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Der private Bauvertrag - Bauphase

11.1.2002 | Ratgeber - Baurecht | 16125 Aufrufe
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Werkvertrag, Baurecht, Hausbau, VOB

Aufgrund der Vielzahl der zu koordinierenden Arbeitskräfte und komplexen Arbeiten läuft auf der Baustelle selten alles glatt.
Arbeiten werden nicht wie vereinbart ausgeführt, weil entweder ein Arbeiter einen falschen Plan hatte oder den richtigen Plan falsch gelesen hat usw.. Was kann der Bauherr nun tun, wenn Arbeiten nicht wie vereinbart abgeliefert werden?

Bemerkt der Bauherr den Mangel bereits, bevor er das Werk abgenommen hat, mit anderen Worten innerhalb der Bauphase, so kann er vom Bauunternehmer verlangen, dass er diesen Mangel beseitigt. Dies ergibt sich aus § 4 Ziffer 7 VOB/B. Beseitigt ist der Mangel dann, wenn die Bauleistung so aussieht oder funktioniert, wie es vertraglich vereinbart war.

Beispiel:
Zwischen Bauherrn und Bauunternehmer war vertraglich vereinbart, dass in der Küche Fliesen gelegt werden. Während der Fliesenlegarbeiten verlegte der Fliesenleger eine Fliese über einen Hohlraum, so dass diese brach. Anstatt sie auszuwechseln, ließ er sie jedoch zerbrochen liegen.
Diesen Mangel bemerkt der Bauherr, bevor er die Küche abnimmt. Der Bauunternehmer muss die Fliese durch eine korrekte auswechseln.




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Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Phase II: Die Bauphase
Seite 2: Wer hat ´das Sagen` auf der Baustelle?
Seite 3: Was tun, wenn ein Mangel auftritt?

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