>Wasserbett und Gewährleistung (Folgekosten) wie ist die Rechtslage?
Da es sich nicht um einen Mangel des Wasserbettes handelt, stehen Ihnen keine Gewährleistungsrechte zu. Insbesondere ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht möglich.
Schade, denn beim Rücktritt kommt es nicht auf das Verschulden des Verkäufers an.
Bei Ihrem Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung (s.o.) muß der Verkäufer allerdings die Pflichtverletzung zu vertreten haben (siehe
§ 280 Abs. 1 BGB). Ein Verschulden des Lieferanten wird dem Verkäufer dabei in der Regel nicht nach
§ 278 BGB zugerechnet.
Es kommt also in Ihrem Fall darauf an, ob der Verkäufer, bevor er beginn die besagten Wasserbetten zu verkaufen, sich ordentlich hätte informieren müssen und beim Händler nachfragen müssen, bzw. Prospekte lesen müssen.
M.E. besteht eine solche Pflicht durchaus, da für Sie der ganze Vertrag davon abhängt.
Das wäre m.E. Ihre einzige Chance, die Sache in Ihrem Sinne zu lösen.
Ein Anspruch aus dem Produkthaftungsgesetz (z.B. Mangel des Produktes durch fehlende/unzureichende Bedienungsanleitung) kommt nicht in Betracht, da lediglich das Produkt (Wasserbett) beschädigt ist. Nach dem Produkthaftungsgesetz werden aber nur Schäden ersetzt, die durch den Produktfehler an anderen Sachen verursacht wurden (z.B. defekter Holzfußboden durch ausgelaufenes Wasserbett).
Gruß
Harry!
von Harry2000 am 27.01.2005 20:50
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