.

Ich differenziere hier, weil der kleine Vermieter es natürlich deutlich schwerer hat.

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#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)


Zitat (von Larsch):
Meines Wissens stehen mir neben den Stromkosten auch ein Teil der Kaltmiete zu.

Der "Teil der Kaltmiete" nennt sich Mietminderung > [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html]BGB § 536 ff[/link] - die angemessene Höhe bemisst sich nach dem Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung.
Für die Mietminderung und den Aufwendungsersatz muss der Mieter grundsätzlich nicht warten, bis der Vermieter sich meldet. Der Mieter kann beides "einfach" geltend machen und den Betrag von der Miete abziehen/einbehalten (siehe Harry van Sell - es kommt ggf darauf an, was in Deinem Schreiben stand).
Die Kunst liegt jedoch darin die Miete auch wirklich nur angemessen zu mindern (sonst befindest Du Dich in Zahlungsverzug, was bis zur fristlosen Kündigung führen kann).

Worin besteht/bestand denn die Gebrauchsbeeinträchtigung? (und wie lange und in welchen Zimmern?)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#5
 Von 
Larsch
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Worin besteht/bestand denn die Gebrauchsbeeinträchtigung? (und wie lange und in welchen Zimmern?)


Schlafzimmer und Arbeitszimmer,
Arbeiten war wegen des Lärms nicht möglich und schlafen musste ich in einem anderen Zimmer auf einer Luftmatratze für 35 Tage....

0x Hilfreiche Antwort

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