Was tun, wenn ein Fotograf Fotos von Kunden für seine Werbezwecke online stellt?

Mehr zum Thema: Verbraucherschutz, Persönlichkeitsrecht, Foto, Unterlassung, Schadensersatz, Abmahnung
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
8

Darf ein Fotograf Bilder von Kunden für seine Werbezwecke benutzen und z.B. verbreiten oder im Internet zur Schau stellen oder bei Facebook öffentlich zugänglich machen?

Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen ein Fotostudio mit der Anfertigung von Bildern von sich oder Ihrem Kind / Ihrer Familie und müssen dann feststellen, dass der Fotograf bzw. das beauftragte Fotostudio diese Fotos auf einmal werblich nutzt, also zum Beispiel auf seiner Webseite öffentlich zugänglich macht oder bei Facebook der Öffentlichkeit zur Schau stellt.

Im Regelfall ist ein solches Verhalten des Fotografen rechtswidrig und die Betroffenen können anwaltlich erfolgreich dagegen vorgehen, d.h. das Fotostudio abmahnen und zur Unterlassung auffordern lassen. Die Rechtsanwaltsgebühren muss in diesem Fall das Fotostudio zu erstatten. Oft können die Betroffenen von dem Fotografen/Fotostudio darüberhinaus Schadensersatz wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts verlangen. Es kommt immer auf den jeweiligen Fall an, weshalb Betroffene ihren konkreten Fall umgehend fachanwaltlich überprüfen lassen sollten.

Lars Jaeschke
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Neuenweg 19 B (Rau-Haus)
35390 Gießen
Tel: 0641 68681160
Web: http://www.ipjaeschke.de
E-Mail:
Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht

Wie die Rechtslage in solchen Fällen ist und warum sich der Fotograf oft nicht hinter seinen AGB verstecken kann lesen Sie im Einzelnen HIER.

Für die Beurteilung Ihres konkreten Falles steht Ihnen Fachanwalt Dr. Jaeschke gerne zur Verfügung.

Bundesweite Mandatsbearbeitung auch ohne persönlichen Gesprächstermin:

Telefon 0641 / 68 68 1160
Telefax 0641 / 68681161
E-Mail: jaeschke@ipjaeschke.de
Web: www.ipjaeschke.de

Sie erreichen uns von 09:00 - 21:00 Uhr per Telefon, E-Mail oder Telefax oder persönlich nach Terminvereinbarung.