Wasserschaden Keller nach Wartungsarbeiten Tiefgarage

6. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
new_iE
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wasserschaden Keller nach Wartungsarbeiten Tiefgarage

Hallo und guten Tag,

nach einer durchgeführten Wartung in Doppelparker Tiefgarage (Fassaden- & Fahrbahnsäuberung) wurde der Wasserhahn falsch betätigt.
(dies passierte, nach Aussagen anderer Parteien/Mieter/Eigentümer bereits 2x - das letzte Mal vor 3 Jahren. Ursache: Hahn dreht entgegen der normalen Schließrichtung -> Unwissenheit darüber lässt den Hahn offen -> wird überdreht -> Chaos).


Das Wasser lief aufgrund dessen für ca 6-8h, und hat die Keller entsprechend unter Wasser gesetzt.
DIe Abpumpung hat ein Notdienst übernommen. Es steht jetzt ein Raumentfeuchter für ca 500 m² bereit.

Wir sind Mieter.

Probleme: Wer macht & koordiniert was und wer zahlt was?
1. Trockenlegung Wände/Boden + Luftfeuchtigkeit
2. Schadensregulierung Inventar Kellerräume


Lt. Information der eingesetzten Verwaltung sollen wir unsere Hausratversicherung kontaktieren -> unsere Hausratsversicherung distanziert sich von der Zuständigkeit aufgrund von Fremdverschuldung

...meines Erachtens nach ist dafür auch einzig der Verursacher haftbar zu machen, korrekt?!



Wie müssen wir nun welche weiteren Maßnahmen einleiten um zielgerichtet eine Regulierung zu erhalten und eine weitere Trockenlegung der Keller erwirken?

Vielen Dank vorab.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von new_iE):
...meines Erachtens nach ist dafür auch einzig der Verursacher haftbar zu machen, korrekt?!

Am Ende ja - die Frage ist aber auf welchem Weg man die gewünschte Regulierung erhält (mit oder ohne Kostenrisiko+Zeitaufwand) und wie hoch die gewünschte Regulierung ausfällt.
Die Hausratversicherung leistet verschuldensunabhängig bei Inventarschäden des Mieters und darf dann wieder den Verursacher in Regress nehmen, sie leistet gegenüber ihrem Versicherungsnehmer auch Neuwertersatz - genaues hängt aber vom eigenen Versicherungsvertrag ab.
Schadenersatz bedeutet dagegen nur Zeitwertersatz.

Wenn eine Hausratversicherung mit entsprechender Deckung nicht vorhanden ist oder wenn ihr aus anderen Gründen eure Hausratversicherung nicht zwingen wollt, ihrer Regulierungspflicht nachzukommen, dann bedeutet das, ihr bekommt eure "Regulierung" nur in Form von Schadenersatz zum geringereren Zeitwert ... soweit ihr tatsächlich den Verursacher ausfindig machen und ihm die Verursachung auch nachweisen könnt. Falls der Verursacher nicht freiwillig reguliert, wenn ihr ihm gegenüber eure Ansprüche geltend macht, dann müsst ihr zudem eure Ansprüche auf dem zivilen Rechtsweg durchsetzen - d.h. Anwalts-/Gerichtskosten mindestens vorlegen und natürlich entsprechende Beweise erbringen.

Trockenlegung/Schadensbeseitigung am Vermietereigentum ist Sache des Vermieters bzw. seiner Eigentümergemeinschaft/seiner Verwaltung.
Falls sich da eurer Meinung nach zu wenig tut > Mängelanzeige mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, z.B.
http://www.bmgev.de/mietrecht/musterbriefe/detailansicht/article/maengel-maengelanzeige.html
... an den Vermieter bzw. an den euch vom Vermieter benannten Ansprechpartner (Verwalter?)

Eigentlich würde bei Wasserschäden auch die Gebäude-Wasserversicherung für die Behebung von Gebäudeschäden zahlen. Allerdings scheint mir da das Kriterium "bestimmungswidriger Wasseraustritt aus wasserführenden Leitungen" nicht erfüllt, denn das Wasser scheint ja ganz gemäß seiner Bestimmung aus dem Hahn herausgelaufen zu sein.

Möglicherweise haben aber die Eigentümer/der Vermieter Ansprüche gegen den Verwalter, wenn dem die gefahrenträchtige fehlerhafte Einbausituation bekannt war und er nichts getan hat, um solche Schäden zu vermeiden (zumal bereits schon einmal ein solcher Schaden eingetreten war).
Möglicherweise versucht gerade deswegen der Verwalter alles weitgehendst abzublocken. Von daher würde ich den Vermieter ggf. zusätzlich zu informieren, auch wenn laut Mietvertrag der Verwalter als Ansprechpartner/Vertreter des Vermieters benannt ist.




Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#2
 Von 
new_iE
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Lolle,

vielen Dank für die Antwort.

Mit Hinweis aus deinen Beitrag hat sich die Allianz erneut gemeldet und bietet nun einen Regulierungswert i.H.v. 350€ an.

Sie haben den Schaden nicht gesehen, keine Inventarliste oder sonstiges erhalten - schlicht eine Information über potenziellen Inhalt (Bücherkisten).

Wo ist der Haken?

In der Police konnte ich keine pauschale Vergütung / Abwicklung sichten.

Gängiges Vorgehen um den Inhaber zu weiteren Aktionen und Widersprüchen zu treiben?

---
Zum Punkt der Trocknung nimmt sich glücklicherweise die Hausverwaltung an.



Vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von new_iE):
Wo ist der Haken?

Es ist billiger für die Versicherung 350 UR zu zahlen als noch weiter Mitarbeiter damit zu beschäftigen.

Der Haken: vermutlich sind mit den 350 EUR dann alle Forderungen abgegolten. Üblicherweise steht so etwas in diesen Schreiben.






-- Editiert von Harry van Sell am 13.09.2016 15:09

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
new_iE
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.
Es sind bei uns jetzt rund 200 Bücher die betroffen sind - wie ist hierbei die Regelung: Zeitwert / Wiederbeschaffungswert?

Uns würde für eine absolute Aufstellung nur die ISBN bleiben.

Erneut vielen Dank an alle Beteiligten in diesem hilfsbereiten Forum.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat:
Es sind bei uns jetzt rund 200 Bücher die betroffen sind - wie ist hierbei die Regelung: Zeitwert / Wiederbeschaffungswert?

Es gibt durchaus Gerichte die die Marktpreise über amazon und eBay als ausreichend betrachten.


Für Laien kann es zumindest einen Richtwert geben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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