Im Erbfall erhalten die Finanzämter aus verschiedenen Quellen Informationen über den Nachlass. Der Artikel gibt eine Einführung.
Standesämter
Die Standesämter übersenden Kopien der Sterbeurkunde an das örtliche Erbschaftsteuerfinanzamt. Damit erfahren die Finanzämter von jedem in Deutschland aktenkundigen Sterbefall.
Banken, Kreditinstitute und Versicherungen
Banken und andere Geldinstitute sind verpflichtet, dem Finanzamt beim Tod ihres Kunden unaufgefordert den Stand der Konten und des Wertpapierdepots zum Todestag mitzuteilen, sofern ein Betrag von EURO 1250,00 überschritten wird.
Vorsicht: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes trifft diese Pflicht auch ausländische Zweigniederlassungen von inländischen Kreditinstituten (BFH Az. II R 66/04).
Die Meldepflicht gilt für Kontoguthaben, Spareinlagen, Depots. Bei Schließfächern wird nur mitgeteilt, ob ein Schließfach zum Todeszeitpunkt bestanden hat. Die gleiche Informationspflicht trifft auch Versicherungen und Bausparkassen. Die Meldung kann erhebliche Konsequenzen haben. Insbesondere droht die Aufdeckung von Schwarzgeldern des Erblassers.
Vorsicht: Die Finanzbehörden können den Erbfall zum Anlass nehmen, die Kontostammdaten des Erblasser oder Erben abzufragen und bei Verdacht einer Steuerstraftat weitergehenden Informationen, z.B. Kontoauszüge, anzufordern. Am 2.2.2006 ist außerdem das Gesetz zur Umsetzung des Protokolls vom 16.10.2001 zu dem Übereinkommen über Rechthilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Kraft getreten. Hiernach sind in den meisten Ländern Europas Kontoabfragen möglich, sofern ein steuerstrafrechtliches Verfahren anhängig ist.
Notariate, Nachlassgerichte und deutsche Konsuln
Notare, Nachlassgerichte und deutsche Konsuln übersenden dem zuständigen Finanzamt beglaubigte Kopien folgender Dokumente:
Eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung
Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Beschlüsse über die Eröffnung oder das Ende einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung
Beurkundete Erbauseinandersetzungsverträge
Aus diesen Dokumenten können sich Hinweise auf Nachlassvermögen ergeben. Insbesondere in Testamenten finden sich oft detaillierte Aufstellungen.
Information der Finanzämter untereinander
Alle Finanzämter sind aufgefordert, dem Erbschaftsteuerfinanzamt Mitteilung über für die Erbschafts- und Schenkungsteuer relevante Sachverhalte zu machen. Außerdem informieren die Bewertungsstellen die Erbschaftssteuerfinanzämter bei Übergang von Grundbesitz im Wege der Erbfolge.
Zoll
Befindet sich ein Teil des Nachlasses im Ausland, z.B. Schweiz, werden die Erben bestrebt sein, den Nachlass über die EU Grenze nach Deutschland zu bringen. Viele Bürger bevorzugen dabei, den Betrag nicht bargeldlos zu überweisen, da befürchtet wird, dass die Finanzämter den internationalen Zahlungsverkehr überwachen. Tatsächlich erhalten die Finanzämter aber keine Meldungen über internationale Überweisungen. Allerdings können die Finanzämter unter Umständen auf die Kontobewegungen des Empfängerkontos zugreifen. Verbringt der Bürger Bargeld oder gleichgestellte Wertgegenstände im Wert von EURO 10.000,00 oder mehr in oder durch die Zollgebiete der europäischen Union können die Zollbehörden gemäß § 12 a Abs. 1 ZollVG verlangen, dass der Bürger dies anzeigt. Dabei hat er Art, Zahl und Wert, die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen. Die Zollbehörden sind aufgefordert, die Informationen an die Landesfinanzbehörden weiter zu geben.
Rechtshilfe
Auch Behörden und private Einrichtungen (z.B. Banken) gewähren auf Antrag unter gewissen Voraussetzungen Auskunft.
Fazit
Im Erbfall ist der „gläserne Steuerzahler“ schon (fast) die Realität. Findet sich daher im Nachlass Schwarzgeld, sollte anwaltlicher Rat gesucht werden, um eine drohende Bestrafung zu vermeiden.