Wassersatzung / Absperrschieber im Haftungsbereich der Eigentümer?

21. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
09Bar21
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 1x hilfreich)
Wassersatzung / Absperrschieber im Haftungsbereich der Eigentümer?

Liebe Gemeinde,

nachdem mein Absperrschieber defekt ist und ausgetauscht werden muss, bin ich auf eine ungewöhnliche Rechtskonstellation hier vor Ort gestoßen.

Die Absperrschieber (Hauptabsperreinrichtung) für Frischwasser zu den einzelnen Häusern sind laut kommunaler Wassersatzung vom jeweiligen Grundeigentümer "hergestellt, erneuert und unterhalten". Diese liegen z. T. auf Privatgrund (wie auch der Kanal und die Versorgungsleitungen), z. T. auch auf öffentlichem Grund (unter der Straße). Baujahr der Leitungen und Eintragung der Belastung ist im Jahr 1980 passiert, die letzte Wassersatzung stammt aus dem Jahr 2000.

Die Situation betrifft ca. 200 Anschlüsse. Von diesen wusste die Mehrheit der Eigentümer (weitestgehend noch die Bauherren oder deren Kinder) bis vor einem in diesem Jahr erschienenen Zeitungsartikel nichts von ihrer Wartungsverpflichtung (bei den Schiebern einmal jährlich Betätigen, übernimmt in den angrenzenen Gemeinden/Städten der Wasserversorger), sodass viele davon nach nun knapp 40 Jahren ohne Wartung bei Benutzung (z. B. Austausch der Wasserzähler) nicht mehr funktionsfähig sind. Die Eigentümer müssen also entweder abertausende Euro (es sind teilweise Versorgungsleitungen verlegt, die nicht mehr produziert werden, sodass für den Schiebereinbau eine Anbauschelle auf Maß angefertigt werden muss) für ein Bauteil von normalerweise wenigen hundert Euro investieren, oder beim Austausch der Wasseruhren die Mehrkosten für eine Vereisung übernehmen.

Meine Frage dazu: Kann sie die Gemeide lediglich mit Verweis auf die kommunale Wassersatzung vollständig aus der Haftung ziehen, oder bestehen z. B. aufgrund der unüblichen Rechtskonstellation auch Informationspflichten o. Ä. von Seiten der Gemeinde?


Vorab bereits vielen Dank für Meinungen und Stellungnahmen! :-)

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Mit der Veröffentlichung der Satzung hat die Gemeinde ihre Informationspflichten in der Regel erfüllt. Lesen muss man relevante Verordnungen und Gesetze selbst.



Zitat (von voitstef):
Kann sie die Gemeide lediglich mit Verweis auf die kommunale Wassersatzung vollständig aus der Haftung ziehen

Ob diese Satzung bzw. der relevante Teil mit geltendem Recht vereinbar wäre, müsste man eventuell mal prüfen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von voitstef):
...oder beim Austausch der Wasseruhren die Mehrkosten für eine Vereisung übernehmen.


Tipp:
Die Vereisung wählen und sowohl vor, als auch hinter der Wasseruhr ein Absperrventil einbauen.
Selbst in den Altbauten bei uns ist das schon ewig so installiert.

0x Hilfreiche Antwort

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