Was versteht man unter Störerhaftung bei Abmahnungen im Urheberrecht

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Störerhaftung, Abmahnung, Urheberrecht, Zumutbarkeit, Vorkehrungen
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Haftung des Internetanschlussinhabers in Hotels, Internet-Cafs und Wohngemeinschaften

Für Betreiber von Hotels und Internet-Cafés sowie Bewohner von WG´s, die ihren Nutzern bzw. Bewohnern den Zugriff auf ihren Internetanschluss gewähren ist die Problematik allgegenwärtig: Mit der kostenpflichtigen Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung muss sich der Anschlussinhaber auseinandersetzen, obwohl dieser bspw. als Hotelbetreiber sein WLAN-Netz an Gäste zur Verfügung stellt und mit der eigentlichen „Tat" überhaupt nichts zu tun hat.

Der Anschlussinhaber stellt letztlich nur die erforderliche Technik zur Verfügung. In Hotels oder Pensionen wird ein Internetzugang selbst im Urlaub mittlerweile vorausgesetzt; in einem Internet-Café ist dies bereits begrifflich und zwangsläufig der Fall und allein aus praktischen und wirtschaftlichen Gründen wird auch in einer WG nur ein Mitbewohner den Vertrag mit einem Internetanbieter schließen und trotzdem für alle Bewohner den Zugang bereitstellen.  

Im Prinzip darf ein Anschlussinhaber davon ausgehen, dass den Mitnutzern des Anschlusses bekannt ist, dass Tauschbörsen illegal sind und sich die Mitnutzer an Recht und Gesetz halten. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Überlassung des Anschlusses durch den Anschlussinhaber meist ein Gefälligkeitsverhältnis darstellt (vgl. hierzu auch Mühlberger, GRUR 2009, 1022). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bereits eine Überwachung und Kontrolle der Internetaktivitäten von Gästen bzw. Mitbewohnern nicht möglich ist oder zumindest eine nicht zumutbare Beeinträchtigung des täglichen Lebens darstellen würde.

Der BGH (Urteil vom 15.10.1998, Az. I ZR 120/96) hat im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung festgestellt, dass bei der Überlassung von technischen Mitteln – wie es hier der Internetanschluss darstellt – dem Anschlussinhaber der Einwand erhalten bleiben soll, dass ihm eine Überprüfung und Kontrolle der jeweiligen Nutzer überhaupt nicht oder auch nur eingeschränkt zumutbar sei.

Der Begriff der Zumutbarkeit verhindert daher ein Ausufern der Haftung auf Dritte, die eben nicht die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben (Haedicke, GRUR 1999, 397). Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen ist (vgl. BGH GRUR 2004, 693).

Nur stellt sich die Frage, welche Maßnahmen nun zumutbar sind und welche nicht. Mit einer dünnen Argumentation meint das LG Hamburg in seinem Beschluss vom 25.11.2010 (Az. 310 O 433/10), dass dem Inhaber des Internetanschlusses eines Internet-Café Maßnahmen zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen möglich und zumutbar sind, indem er insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports sperrt.

Das AG München hat in seinem Urteil vom 15.02.2012 (Az. 142 C 10921/11) im Rahmen eines Mietvertrags, in dem der Vermieter dem Mieter zusätzlich auch einen Internetzugang bereitstellte, zur Verneinung der Störerhaftung eine schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag ausreichen lassen, in der sich der Mieter dazu verpflichtete das Internet nicht zu illegalen Zwecken zu nutzen. Eine solche vorherige Belehrung war auch für das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 18.08.2010, Az. 2-6 S 19/09) der Grund von der Störerhaftung eines Hotelbetreibers abzusehen, der seinen Gästen im Rahmen des Hotelaufenthalts einen Internetzugang zur Verfügung stellte.

Grundsätzlich bleibt die Frage der Zumutbarkeit jedoch weiterhin – zumindest teilweise – ungeklärt. Einigkeit dürfte darin bestehen, dass zumindest eine schriftliche Belehrung bzw. Vereinbarung notwendig ist, um den Vorwurf der Störerhaftung zu entkräften. Auch für die Zukunft dürfte diese Frage interessant werden, bspw. im Zusammenhang mit öffentlichen WLAN-Netzwerken in Städten. Hier gilt es dann „zumutbare" Vorkehrungen gegen Urheberrechtsverletzungen zu treffen.

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