Wasserschaden - Streichen vor der Renovierung verlangt plus keine Nebenkostenabrechnung

22. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
anrw
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wasserschaden - Streichen vor der Renovierung verlangt plus keine Nebenkostenabrechnung

Hallo zusammen,

wir haben unsere Wohnung rechtzeitig gekündigt. Zwei Monate vor dem Auszug hatten wir Wasserschade (ca. 20cm Höhe).

Der Vermieter wird nach unserem Auszug die Wasserschaden reparieren (Schimmel, Fußleisten...). Trotzdem verlangt er, dass wir die Wohnung vor dem Auszug streichen. Ist das legal?

Außerdem hat er im Vertrag stehen, dass bei uns keine Nebenkostenabrechnung stattfindet. Verbrauchen wir weniger, kassiert er das Geld. Geht das überhaupt?

Besten Dank.

LG

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von anrw):
Außerdem hat er im Vertrag stehen, dass bei uns keine Nebenkostenabrechnung stattfindet. Verbrauchen wir weniger, kassiert er das Geld. Geht das überhaupt?


Ja, wenn er eine Nebenkostenpauschale vereinbart hat. Verbraucht man mehr, kann er allerdings nur schwer etwas nachfordern.

Zitat (von anrw):
Trotzdem verlangt er, dass wir die Wohnung vor dem Auszug streichen. Ist das legal?


Es ist legal das zu verlangen. Ob ihr das machen müsst, ist abhängig von Eurem Vertrag bzw. ob die Schönheitsreparaturklausel gültig ist und ob das ein Schaden (z.B. der Wasserschaden) ist, der beseitigt werden muss.

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#2
 Von 
anrw
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Durch den Wasserschaden muss die Wohnung vom Handwerker renoviert werden. Das hat er schon bestätigt. Die Fußleisten wurden teilweise entfernt, unsere Möbel stehen seit zwei Monaten getrennt von der Wand, das Bett in der Mitte vom Schlafzimmer...

Heizkörper, um die Wohnung abzutrocknen wollte er erst nicht reinbringen. Nach ein paar Wochen hat er ein Stück geholt, war aber zu spät. Mietminderung haben wir nicht beantragt, ihm zu liebe sage ich mal so. Deswegen ist es jetzt sehr enttäuschend, dass er das Streichen verlangt, obwohl er sowieso nach dem Auszug renovieren muss und dementsprechend die Wände noch mal streichen (mind. 30 - 50cm. Höhe).

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#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von anrw):
Durch den Wasserschaden muss die Wohnung vom Handwerker renoviert werden.


Noch einmal:

Was für einen Wasserschaden?

Zitat (von Ver):
Ob ihr das machen müsst, ist abhängig von Eurem Vertrag bzw. ob die Schönheitsreparaturklausel gültig ist und ob das ein Schaden (z.B. der Wasserschaden) ist, der beseitigt werden muss.

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#4
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von anrw):
wir haben unsere Wohnung rechtzeitig gekündigt. Zwei Monate vor dem Auszug hatten wir Wasserschade (ca. 20cm Höhe).
Der Vermieter wird nach unserem Auszug die Wasserschaden reparieren (Schimmel, Fußleisten...). Trotzdem verlangt er, dass wir die Wohnung vor dem Auszug streichen. Ist das legal?

War der Wasserschaden in eurer kompletten Wohnung? In allen Zimmern? Oder waren nur ein paar Zimmer davon betroffen?
Die Zimmer, die evtl. nicht vom Wasserschaden betroffen waren, müssen natürlich gestrichen werden - sofern vertraglich festgehalten.

Ich empfehle mich.

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#5
 Von 
anrw
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Noch einmal:

Was für einen Wasserschaden?


Das Wasser kam wg. Regen und verstopfte Kanäle über das Klo und die Dusche raus. Um die 10cm Wasser und Schlamm haben sich durch die ganze Wohnung verteilt. Die gesamte Fläche der Wohnung wurde betroffen. Dementsprechend hat es sich Schimmel an den ganzen Fußleisten generiert. Ein Handwerker hat ein paar Fußleisten weggemacht und ein paar Stellen saniert.
Da die Wände angeblich noch nicht komplett trocken sind, kommt der Schimmel wieder raus. Andere Fußleisten fangen jetzt auch noch zu schimmeln.

Zitat:

War der Wasserschaden in eurer kompletten Wohnung? In allen Zimmern? Oder waren nur ein paar Zimmer davon betroffen?


Die komplette Wohnung. Für mich ist eig. schwachsinn, die Wände ab 10-20cm Höhe zu streichen. Der Handwerker muss nachher die ganzen Fußleisten und untere Wände renovieren lassen. Da kommt doch Staub und andere auf die Wände.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Was steht denn überhaupt zu dem Thema Schönheitsreparaturen und Auszug ?
Seid Ihr überhaupt vertraglich wirksam verpflichtet, hier etwas zu tun ?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
anrw
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Da steht nur Paragraph 3 Miete, NK und Schönheitsreperaturen und keine weiteren Details.
Zusätzlich hat er noch geschrieben, dass die Wohnung komplett renoviert übergeben wurde(was nicht stimmt, da es beim Vormieter so war) und die Wohnung in gleichem Zustand zurück gegeben werden muss. Nach meinen Nachforschungen im Internet, habe ich Infos bekommen, die sagen, dass es genau definiert sein muss, was gemacht werden soll, ansonsten ist es nicht rechtens, stimmt das?

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#8
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von anrw):
(was nicht stimmt, da es beim Vormieter so war)

Und das lässt sich jetzt wie beweisen?

Ich empfehle mich.

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