Waschmaschine und Staubsauger müssen gleichzeitig laufen können
AFP VOM 10.2.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 1404 Aufrufe Mehr zum Thema:Mietwohnung, Strom
BGH stärkt Mieterrechte bei der Stromversorgung
Wohnungsmieter haben Anspruch auf eine ausreichende Stromversorgung. Neben Kleinverbrauchern wie Staubsauger und Licht muss zumindest ein Großgerät betrieben werden können, bekräftigte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Wenn nicht, können die Mieter ihre Miete kürzen. Vermieter können davon nur abweichen, wenn sie im Mietvertrag den erforderlichen Sanierungsbedarf genau umschreiben. (Az: VIII ZR 343/08)
Im Streitfall durfte der Mieter laut Mietvertrag Elektrogeräte nur einschalten, soweit das Stromnetz dafür ausreicht. Für eine gegebenenfalls erforderliche Verstärkung des Netzes sollte der Mieter aufkommen. Der Mieter ging davon aus, dass zumindest eine minimale Versorgung gewährleistet sein dürfte. Erst später stellte er fest, dass er neben der abendlichen Beleuchtung nicht einmal mehr die Waschmaschine anstellen konnte. Daher kürzte er die Miete.
Zu recht, wie nun der BGH entschied. Die Klausel im Mietvertrag sei so schwammig formuliert, dass der Mieter bei seiner Unterschrift nicht wissen konnte, dass auch die vom BGH schon 2004 durch ein Urteil vorgeschriebene Mindestversorgung nicht gewährleistet ist. Zudem würde die Klausel sogar dann greifen, wenn das Stromnetz nicht einmal für den Staubsauger ausreicht. Eine dann erforderliche Komplettsanierung zu verlangen, würde den Mieter aber unangemessen benachteiligen. Die Klausel ist daher unwirksam, urteilte der BGH.
Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil als "logische Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung. "Der Bundesgerichtshof spricht eine Selbstverständlichkeit aus", erklärte Direktor Lukas Siebenkotten in Berlin.
10. Februar 2010 - 14.11 Uhr
© AFP Agence France-Presse GmbH 2010


