Wasserabrechnung bei nicht geeichten Wasseruhren | Vereinbarung zwischen Vermieter & Mietern möglich

4. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
robstar1976
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Wasserabrechnung bei nicht geeichten Wasseruhren | Vereinbarung zwischen Vermieter & Mietern möglich

In einem Mehrfamilienhaus gibt es drei Wohneinheiten. Davon sind nur die oberen zwei Geschosse mit Wasseruhren ausgestattet und die Erdgeschosswohnung - früher die Eigentümerwohnung - nicht.
Die Eichung der Wasseruhren ist abgelaufen. Dennoch werden die Zählerstände zur Nebenkostenabrechnung verwendet. Der Erdgeschosswohnung wird hierbei der Saldo nach Abzug aller Zählerstände zugeordnet.

Damit der Sachverhalt "abgelaufene Eichung" nicht zum zukünftigen Streitpunkt wird, möchte der Vermieter das schriftliche Einverständnis einholen, dass die ungeeichten Wasseruhren auch zukünftig zur Nebenkostenabrechnung verwendet werden. Dies soll deswegen so gehandhabt werden, damit die Kosten klein gehalten werden. Sollten die Mieter dem nicht zustimmen, würde der Vermieter fortan Wasseruhren leasen und entsprechende Kosten über die Nebenkostenabrechnung weiterbelasten.

• Dürfen der Eigentümer und die Mieter eine solche Vereinbarung untereinander treffen um die Gesamtkosten kein zu halten, oder wäre dies unzulässig ?
• Könnte ein Mieter sein vorheriges Einverständnis später widerrufen um eine Nachzahlung zu verhindern ?
• Könnte in die Vereinbarung - zur Absicherung - ein Passus aufgenommen werden, wonach bei Einspruch von einer Mietpartei der Wasserverbrauch nachträglich über Personentage abgerechnet wird ?

Dem Vermieter ist es egal, ob Kosten für Wasseruhren auflaufen, da diese über die Nebenkostenabrechnung weiterberechnet werden. Der Vermieter möchte - im Sinne der Mieter - jedoch die Kosten niedrig halten. Was jedoch ausgeschlossen werden soll, ist dass ein Mieter später eine Nachzahlung verhindert, in dem er sich auf die Eichung der Wasseruhren bezieht.
Der Vermieter möchte also die Kosten im Sinner der Mieter klein halten, hierfür aber nicht später bestraft werden, weil eine Mietpartei die Eichung als Trumpfkarte zieht um Nachzahlungen zu verhindern. Daher die Absicht eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die nicht gegen aktuelles Recht (§ 33 MessEG) verstößt.

-- Editier von robstar1976 am 04.08.2017 12:10

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24 Antworten
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#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 3774x hilfreich)

M. E. kann bei entsprechender Vereinbarungzumindest das Kaltwasser, nicht aber das Warmwasser, nach Personenzahl oder qm-Wohnfläche umgelegt werden.

Aber die Miet- oder Leasingkosten für Verbrauchsmessgeräte können als Betriebskosten nur dann auf den Mieter ungelegt werde wenn dies vertraglich vereinbart ist, soweit ist meine Kenntnis. Ich gehe davon aus, dass das bei euch nicht der Fall ist?

Also könnt ihr verlangen, dass weiter nach Verbrauch lt. Wasseruhr abgerechnet wird und deine neu geeicht wird!

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 3774x hilfreich)

Doppelpost!

-- Editiert von HeHe am 04.08.2017 12:56

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von robstar1976):
Der Vermieter möchte - im Sinne der Mieter - jedoch die Kosten niedrig halten.

Löbliche Einstellung - allerdings schiebt dem der Gesetzgeber einen Riegel vor.

M.E. schützt eine solche Vereinbarung den Vermieter nicht.
Auch entsprechende Beschlüsse einer WEG werden ja schon als automatisch unwirksam erachtet.

"Nunmehr sieht das Gesetz in § 33 Abs. 1 MessEG ein ausdrückliches Verwendungsverbot vor. Dies dürfte dazu führen, dass ein dennoch verwendetes Messergebnis die Abrechnung insoweit nichtig, d.h. automatisch rechtsunwirksam, macht (§ 134 BGB )."
Quelle

D.h. dem Vermieter wäre seit der Gesetzesänderung nun auch verwehrt den Nachweis zu führen, dass auch ein ungeeichtes Messgerät noch ordnungsgemäß funktioniert (BGH mit Urteil 17.11.2010 VIII ZR 112/10 )

Dem Vermieter, der zu Gunsten seiner Mieter Kosten sparen möchte, drohen also gleich 2 Strafen:
1) Unwirksamkeit seiner Betriebskostenabrechnung (die Trumpfkarte bleibt dem Mieter m.E. trotz Vereinbarung, weil derartige privatrechtliche Vereinbarungen das Eichgesetz nicht aushebeln - § 36 MessEG - Ausnahmen trifft nicht zu - vielmehr wird der Mieter grundsätzlich als schutzbedürftig angesehen)
2) Ordnungsgeld bis 50.000 € (darüber, dass ein Mieter bei der geringsten Verunstimmung einfach mal Meldung beim Eichamt macht, würde ich mir weitaus mehr Sorgen machen)
https://www.noerr.com/de/newsroom/News/gewichtige-bu%C3%9Fgelder.aspx
Warum sollte man also ein solch hohes Risiko eingehen, damit fremde Leute ein paar Euro einsparen?

Derartige Meßgeräte least man auch nicht - man schliesst einen Eichservicevertrag ab (umlagefähige Betriebskosten) der auch die Erfüllung der Melde- und Nachweispflichten beinhaltet.
Im Rahmen des Eichservices werden dann die Geräte turnusmäßig (alle 5 bzw. 6 Jahre) ausgetauscht, weil "vor-Ort-Nacheichen" erheblich teurer wäre bzw. bei solch niedrigpreisigen Zählern überhaupt nicht mehr ausgeführt wird.
Inwieweit die umlagefähigen Betriebskosten dann tatsächlich auf die Mieter umgelegt werden können, hängt von den Vereinbarungen deiner Mietverträge ab.

Zitat (von robstar1976):
Der Erdgeschosswohnung wird hierbei der Saldo nach Abzug aller Zählerstände zugeordnet.

Wenn ich richtig verstanden habe, dann ist auch diese Wohnung jetzt vermietet.
Wohnungszähler zählen immer weniger/ungenauer als der Hauptzähler (aufgrund der unterschiedlichen Messtechnik), zudem zählen die Wohnungszähler mit der Zeit auch noch zusätzlich immer weniger (durch Verkalkung/Verschmutzung drehen sich die Rädchen mit der Zeit immer schwerfälliger).
D.h. die Wohnung ohne Zähler wird durch die an sich schon unzulässige Differenzberechnung benachteiligt.

Mein Rat: statte alle Wohnungen mit geeichten Messgeräten aus und stelle damit deine Abrechnungen auf ordentliche Beine, dann kannst auch auch ruhig schlafen und muss nicht ständig damit rechnen, dass dich jemand beim Eichamt anschwärzt.

Im übrigen sind ja geeichte WW-Zähler bereits durch die Heizkostenverordnung zwingend zu verwenden. Die Verwendung von Kaltwasserzählern ist dagegen nur in wenigen Bundesländern aufgrund Bauordnungsrecht vorgeschrieben.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von robstar1976):
Was jedoch ausgeschlossen werden soll, ist dass ein Mieter später eine Nachzahlung verhindert, in dem er sich auf die Eichung der Wasseruhren bezieht.

Gewisse gesetzliche Vorgaben kann der Vermieter nicht durch Vereinbarung außer Kraft setzen.
Das hier dürfte eine solche sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Neben der verbotenen Anwendung ungerichtet Zähler wird für die EG-Wohnung auch noch die Differenzmessung angewendet. Das ist ebenfalls nicht zulässig.

Wenn der Vermieter also weiter nach Verbrauch abrechnen möchte, muss er nicht nur geeichte Zähler einsetzen, sondern auch noch die EG-Wohnung mit Zählern ausstatten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

ME ist die Abrechnung aufgrund der ungeeichten Zähler unwirksam § 33 MessEG

Der VM kann mE die Abrechnung auf qm umstellen

Zitat:
Der Vermieter muss den Verteilerschlüssel nach Treu und Glauben ändern, wenn dieser grob unbillig ist und einzelne Mieter extrem ungerecht behandelt werden. Es reicht nicht aus, dass der ungerecht behandelte Mieter 50 Prozent Betriebskosten sparen würde (LG Aachen 5 S 70/91 , WM 91, 503 und 5 S 58/93 , WM 93, 410).


§ 556a II BGB

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#7
 Von 
robstar1976
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde mir gerne den Aufwand von gemieteten Wasseruhren ersparen genau so wie die Mehrkosten für die Mieter.
Auch möchte ich mir den Aufwand ersparen für die Erdgeschosswohnung eine Wasseruhr nachzurüsten und würde gerne wie bisher abrechnen - allerdings im Rahmen einer abgesicherten schriftlichen Vereinbarung mit den Mietern.

Um abgesichert zu sein, würde ich den Mietern die Vorgehensweise zur Wahl stellen...

a) Abrechnung wie bisher mit geringsten Kosten
= Wasseruhren mit abgelaufener Eichung & Differenzberechnung für EG-Einheit

b) Abrechnung mit gemieteten Wasseruhren & Differenzberechnung für EG-Einheit
= jedoch gleichbedeutend mit Kostensteigerung in Form der Kaltwasseruhrenmiete

c) wenn keine einstimmige Entscheidung, dann Abrechnung nach Personentagen (wenn nicht alle Wohneinheiten
mit Wasseruhren ausgestattet, dürfen wohl andere Verteilungsschlüssel gewählt werden), wobei diese am wenigsten
den tatsächlichen Verbrauch wiederspiegeln

d) wenn einheitliche Abstimmung für für Abrechnung nach a), dann noch eine zusätzliche Rückfallvereinbarung
für den Fall, dass es sich eine Partei zu einem späteren Zeitpunkt überlegt. In dem Fall würde die Abrechnung
nachträglich auf Personentage korrigiert werden

Wenn ich es richtig verstanden habe, hat das BGH entschieden, dass nur einheitlich abgerechnet werden darf. Somit müsste ich die vorhandenen Wasseruhren nicht nutzen und könnte direkt nach Personentagen abrechnen. Da diese Abrechnungsvariante aber sehr statisch ist und kein tatsächliches Konsumverhalten wiederspiegelt, würde ich im Innenverhältnis die bisherige Abrechnungsvariante fortsetzen, mich jedoch absichern, in dem ich bei Einspruch einer Partei, alle Abrechnungen auf Abrechnungen nach Personentagen korrigiere.
Da die EG-Wohnung nicht über Wasseruhren verfügt, bin ich zur Anwendung alternativer Abrechnungsschlüssel legitimiert und damit nicht mehr verpflichtet abgelaufene Eichungen zu erneuern (Ausschluß 50.000 EUR Strafe). Die Differenzabrechnung würde nur angewendet, wenn alle Mietparteien dem Zustimmen bzw. würde nachträglich nichtig und durch Personentageverteilung ersetzt, wenn eine Partei widerspricht.

Wäre ich damit rechtlich abgesichert ?

Wenn ich das so lese, könnte ich mir sämtlichen Aufwand ersparen, in dem ich direkt auf Verteilung nach Personentage umstelle.

-- Editiert von robstar1976 am 07.08.2017 08:16

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
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#9
 Von 
robstar1976
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Abrechnung nach Wohnfläche ist glaube ich der Notausstieg, wenn nichts anderweitiges vereinbart wurde.
Da diese Abrechnungsmethode - für mein Empfinden - am weitesten von der Realität entfernt ist, würde ich hier eher eine Abrechnung nach Personentagen ankündigen und eine Frist zum Widerspruch einräumen. Erklärt eine der Parteien einen Widerspruch, müsste ich auf qm ausweichen.

Am liebsten wäre mir jedoch die Verteilung nach vorhandenen Wasseruhren, da dies am fairsten ist und auch ein wenig das Konsumverhalten steuert.

Aber unterm Strich geht es für mich nur darum die Abrechnungen unanfechtbar zu gestalten und möglichst viel Ruhe zu haben...

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#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von robstar1976):
Ich würde mir gerne den Aufwand von gemieteten Wasseruhren ersparen genau so wie die Mehrkosten für die Mieter.

Von welchem großen Aufwand redet man überhaupt?
Zitat (von robstar1976):
Am liebsten wäre mir jedoch die Verteilung nach vorhandenen Wasseruhren, da dies am fairsten ist und auch ein wenig das Konsumverhalten steuert.

Warum mietet man die Wasseruhren nicht einfach, die Kosten sind auch für die Mieter überschaubar.
Zitat (von robstar1976):
Aber unterm Strich geht es für mich nur darum die Abrechnungen unanfechtbar zu gestalten und möglichst viel Ruhe zu haben.

Dann gibt es nur die geeichten Zähler, alles andere außer der Abrechnung über qm macht die Abrechnung angreifbar. 5€ Zählermiete sind bestimmt nicht die Welt.

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#11
 Von 
robstar1976
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht auch um Praktikabilität.

Es müssen Termine vereinbart werden, damit die Wasseruhren getauscht werden können. In der Erdgeschosswohnung gibt es beispielsweise keine Wasseruhr. Hier müsste erst eine - mit damit verbundenen Kosten und Dreck - installiert werden. Zukünftig müssen wieder Termine für den Tausch der Wasseruhren vereinbart werden. Dazu Kostensteigerungen für die Mieter. 5 EUR sind vielleicht nicht viel, aber manchmal geht es Mietern ums Prinzip.
Wer liest die Zählerstände ab. Werden diese vielleicht durch andere Mietparteien in Ihrer Höhe angezweifelt. Darf man die Zählerstände anderer Mietparteien in den Nebenkostenabrechnungen aufführen bzw. widerspricht dies Datenschutzvorgaben ?

Daher bin ich aktuell dazu geneigt auf Personentage umzustellen bzw. auf Wohnfläche, falls mich ein Widerspruch erreichen sollte.

-- Editiert von robstar1976 am 07.08.2017 10:16

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#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von robstar1976):
Die Abrechnung nach Wohnfläche ist glaube ich der Notausstieg, wenn nichts anderweitiges vereinbart wurde.


Sie haben ja wohl vereinbart, dass nach Verbrauch abgerechnet wird, dieser Vereinbarung können Sie aufgrund der fehlerhaften Uhren nicht nachkommen.

Bei dem was Sie so schreiben gibt es nur eine Lösung: Bauen Sie korrekte Uhren ein (sprich geeichte), oder aber Sie rechnen nach qm ab.

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#13
 Von 
robstar1976
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde eine Abrechnung nach Personentagen ankündigen (denn Personen verbrauchen Wasser und nicht Quadratmeter) und eine Frist zum Widerspruch einräumen. Sofern diese unkommentiert verstreicht, würde sich hieraus - zumindest meiner Ansicht nach - eine neu vereinbarter Abrechnungsschlüssel ergeben.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Wie Sie möchten.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von robstar1976):
Zukünftig müssen wieder Termine für den Tausch der Wasseruhren vereinbart werden.

Was bei insgesamt 3 Wohneinheiten wohl kein Problem darstellt, und die Termine alle 7 oder 5 Jahre sind.
Zitat (von robstar1976):
Sofern diese unkommentiert verstreicht, würde sich hieraus - zumindest meiner Ansicht nach - eine neu vereinbarter Abrechnungsschlüssel ergeben.

Der Mieter wäre dumm bei der Ankündigung schon zu widersprechen, man wartet ab bis eine Partei mal einen längeren Besuch bei sich hat um dann die Abrechnung zum kippen bringt.
Na ist jedem seine Sache, nur warum fragt man im Forum nach, obwohl die Meinung schon fest steht.
Leider wird so was kurz oder lang zu Streit führen, und wieder wird es heißen, ja die Vermieter welche sich um keine Verordnungen scheren. Wer vermietet sollte alles so rechtssicher wie möglich vereinbaren, so gibt es auf beiden Seiten kein Misstrauen, und der Umbau wäre in keinem Fall ein kostspieliges Projekt, in ein paar Stunden wäre alles gelaufen.

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#16
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Du hast dich durch deine Mietverträge zur verbrauchsabhängigen Abrechnung verpflichtet.
Eine Umstellung des Abrechnungsschlüssels auf Personentage wäre nur durch eine Vertragsänderung (beiderseitige Willsenerklärung) möglich - nicht aber durch eine einseitige Erklärung/Ankündigung.
Deine Ankündigung entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung, deine Mieter müssen keineswegs darauf reagieren.

Zudem ist eine Abrechnung nach Personentagen ist unpraktikabel und bringt nur neue Probleme.
Zu welchen Stichtagen möchtest du denn die tatsächlich wohnhaften Personen feststellen?
wie? und
wie oft pro Jahr?
Nichtmal der BGH wagte eine Aussage dazu, wie das ein Vermieter seiner Meinung nach gestalten könnte
"Jedenfalls für den Abschluss von Neuverträgen ist den Vermietern nur zu raten, zum gesetzlich vorgesehenen Modell der Verteilung nach Wohnfläche zurückzukehren. Für bestehende Mietverträge kann der Verteilerschlüssel durch den Vermieter jedoch nicht einseitig geändert werden, außer er möchte in Zukunft konkret verbrauchsabhängig abrechnen, etwa indem er in den einzelnen Mietwohnungen Zähler einbauen lässt."
https://www.brennecke.pro/113174/BGH-Umlage-der-Betriebskosten-muss-nach-tatsaechlicher-Personenzahl-erfolgen

Wenn deine Meinung eh' schon feststeht, ist das hier doch völlig sinnlos.
Manche lernen halt nur aus eigener Erfahrung bzw. wenn sie erst selbst Lehrgeld gezahlt haben ...

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von robstar1976):
Ich würde eine Abrechnung nach Personentagen ankündigen (denn Personen verbrauchen Wasser und nicht Quadratmeter) und eine Frist zum Widerspruch einräumen. Sofern diese unkommentiert verstreicht, würde sich hieraus - zumindest meiner Ansicht nach - eine neu vereinbarter Abrechnungsschlüssel ergeben.


Das ist einfach nur Irrsinn...

Es fängt damit an, dass bei einer Abrechnung nach Personenzahl Streit über zutreffende Zahl vorgezeichnet ist. Eine zutreffende Abgrenzung zwischen Besucher und Bewohner ist selbst dann schwierig, wenn alle Daten bekannt sind. I.d.R. wird der Vermieter aber keineswegs über Aufenthaltsdaten sämtlicher Personen informiert werden. Es wird mit grosser Wahrscheinlichkeit von dem Mieter, dem eine zusätzliche Person angerechnet wird, die Einwendung "Besuch" kommen oder, falls eine Anrechnung unterbleibt von anderen Mietern die Einwendung "Bewohner nicht angerechnet.

Eine Vereinbarung entsteht durch Angebot und Annahme. Ohne Annahme Erklärung des Mieters gibt es auch nach Ablauf irgendeiner Frist keine Vereinbarung.

Im Ergebnis führen die hier vorgetragenen Vorstellungen gewiss nicht zu unangreifbaren Abrechnungen. Vielmehr kann sich jeder Mieter das für ihn zufälligerweise günstigere Verfahren aussuchen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

So ein Unsinn schon lange nicht gelesen... tut mir leid.

Schau mal hier nach: "Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, in einem Mehrfamilienhaus Wasseruhren einzubauen und den Verbrauch in jeder einzelnen Wohnung genau zu ermitteln."
http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabrechnung-wasser-ohne-zaehler/
http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkosten-kaltwasser/

auch das wird nützlich, sofern Warmwasser betroffen:
http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/presse/trinkwasserverordnung.html
http://www.heizkostenverordnung.de/par11.php

ansonsten, einfach die Zähler kaufen und einbauen lassen: ca. 200 €, die man absetzen kann sind ratz fatz mit Mieteinnahmen drin:
https://www.hornbach.de/shop/Sanitaerinstallation/Wasseraufbereitung-Wasseruhren/Wasserzaehler/S13882/artikelliste.html

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#19
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von mina37):
So ein Unsinn schon lange nicht gelesen... tut mir leid.

Schau mal hier nach: "Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, in einem Mehrfamilienhaus Wasseruhren einzubauen und den Verbrauch in jeder einzelnen Wohnung genau zu ermitteln."

Vielleicht wurde der Eingangspost nicht gelesen:
Zitat (von robstar1976):
Die Eichung der Wasseruhren ist abgelaufen. Dennoch werden die Zählerstände zur Nebenkostenabrechnung verwendet.

Es ist damit ein Bestand, das die Mengen nach tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden. Als Vermieter kann man nicht einfach mal, wegen abgelaufener Eichung einfach den Verteilerschlüssel ändern, ganz einseitig ohne Zustimmung der anderen Partei.

Da hilft es nicht einfach mal kurz über Tante Google en paar Links zu bringen, welche nur für Neuvermietungen anwendbar sind, dann noch die anderen Beiträge als Unsinn zu bezeichnen. Vielleicht hilft lesen und verstehen mehr als Links von Google, und man sollte man ein wenig sich mit dem BGB vertraut machen.
Zitat (von mina37):
https://www.hornbach.de/shop/Sanitaerinstallation/Wasseraufbereitung-Wasseruhren/Wasserzaehler/S13882/artikelliste.html

Noch lustiger, wo steht deren Eichdatum, bzw das diese überhaupt geeicht sind?
Auf Anhieb habe ich keinen einzigen gefunden, welche zulässig wäre. Also wäre wohl die Fachfirma doch de bessere Ansprechpartner, dort kostet eine Wasseruhr mit Eichung 70€. Da tut es einem auch leid, wenn man Vermieter zu Baumärkten ratet um ungeeignete Meßmittel ein zu setzen, womit die Abrechnung auch wieder anfechtbar wäre.
Die Uhren mieten und man braucht sich keine Sogen zu machen, und das ist sogar Umlagefähig.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von mina37):
So ein Unsinn schon lange nicht gelesen

Woher hast Du die Kompetenz die Beiträg der anderen User so zu bewerten?
Oder hast Du sie nur nicht verstanden?
Oder war das eine Einleitung für Deinen Beitrag ... ?


Absurderweise steht sogar in dem von Dir geposteten Link "Auf Grundlage der Landesbauordnung ist der Einbau von Wasserzählern für Neubauten überwiegend vorgeschrieben." Also irgendwie das Gegenteil von "Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung..."


Zwar sind die Vorschriften überwiegend auf Neubauten ausgerichtet, aber man sollte sicherheitshalber mal prüfen, was die regionalen Vorschriften besagen.



Im übrigen geht es hier um bereits vorhandene Wasseruhren, nicht um eine Erstausstattung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Noch lustiger, wo steht deren Eichdatum, bzw das diese überhaupt geeicht sind?
Auf Anhieb habe ich keinen einzigen gefunden, welche zulässig wäre.


Ich weiß ja nicht, welchen Zähler Du Dir angeschaut hast, aber die, die ich mir angeschaut habe, haben alle eine Angabe, in welchem Jahr sie geeicht wurden.

Ein Blick ins jeweilige Datenblatt hilft da weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

es gib hier User wie Harry van Sell, die sich selbst sehr hohe Kompetenz zuschreiben, und Leute, die beruflich damit zu tun haben, als Trolle bezeichnen.. den ignoriere ich, dennoch kann er nicht lassen, mich und meine Beiträge zu stalken.

Aber, wer lesen kann ist klar im Vorteil: etwas zu zitiern und gleichzeitig zu verdrehen ist txypisch für solche Mochtegernkompeten ten.
Kommst du dir nicht lächerlich vor?

Zitat (von Harry van Sell):
Absurderweise steht sogar in dem von Dir geposteten Link "Auf Grundlage der Landesbauordnung ist der Einbau von Wasserzählern für Neubauten überwiegend vorgeschrieben." Also irgendwie das Gegenteil von "Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung..."


Als Übersetzung extra für die besonders kompetente hier:
ÜBERWIEGEND heißt, es gibt auch AUSNAHMEN und diese wurden ebenfalls gepostet - nichts von WAHLLOS, sondern sehr wohwollend bedacht.

Was bezweckst du hier eigentlich? Hauptsache Unmenge posten? Und sei es runtermachen und Trollbezeichnen? Damit der Zähler zählt, was?

Ich hoffe, für dich TO, entschuldige die Abgleisung, waren die Links hilfreich?
Bei dit dürfte es um Privathaus handeln, bei dem wie bei Zweifamilienhaus die Asnahmen gelten.

Und ja, der Vermieter darf "frei Schnauze" den Umlageschlüssel aus wirtschftlichen Gründen, die nachweislich nicht benachteiligend sind, selbst und EINSEITIG fest legen - er muss es nur (im Schreiben oder auch Erläuterung zur Abrechnung als Kleingedrucktes) begründen. Wenn der Abrechnung nicht widersprochen wird - gilt es als vereinbart! Siehe letzte Urteile dazu.

-- Editiert von mina37 am 08.08.2017 21:45

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von mina37):
Als Übersetzung extra für die besonders kompetente hier:
ÜBERWIEGEND heißt,

Nimm Dir mal einen Duden und schlage die Bedeutung von KEINE nach ...

Aber danke das DU nun selbst schreibst, das die Aussage "Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung..." schlicht Unfug war, da es ja tatsächlich welche gibt.



Zitat (von mina37):
Was bezweckst du hier eigentlich?

Anderen zu helfen. Dazu gehört dann auch Deinen Unfug zu korrigieren, damit die anderen User die das hier noch lesen sich nicht deswegen ins Unglück stürzen.



Zitat (von mina37):
Wenn nicht widersprochen wird - gilt es als vereinbart!

Und schon wieder Blödsinn.
Vertrag durch Schweigen gibt es nur in Ausnahmfällen?
Noch nie was von "übereinstimmenenden Willenserklärungen" gehört?



Zitat (von mina37):
und Leute, die beruflich damit zu tun haben,

Echt, beruflich damit zu tun? Kein Wunder das Dein Gehalt so niedrig ist ...
Vermutlich bist Du - bei dem was Du hier so ablässt - bei einer der Vermietervertretungen, über die die User sich hier immer wieder wegen der merkwürdigen Methoden beklagen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat:
Zitat (von mina37):
und Leute, die beruflich damit zu tun haben,


... jetzt komm ich vor Lachen nicht mehr in den Schlaf ...

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