Wasserschaden Mietwohnung

5. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dennis123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wasserschaden Mietwohnung

Guten Tag,

Vorgeschichte: Ich habe meine Wohnung gekündigt und bin umgezogen jedoch läuft die 3-Monatige Kündigungsfrist noch. Bei Auszug habe ich alle Sicherungen ausgeschaltet und wollte auch den Hauptwasserhahn für die Wohnung zudrehen. Jedoch lässt sich dieser nicht mehr drehen. Ich habe die Wohnung verlassen und bin nach drei Wochen zurückgekehrt um noch etwas zu erledigen.

Problem:
Als ich in die Wohnung rein gegangen bin, war das Laminat nass und aufgequollen im Flur und im Badezimmer stand das Wasser 5cm hoch. Das Problem war eine tropfende Duschamatur die sich durch ihr hohes alter nur schwer zudrehen ließ. Das Wasser ist am Rande der Dusche aufgekommen (in Tropfen ca. 1,5 pro sekunde) und dort teils im Abfluss und teils auf dem Boden gelandet.
Ich habe dann alles aufgewischt und das Laminat hochgenommen um dort alles trocken zu bekommen um den Schaden zu begrenzen.

Frage:
Welche Versicherung kommt dafür auf(Gebäudeversicherung des Vermieters oder meine Haftpflichtversicherung) und ist es meine Schuld? Ich konnte weder den Hauptwasserhahn zudrehen noch habe ich den Wasserhahn tropfend zurückgelassen.

Wenn jemand in diesem Bereich Ahnung hat, würde ich mich über eine Antwort sehr freuen. Vielen Dank!

Bei Detailfragen einfach fragen.

Gruß
Dennis

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

Zitat (von Dennis123mitglied):
Welche Versicherung kommt dafür auf

Das ist eine Angelegenheit für deine Haftpflicht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Gebäudeschaden: Gebäudeversicherung des Vermieters, die sich das Geld wahrscheinlich später von Ihrer Haftpflicht zurückholen will.
Beim Laminat ist oft unklar, ob das von der Gebäudeversicherung abgedeckt ist, oder nicht.

Nicht jede Haftpflichversicherung deckt Schäden an gemieteten Objekten ab. Da sollten Sie schnell in Ihren Versicherungsunterlagen schauen. Sonst wird die Gebäudeversicherung des Vermieters wahrscheinlich Sie persönlich in Regress nehmen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Dennis123mitglied):
und ist es meine Schuld?

Zumindest, was das Ausmaß des Schadens betrifft. Da dürfte wohl die Obhutspflicht verletzt worden sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Dennis123mitglied):
Ich konnte weder den Hauptwasserhahn zudrehen noch habe ich den Wasserhahn tropfend zurückgelassen.


Wurde das dem Vermieter denn mal gemeldet?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dennis123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Es wurde dem zuständigen Installateue gemeldet, der daran nichts ändern wollte, da der Aufwand viel zu groß wäre. Gleicher Zustand soll auch in der Wohnung darunter sein.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Das beantwortet aber nicht die Frage.
Oder ist der "zuständige Installateur" zugleich auch der Vermieter?
Jedenfalls ist ein Mangel oder ein Umstand der Schutzmaßnahmen erfordert immer dem Vermieter anzuzeigen > [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536c.html]BGB § 536 c [/link]

Im übrigen nutzt es nichts, hier wegen eines defekten Absperrhahns die Verantwortung auf den Vermieter schieben zu wollen. Nicht jede Wohnung verfügt überhaupt über einen Absperrhahn.

Der Mieter trägt grundsätzlich eben die Obhutspflicht für "seine" Mietwohnung und 3 Wochen einfach nicht nach der Wohnung schauen ist eine klare Pflichtverletzung. Wenn der Mieter dann aber auch noch weiss, dass er den Wohnungs-Absperrhahn nicht zudrehen konnte, und sogar noch einen Wasserhahn tropfend zurücklässt, wo die Tropfen auf dem Rand des Sanitärobjekts landen, dann ist das m.E. grob fahrlässig.

Jedenfalls ist auch jetzt unverzüglich der Vermieter zu informieren, denn alleine er kann ggf. entscheiden, wie er den Schaden gerne beseitigt und reguliert haben möchte. Falls noch nicht geschehen, dann schnellstens(!!!) nachholen, denn die Schadensbeschreibung lässt vermuten, dass hier Wasser auch in die Deckenkonstruktion gelaufen ist und schnellstens mit technischen Trocknungsmaßnahmen begonnen werden muss.

Bei einem Wasserschaden und wenn der Vermieter eine entsprechende Gebäudeversicherung hat, dann
a) kann der Vermieter den Schaden über seine Gebäudeversicherung regulieren (Vorteil für den Vermieter: meistens besteht hier Neuwert-Versicherung - ein Schadenersatz-Anspruch gegen den Mieter wäre aber nur ein Anspruch auf Zeitwertersatz)
d a g e g e n
b) muss der Vermieter den Schaden über seine Gebäudeversicherung regulieren, wenn der Mieter den Schaden nicht schuldhaft zu vertreten hat und der Mieter die Kosten der Gebäudeversicherung über die Betriebskostenabrechnung trägt
http://www.berliner-mieterverein.de/recht/bgh/bgh0448.htm

Die Regulierung über die Gebäudeversicherung ist in jedem Fall eleganter und die Versicherung überprüft eben ggf. inwiefern der Mieter regresspflichtig ist.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Dennis123mitglied):
Gleicher Zustand soll auch in der Wohnung darunter sein.

Schaden dem Vermieter sofort melden, sonst wird der Schaden noch höher.
Zitat (von Lolle):
Die Regulierung über die Gebäudeversicherung ist in jedem Fall eleganter und die Versicherung überprüft eben ggf. inwiefern der Mieter regresspflichtig ist.

Stimmt vollkommen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dennis123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Natürlich habe ich den Wasserhahn nicht tropfend hinterlassen. Jedoch dem Alter geschuldet fing das Tropfen wieder an. Wieso darf ich meine Wohnung nicht 3 Wochen unbeaufsichtigt lassen? Wenn ich in den Urlaub fahre geht das doch auch oder nicht?
Ich bin halt weggezogen und hatte auch schon Nachmieter an der Hand die der Vermieter auch zugesagt hat damit ich nicht auf der 3-Monatigen Kündigungsfrist sitze. Wurde nur kurz vor knapp umgeworfen vom Vermieter.
Das der Absperrhahn nicht zudrehbar ist steht auch in dem Bericht des Installateurs und das auch schon seit geraumer Zeit.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Dennis123mitglied):
Wieso darf ich meine Wohnung nicht 3 Wochen unbeaufsichtigt lassen? Wenn ich in den Urlaub fahre geht das doch auch oder nicht?

Klar, da kann man Bekannte damit beauftragen:
http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/obhutspflicht-des-mieters.html
Zitat (von Dennis123mitglied):
Das der Absperrhahn nicht zudrehbar ist steht auch in dem Bericht des Installateurs und das auch schon seit geraumer Zeit.

Das macht die Sache nicht besser, sondern das kann man dann als grobe Fahrlässigkeit betrachten, womit man die eigene Haftpflichtversicherung schon einen Grund hat, nicht zu bezahlen.
Und der Schaden hört sich nicht nach eine Lappalie an, es kann leicht sein das der Estrich komplett entfernt werden muss und noch ein paar Dinge in der unteren Wohnung.

Wurde denn inzwischen der Schaden dem Vermieter gemeldet?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Gibt es einen Aushang im Haus, dass in solchen Fällen dieser Installateur zu benachrichtigen ist? Es kann ja sein, dass damit der VM benachrichtigt war?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Dennis123mitglied):
Wieso darf ich meine Wohnung nicht 3 Wochen unbeaufsichtigt lassen?

Das darf man sogar 3 Monate oder 3 Jahre lang.
Nur weil man das darf bedeutet das noch lange nicht, das man dann - im Falle der Fälle - nicht dafür haften muss.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.641 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen